Des Weiteren überprüft die Deutsche Oper Berlin derzeit die beanstandeten Vorarbeiterzulagen

Die beanstandeten fehlenden Bewertungsunterlagen für zwei Mitarbeiter der Deutschen Oper Berlin wurden zwischenzeitlich erstellt.

Des Weiteren überprüft die Deutsche Oper Berlin derzeit die beanstandeten Vorarbeiterzulagen. Die Begründung der dienstlichen und fachlichen Notwendigkeit zur Bestellung eines Vorarbeiters wird - soweit sachlich begründet - nachgeliefert.

Für Fälle ohne sachliche Begründung wird die Zulage künftig entfallen.

Der Rechnungshof hat weiterhin festgestellt, dass die Deutsche Oper Berlin die nach dem - auch für die Stiftung geltenden - Anwendungs-TV Land Berlin zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit von 37 Stunden je Woche sowie auch davor liegende tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeitverkürzungen für die Bühnenhandwerker/-arbeiter nicht umgesetzt hat. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer betrug jeweils 39,4 Stunden, was zu einer wöchentlichen Mehrarbeit von 2,4 Stunden geführt hat und durch die Gewährung von 16 zusätzlichen freien Tagen pro Mitarbeiter im Jahr ausgeglichen wurde. Der Rechnungshof hat diese Verfahrensweise beanstandet, da sie eine zusätzliche Beschäftigung von Aushilfen notwendig gemacht hat. Zudem betrug die Freistellungszeit pro Mitarbeiter rechnerisch lediglich 14 Tage. zu T 105: Das Monitum ist zutreffend. Seit dem 1.1.2010 findet der neue Tarifvertrag Stiftung Oper in Berlin (für das nichtkünstlerische Personal) auf Basis TVL Anwendung, der eine 39-Stunden-Woche vorschreibt. Die Dienstpläne werden derzeit entsprechend angepasst.

Die Deutsche Oper Berlin hat die Arbeitsverträge mit ihren Sängern/ Sängerinnen (Solisten) entsprechend dem Normalvertrag (NV) Bühne Allgemeiner Teil geschlossen. Dabei wurde regelmäßig bei Gewährung von Gastierurlaub die Fortzahlung der Vergütung vereinbart. In mehreren Fällen lagen die Zeiträume für den Gastierurlaub zwischen 40 und 90 Tagen, in einem Fall lag der Zeitraum bei fünf Monaten. Der Rechnungshof hat gefordert, dass Gastierurlaub in der Regel ohne Fortzahlung der Vergütung gewährt wird (§ 40 Abs. 1 NV Bühne). zu T 106: Die Gewährung von Gastierurlaub ist gängige Praxis an allen deutschen Ensembletheatern. Dauer und Häufigkeit des Gastierurlaubs sowie die Fortzahlung der Vergütung hängen dabei individuell vom „Marktwert" des jeweiligen Künstlers ab.

Internationale Stars können in der Regel nur im Ensemble gehalten werden, wenn ihnen entsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine solche Regelung rechnet sich auch für das Haus, denn es ist erheblich günstiger, eine Rolle mit einem international anerkannten Ensemblesänger zu besetzen als mit einem entsprechenden Gastkünstler. Die Deutsche Oper Berlin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie angesichts des begrenzt verfügbaren Marktes an hervorragenden Sängerinnen und Sängern das jeweils wirtschaftlich maximal Mögliche aushandelt.

Die deutlich gestiegenen Eigeneinnahmen zeigten, dass sich die Besetzungspolitik bislang auszahle. Die Vorgaben des Rechnungshofes werden so umfassend wie möglich umgesetzt.

