SGB XII Grundlage für den Abschluss der Vereinbarungen bildet derzeit der Berliner Rahmenvertrag gemäß §
3. Finanzielle Nachteile durch grundlegende Kalkulationsdefizite bei den Maßnahmepauschalen für den Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung"
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat mit Wohlfahrtsverbänden und Vereinigungen anderer Träger von Einrichtungen für behinderte Menschen Rahmenverträge für die Inanspruchnahme von Leistungen geschlossen. Sie hat dabei versäumt, für Verfahrensregelungen zur Ermittlung angemessener Maßnahmepauschalen als Teil der Vergütungen zu sorgen. Unangemessen lange Fortschreibungszeiträume früherer Kalkulationen und Mängel bei der Ermittlung von Maßnahmepauschalen für Wohnheime für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung haben zu ungerechtfertigten Mehrausgaben geführt. Allein im Fall eines Einrichtungsträgers betragen diese bis zu 4 Mio. in den Jahren 1996 bis 2008.
141 Das Land Berlin als Träger der Sozialhilfe ist gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zur Übernahme der Vergütung für Sozialhilfeleistungen, die in einer Einrichtung erbracht werden, verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung besteht. Diese Vereinbarung muss Regelungen über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen enthalten. Vergütungsvereinbarungen werden vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum geschlossen (§ 77 SGB XII). Nachträgliche Ausgleichszahlungen sind ausgeschlossen. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (§ 7 LHO und § 75 Abs. 3 SGB XII). Grundlage für den Abschluss der Vereinbarungen bildet derzeit der Berliner Rahmenvertrag gemäß § 79 Abs. 1 SGB XII für Hilfen in Einrichtungen einschließlich Diensten im Bereich Soziales in der Fassung vom 1. Januar 2005, den das Land Berlin, vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung, mit den Verbänden und Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen hat. Die bezirklichen Sozialämter sind als Kostenträger zur Übernahme der vereinbarten Vergütungen verpflichtet.
Die Vergütungen für die Leistungen in Einrichtungen von freien Trägern der Sozialhilfe bestehen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag). Dabei war die Maßnahmepauschale bisher jeweils nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem (Betreuungs-)Bedarf zu kalkulieren (§ 76 Abs. 2 SGB XII). Dies ist seit dem 22. Juli 2009 nicht mehr zwingend vorgeschrieben, sondern unterliegt dem Ermessen.
Vor dem Inkrafttreten des SGB XII am 1. Januar 2005 galten als Vereinbarungsgrundlage der auf der Basis des § 93d BSHG vereinbarte Berliner Rahmenvertrag in der Fassung vom 1. Januar 1999 sowie die Beschlüsse der nach dem Rahmenvertrag gebildeten „Kommission 93". Aufgrund dieser Vereinbarungsgrundlagen waren mit den einzelnen Einrichtungsträgern einheitliche Kostensätze (Entgelte) je Platz und Einrichtung, basierend auf dem Gesamtbudget der jeweiligen Einrichtung, vereinbart worden. Entsprechend dem seit dem 1. Januar 1999 geltenden Rahmenvertrag mussten die Vergütungen - wie vorstehend dargestellt - aufgegliedert und vereinbart werden, wobei die Maßnahmepauschale nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf (Hilfebedarfsgruppen) kalkuliert werden mussten. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat bisher nicht für konkrete Regelungen zur Kalkulation der Maßnahmepauschalen mit Vorgaben für den Bereich des Betreuten Wohnens im Heim gesorgt. Es sind lediglich allgemeine Leistungsbeschreibungen für den Bereich Betreutes Wohnen im Heim vereinbart worden, die auch Aussagen über die Zuordnung der Leistungsberechtigten zu Hilfebedarfsgruppen treffen. Dies hat zur Folge, dass die Maßnahmepauschalen, die schon vor dem 1. Januar 1999 vereinbart wurden, noch immer auf Kalkulationsunterlagen (Kostenblättern) aus den Jahren 1995 oder 1996 basieren.
