Spielhallen

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g

Gemäß § 4 Abs. 3 BauGB unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bebauungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Allgemein verständliche Zusammenfassung

Das Land Berlin beabsichtigt die städtebauliche Neuordnung des nördlichen Moabiter Werders. Geplant sind die Ausweisung eines Sondergebietes zur Unterbringung von Einrichtungen der Bundesregierung (Bundesinnenministerium), die Ausweisung von Wohn- und Kerngebietsnutzungen, die Sicherung und teilweise Erweiterung bestehender Grün- und Verkehrsflächen sowie die Sicherung des Feuerwehr- und Polizeistandortes und der Gaststättennutzung.

Die vorgesehenen Nutzungsänderungen bewirken, trotz teilweise vorhandener Vorbelastungen und trotz geplanter Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen negative Umweltauswirkungen. Sie begründen sich insbesondere durch die bei Umsetzung der Planungsabsichten unvermeidliche zusätzliche Versiegelung und Bebauung derzeit unversiegelten Bodens und den Verlust von Vegetationsbeständen und Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.

Negative Umweltauswirkungen werden für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Biotopund Artenschutz sowie biologische Vielfalt prognostiziert. Das Landschafts- und Ortsbild wird neu gestaltet, so dass hier keine wesentlichen negativen Umweltfolgen resultieren. Für den Menschen sowie Kultur- und Sachgüter werden keine negativen Folgen durch die Planung genannt.

Im Rahmen der Anwendung der Eingriffsregelung muss das zulässige unterschiedliche Planungsrecht berücksichtigt werden.

Für die Bereiche, die planungsrechtlich gemäß § 34 BauGB zu beurteilen und bereits bebaubar sind, reduziert sich das Ausgleichserfordernis auf die Eingriffe, die durch den Bebauungsplan zusätzlich und damit planungsrechtlich erstmalig erfolgen. Dies ist für die betroffnen Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-200g nicht der Fall. Die Eingriffs-/ Ausgleichbilanz erfasst daher nur die Flächen des Sonder- und allgemeinen Wohngebietes sowie der dazwischen befindlichen öffentlichen Parkanlage und den Fußgängerbereich. Sie sind gemäß § 35 BauGB als Außenbereich zu beurteilen, auf denen ein Kompensationserfordernis uneingeschränkt gilt.

Für die genannten Baugebiete ermittelt die Bilanz ein deutliches Kompensationsdefizit im Hinblick auf den Naturhaushalt sowie den Biotop- und Artenschutz. Bezogen auf das Landschaftsbild und die gestalterische Qualität des Stadtraums wirkt sich das Vorhaben positiv aus. Die Gesamtbilanz zeigt jedoch weiterhin ein deutliches Kompensationsdefizit im Geltungsbereich. Auf den öffentlichen Flächen (Parkanlage und Fußgängerbereich) kommt es insgesamt zu einer Verbesserung der Situation.

Unter Einbeziehung der Tatsache, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-200g ermittelten Kompensationsdefizite zum Teil im Rahmen des Ausgleichskonzeptes im Gesamtbebauungsplans II-200 „Innerer Spreebogen" berücksichtigt worden, relativiert sich das ermittelte Kompensationsdefizit jedoch. Im Rahmen der Gesamtmaßnahme gibt es Flächen mit hohem Eingriffsanteil, wie auf dem Moabiter Werder Nord und Flächen mit einem hohen Kompensationsanteil, wie die Uferpromenaden und die öffentlichen Grünflächen und Parkanlagen z. B. im Inneren Spreebogen und vor dem Reichstag, die bereits umgesetzt sind.

Alleebaumpflanzungen in Nord- und Südallee sowie sonstige Straßenbaumbepflanzung sind ebenfalls Teil der bereits durchgeführten Kompensationsmaßnahmen.

Unter Einstellung dieser Maßnahmen reduziert sich das Kompensationsdefizit für die betrachteten Baugebiete erheblich, auf -125 Wertpunkte für das Sondergebiet und -10 Wertpunkte für das Wohngebiet. Bezüglich der Bemessung weiterer Kompensationsmaßnahmen ergäbe sich bei einer Monetarisierung gemäß dem „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin" (Auhagen 2004) eine Summe, bei der an diesem innerstädtischen Standort 1 Wertpunkt 1.366,00 entspricht.