Der Rechnungshof hat insgesamt beanstandet, dass eine ordnungsgemäße Personalwirtschaft bei der Stiftung teilweise nicht gegeben war und vermeidbare Mehrausgaben entstanden sind. Er hat die Stiftung aufgefordert, die festgestellten Mängel im Personalbereich abzustellen. zu T 107: Die Stiftung prüft die Beanstandungen und wird diese sukzessive abarbeiten. So wurden beispielsweise Nebenabreden geprüft und gekündigt, wenn sich deren dienstliche Notwendigkeit nicht mehr nachvollziehen ließ (z. B. Überstundenpauschalen). 108 Die Deutsche Oper Berlin ist hausverwaltende Behörde für die sich im Gebäude befindende Dienstwohnung, die bereits im Jahr 1998 einem Angestellten übergeben worden ist. Seit Stiftungsgrün59 dung bearbeitet dieser Dienstwohnungsinhaber die Dienstwohnungsangelegenheiten selbst, was der Rechnungshof schon wegen einer möglichen Interessenkollision für nicht vertretbar hält. Schon davor liegende gravierende Mängel in der laufenden Bearbeitung haben dazu geführt, dass der Dienstwohnungsinhaber wegen Anwendung falscher Grundlagen über Jahre ein zu geringes Entgelt für gelieferte Fernwärme gezahlt hat. Hinzu kommt, dass die Berechnung des lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu erfassenden geldwerten Vorteils letztmalig im Jahr 2004 vorgenommen und seitdem unverändert berücksichtigt wurde. Auch bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung der Dienstwohnung ist die seit dem Jahr 1996 geltende Grundlage nicht angewandt sowie seit Jahren hierfür eine Mietwertminderung von 15 v. H. ohne Nachweis berücksichtigt worden. Der Rechnungshof hat verlangt, dass die ausstehenden Berechnungen und Nachweise unverzüglich nachgeholt werden. zu T 108: Die Dienstwohnungsangelegenheiten nahm bis Anfang 2009 der damalige Vorgesetzte des Dienstwohnungsinhabers, der Leiter der Haus- und Betriebstechnik, wahr. Nach dessen Ausscheiden hat der Dienstwohnungsinhaber diese Aufgabe vorübergehend selbst wahrgenommen. Mit Neubesetzung der Leitungsstelle Hausund Betriebstechnik zum Januar 2010 werden diese Angelegenheiten erneut seinem Vorgesetzten übertragen. Die ausstehenden Berechnungen werden vorgenommen sowie die Mitteilung über die Mietwert mindernde Beeinträchtigung aus der Lage der Wohnung beigebracht.

Ferner hat die Deutsche Oper Berlin im Jahr 2006 im Rahmen eines Gastronomievertrages u. a. die Bewirtschaftung eines Restaurants und eines Cafes an einen Dritten vergeben. Aufgrund der Störung durch Baumaßnahmen hat die Deutsche Oper Berlin auf die Erhebung einer Pacht sowie von Betriebskosten verzichtet.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die Subventionierung des Pächters durch den Einnahmeverzicht auch nach Abschluss der Baumaßnahme im Juni 2008 andauert, und eine kurzfristige Aufnahme von Verhandlungen zur Erzielung einer angemessenen Pacht gefordert. Bei weiteren Vermietungen an eine GmbH sind die Mietzahlungen regelmäßig verspätet an die Deutsche Oper Berlin geleistet worden.

Der Rechnungshof erwartet künftig eine zeitnahe Abrechnung und Überwachung aller Mietzahlungen. zu T 109: Der Pächter zahlt - neben der Pausenbewirtschaftung - nunmehr eine monatliche Pacht in Höhe von 5.000 für die betreffenden Restaurationsflächen.

Die Entgelte der Deutsche Oper Berlin Vermarktungs GmbH und der Deutschen Oper Berlin werden künftig vertragsgemäß abgerechnet. Aufgrund der bisweilen in gegenläufiger Richtung bestehenden Zahlungsansprüche der Deutsche Oper Berlin Vermarktungs GmbH gegenüber der Deutschen Oper Berlin wurden bisher zum Jahresende Verrechnungen vorgenommen, um den Geldfluss zu vereinfachen.

Nach Einschätzung des Rechnungshofs beläuft sich das Einsparpotenzial bei der Deutschen Oper Berlin auf etwa 400 000. zu T 110: Die Senatskanzlei - Kulturelle Angelegenheiten wird darauf hinwirken, dass die Stiftung Einsparpotentiale besser als bisher ausschöpft und Synergieeffekte nutzt. Allerdings ist das errechnete Einsparpotential hinsichtlich seiner Höhe und seiner Zusammensetzung nicht nachvollziehbar.

IT-Einsatz in der Stiftung Oper in Berlin 111 In der Stiftung werden insgesamt etwa 500 PC eingesetzt. Darüber hinaus wird eine geringe Zahl an Notebooks und internetfähigen Mobiltelefonen genutzt. Angabegemäß betrugen die Ausgaben für IT im Jahr 2009 etwa 600 000.

Im Stiftungsdach werden zentral für alle Betriebe der Stiftung die IT-Verfahren für das Rechnungswesen und den Personalservice durchgeführt. Der übrige IT-Einsatz ist dezentral organisiert. Jeder Betrieb erfüllt seine IT-Aufgaben eigenverantwortlich und unabhängig voneinander. So finden beispielsweise gemeinsame Beschaffungen nicht statt.