Im Rahmen der Aufgliederung sind die bisherigen Kostenpositionen der Gesamtbudgets je Einrichtung zunächst nach einem vorgegebenen Umrechnungsmodus formal den Bestandteilen der Vergütung (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag) zugeordnet worden. Neben pauschalen Fortschreibungen der Vergütung ist ferner zum 1. Juni 2000 für die einzelnen Einrichtungen auf der Grundlage der zu diesem Stichtag bestehenden und damit zufälligen Belegung mit unterschiedlich stark behinderten Menschen in den gerade aktuellen Gruppenstärken mittels eines weiteren budgetneutralen Umrechnungsverfahrens eine Differenzierung der vereinbarten Maßnahmepauschalen nach den durch die Leistungsbeschreibung vorgegebenen Hilfebedarfsgruppen III bis V vorgenommen worden. Innerhalb der jeweiligen Hilfebedarfsgruppe wird nach interner und externer Tagesstruktur unterschieden. Ein extern Betreuter wird in der Regel an fünf Wochentagen tagsüber in einem gesonderten tagesstrukturierten Angebot, oft auch außerhalb der Einrichtungen, z. B. in Werkstätten oder Fördergruppen, betreut. Für die Betreuten mit interner Tagesstruktur wird in der Regel in den Einrichtungen eine Beschäftigungstherapie angeboten, für die nach der Leistungsbeschreibung 0,08 Stellenanteile in den Maßnahmepauschalen berücksichtigt werden können. Das Betreuungspersonal für eine betreute Person mit externer Tagesstruktur wurde für jede Hilfebedarfsgruppe in geringerem Umfang als bei interner Tagesstruktur kalkuliert.
Eine berlinweit einheitliche Kalkulation für jede Hilfebedarfsgruppe sollte nach Angaben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bis September 2002 abgeschlossen sein. Sie liegt jedoch bisher nicht vor.
Der Rechnungshof hat dies bereits bei der Prüfung der Maßnahmepauschalen für den Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene" beanstandet und Abhilfe gefordert (vgl. Jahresbericht 2007 T 169 bis 178). Der Senat hat in seiner hierzu abgegebenen Stellungnahme das Fehlen der (Muster-)Kalkulationen u. a. mit der schwierigen Ausgestaltung des Vertragsrechts im Berliner Rahmenvertrag, mit den infolge der Berliner Haushaltsnotlage notwendig gewordenen Verhandlungen über Einsparungen und insbesondere mit der Notwendigkeit einer stärkeren leistungsbezogenen Differenzierung der im Jahr 2000 definierten Leistungstypen begründet. Weiterhin hat der Senat darauf verwiesen, dass wegen der erheblich größeren finanziellen Auswirkungen bei dem hier geprüften Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung" Regelungen für diesen Leistungstyp Vorrang hätten. Hierzu sei eine externe Projektgruppe (Projekt Heime) für die Erarbeitung sachgerechter Lösungsvorschläge gebildet worden. Das Abgeordnetenhaus hat hierauf mit Beschluss vom 11. September 2008 die Erwartung geäußert, dass der Senat nach Abschluss des Projektes Heime im Erwachsenenbereich sachgerechte Lösungen im Berliner Rahmenvertrag und anschließend in den Maßnahmepauschalen der einzelnen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche umsetzt.
Die finanzielle Tragweite der notwendigen Neukalkulation der Maßnahmepauschalen nach den Hilfebedarfsgruppen III bis V, differenziert in externe und interne Tagesstruktur, verdeutlicht nachfolgende Übersicht für den Leistungstyp „Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung":
Entgegen dem Vorhaben einer berlinweit einheitlichen Kalkulation besteht noch immer eine erhebliche Bandbreite der Höhe der Maßnahmepauschalen von jeweils über 100 v. H. innerhalb gleicher Hilfebedarfsgruppen. Bei der HBG III (intern) ergeben sich sogar Differenzen von bis zu 165 v. H. zwischen Einrichtungen mit dem niedrigsten und höchsten Satz. Im Extremfall, HBG V (intern), ist ein Platz in einer Einrichtung jährlich um 53 564 teurer als in der preiswertesten Einrichtung bei gleichem Hilfebedarf. Auch bei der HBG IV (intern) besteht noch eine Differenz von 51 523 pro Platz und Jahr.
Hieraus ergeben sich am Beispiel der Einrichtung mit den jeweils höchsten Sätzen und der dort vorhandenen Belegung von je vier betreuten Personen in den HBG IV und V (intern) Mehrausgaben gegenüber der Einrichtung mit den niedrigsten Maßnahmepauschalen von 420 000 jährlich.
Erhebliche Differenzen bestehen auch im Vergleich zwischen Maßnahmepauschalen für externe bzw. interne Tagesstruktur je Einrichtung innerhalb der gleichen Hilfebedarfsgruppe. zu T 141 bis 144: Die aktuelle Vertragssituation für „Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit g/k Behinderung" und Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf ist auch aus Sicht des Senats verbesserungsbedürftig. Diese unbefriedigende Situation ist jedoch wesentlich in der bisher geltenden Rechtsgrundlage der Preisbildung und den Schwierigkeiten, fachlich konsistente Hilfebedarfsgruppen zu bilden, begründet. Erst wenn eine schlüssige Hilfebedarfsgruppenbildung gelungen ist, können innerhalb einer Hilfebedarfsgruppe auch tatsächlich vergleichbare Bedarfe und Bedarfsdeckungen sowie daran anknüpfende Preise gebildet und vereinbart werden.
Es ist jedoch gemeinsames Interesse und Ziel der Vertragspartner, der Leistungserbringerseite und vom Land Berlin, die Bedarfsdeckung der Heimbewohner/innen, die Leistungen der Wohnheime - Wohnen und Tagesstruktur - sowie die Vergütungen wieder in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen. Die Auffassungen der Leistungserbringerseite, wie ein ausgewogenes Verhältnis definiert und erreicht werden kann, waren wegen der wirtschaftlichen und fachpolitischen Interessen nicht immer deckungsgleich mit der Auffassung des Senats. Aufgrund der bundesrechtlichen Ausgestaltung des Vertragsrechts hat der Senat nicht die ausreichenden rechtlichen Möglichkeiten, einseitig Festlegungen zu treffen. Diese müssen in zeitlich aufwändigen Verfahren mit der Leistungserbringerseite ausgehandelt und einvernehmlich beschlossen werden. Die Aufgabe ist dabei, ein zukunftsfähiges Angebot für bedarfsgerechte Hilfen des Wohnheimes, der Tagesstrukturen im Sinne des ZweiMilieu-Prinzips und deren leistungsgerechte Vergütungen zu schaffen.
In der geprüften Angelegenheit des Verwaltungshandelns auf Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit strebt der Senat unvermindert eine Veränderung der unbefriedigenden Vertragssituation an - wie auch dem Abgeordnetenhaus im weiten Sinne zum Bereich Wohnen und Ausgabensteuerung bereits seit 2001 laufend berichtet wird.
Unter Einschluss einer extern begleiteten Umstellungsbegutachtung von rund 3200 Leistungsberechtigten ist eine Umstellung des Vergütungssystems zum Januar 2011 wie folgt vorgesehen:
Für die Weiterentwicklung des Leistungstyps „Betreutes Wohnen im Heim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/oder mehrfacher Behinderung (mit externer oder interner Tagesstruktur)" wurden mit der Leistungserbringerseite, vertreten durch die Berliner Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die nachfolgenden Schritte vereinbart:
· Ausschreibung einer externen Begleitung der Umstellungsbegutachtung durch das Land Berlin gem. Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 11.06.09 zuletzt zur Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2005, Drucksache Nr. 15/ 1647 neu, Betreutes Wohnen, T 169 -178, Rote Nummern: 0028 C, 1279, 1279 A sowie zur Haushalts- und Vermögensrechnung von Berlin für das Haushaltsjahr 2006, Drucksache Nr.