In der Stiftungssatzung aus dem Jahr 2009 ist festgelegt, dass zu den Aufgaben des Stiftungsvorstandes insbesondere die Entscheidung über stiftungsübergreifende IT-Pflege und IT-Management als Angelegenheit von grundlegender Bedeutung für die Stiftung gehört (§ 9 Abs. 2 Nr. 22). Auch insoweit wurden vom Stiftungsvorstand übergreifende Entscheidungen weder getroffen noch vorbereitet. Der Rechnungshof hat dieses Versäumnis des Stiftungsvorstandes als schwerwiegend beanstandet, denn die nachfolgend aufgezeigten Mängel sind überwiegend hierauf zurückzuführen. zu T 111 und 112: Zum Zeitpunkt der Prüfung lag der Stiftung bereits ein Gutachten zur Evaluierung der IT-Betreuungsstruktur und den betriebsübergreifenden Betreuungsaufwand vor. Auf Basis dieses Gutachtens wurde in der Zwischenzeit eine ITStrategie erarbeitet und vom Stiftungsvorstand am 4.2.2010 beschlossen (siehe hierzu T 113). 113 Ein Gesamtkonzept für den IT-Einsatz ist erforderlich, um die Rahmenbedingungen festzulegen. Hierzu gehören Angaben zur IT-Strategie (z. B. Bestandsaufnahme) und Organisation von IT-Projekten, ITSteuerung (Planung und Einsatz des Personals) sowie ein Plan für IT-Maßnahmen. Der Rechnungshof hat beanstandet, dass auch nach mehr als fünf Jahren seit der Gründung der Stiftung ein Gesamtkonzept für den IT-Einsatz fehlt, und die Erwartung geäußert, dass der Stiftungsvorstand umgehend ein derartiges Gesamtkonzept schafft. zu T 113: Auf Basis des vorliegenden Gutachtens wurde in den vergangenen Monaten in mehreren Geschäftsführerrunden die strategische Ausrichtung der IT bei der Stiftung Oper in Berlin diskutiert. In der Vorstandssitzung am 4.2.2010 wurde die IT-Ausrichtung im Stiftungsvorstand verabschiedet. Das Konzept sieht vor, eine zukunftsweisende und ausbaufähige IT-Struktur aufzubauen und am Franz-MehringPlatz (Standort der Zentralbereiche der Stiftung) ein zentrales Rechenzentrum zu etablieren. Für die Umsetzung des Konzepts ist die Stelle eines zentralen ITSystemadministrators zum 1. Juni dieses Jahres ausgeschrieben worden. Seine Aufgabe wird es u. a. sein, ein einheitliches IT-Konzept zu entwickeln und zu pflegen sowie einheitliche Regelungen und IT-Standards für alle Mitarbeiter mit EDVArbeitsplatz zu erarbeiten; weiterhin soll er ein umfassendes Sicherheitskonzept erstellen. Die IT-Betreuung vor Ort soll durch jeweils einen eigenen IT-Administrator pro Haus gewährleistet werden; dabei soll die Administration durch Terminalbetrieb und eine einheitliche Domain-Verwaltung verschlankt werden. Darüber hinaus soll ein zentraler IT-Einkauf eingerichtet werden.

Der Rechnungshof hat ferner beanstandet, dass in der Stiftung weder eine allgemeine Dienstanweisung zur Regelung des IT-Einsatzes noch eine Dienstanweisung zur Nutzung von Online-Diensten vorhanden ist. Derartige Vorgaben sind erforderlich, damit die Beschäftigten ihre Rechte und Pflichten beim ITEinsatz kennen und beachten können. Dies gilt u. a. für das Verbot des Einsatzes privater Hard- und Software oder der privaten Nutzung von Online-Diensten. Der Rechnungshof hat die Stiftung aufgefordert, den Erlass einer sachgerechten Dienstanweisung kurzfristig nachzuholen. zu T 114: Eine Dienstvereinbarung über die private Nutzung von Internet und E-Mail liegt im Entwurf vor; diese wurde dem Personalrat zur Stellungnahme übergeben.

Die Stiftung hat bisher auch kein IT-Sicherheitskonzept für alle Betriebe erstellt. Der Serverraum in einem Dienstgebäude (Bühnenservice) weist erhebliche Mängel auf (Lagerung von Flaschen mit chemischen Flüssigkeiten und von Sicherungskopien). Ein anderer Serverraum (Staatsoper) wurde als Lager für Altgeräte genutzt. Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die Erwartung geäußert, entsprechend den IT-Sicherheitsgrundsätzen ein IT-Sicherheitskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.