Die Kompensation der noch nicht umgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 BauGB. Im Städtebaulichen Vertrag wird geregelt, dass die Kompensation über die Schaffung von naturhaushaltswirksamen Flächen, im Rahmen der Gestaltung von Teilflächen des künftigen „Döberitzer Grünzuges" erfolgen wird. Im Bereich des übergeordneten Grünzuges werden Lebensräume für Tiere Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g und Pflanzen geschaffen und gesichert sowie die Naturhaushaltsfunktionen (Boden, Wasser, Klima) verbessert. Durch diese Kompensationsmaßnahme wird auch das Landschaftsbild aufgewertet und es werden Erholungsräume in unmittelbarer Nähe zum Bebauungsplangebiet geschaffen.

Für das Kerngebiet (unbeplanter Innenbereich) ist auf Grundlage der Baumschutzverordnung Berlin ein Bedarf an Ersatzbäumen von 41 Stück mit einer Qualität von 18 bis 20 cm Stammumfang erforderlich und in diesem Rahmen zu berücksichtigen, da der Ersatzbaumbedarf nicht im Rahmen der Eingriffsbilanzierung abgedeckt ist.

6 Begründung und Abwägung der Festsetzungen

Art der baulichen Nutzung

Sondergebiet „Bundesregierung"

In Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan und entsprechend den Zielen der Entwicklungsmaßnahme soll für die beabsichtigte Ansiedlung des Bundesministeriums des Inneren ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bundesregierung" gemäß § 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO rechtfertigt sich durch das Erfordernis, im Planbereich nur die Zweckbestimmung ­ Bundesregierung ­ zu zulassen, die sich in ihrer ausschließlichen Nutzung wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. Gemäß der geplanten Nutzung sollen Einrichtungen der Bundesregierung sowie Büro- und Verwaltungsnutzungen allgemein zulässig sein (textliche Festsetzung Nr. 1).

Zur Sicherung des an der Straße Alt-Moabit vorhandenen denkmalgeschützten Restaurants „Paris-Moskau" können darüber hinaus ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden (textliche Festsetzung Nr. 1). Die Festsetzung soll der besonderen Bedeutung des Restaurantbetriebes in einem denkmalgeschützten Gebäudes sowie der attraktiven Lage des Restaurants in unmittelbarer Nähe zum Hauptbahnhof gerecht werden.

Die Berücksichtigung des Restaurants war bei der städtebaulichen Konzeption des Bundesinnenministeriums Vorraussetzung. Der Entwurf sieht vor, das Gebäude in einen neu zu errichteten Stadtplatz zu integrieren.

Auf Grund des geplanten baulichen Umfangs des Bundesinnenministeriums sowie der begrenzten Fläche sollen keine weiteren Nutzungen im Sondergebiet zulässig sein, da hierfür keine Flächen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus stehen einer möglichen Nutzungsmischung zur Belebung öffentlicher Einrichtungen Belange entgegen, die sich aus § 247 Abs. 1 BauGB (Erfordernisse der Verfassungsorgane des Bundes und Wahrnehmung ihrer Aufgaben) ergeben.

Das Sondergebiet erstreckt sich zwischen der Straße Alt-Moabit, der öffentlichen Parkanlage, der Ingeborg-Drewitz-Allee und der Stadtbahn. Die ursprüngliche städtebauliche Konzeption für den Bebauungsplan sah eine kleinere Sondergebietsfläche vor. Die östliche Sondergebietsgrenze verlief unmittelbar an der östlichen Gebäudekante des geplanten Neubaus und schloss direkt an die geplante öffentliche Parkanlage an. Die Konzeption des Bebauungsplans sah die Anbindung der Parkanlage des ULAP-Geländes an die Ingeborg-DrewitzAllee vor und setzte damit die übergeordneten landschaftsplanerischen Ziele um. Im Zuge der Konkretisierung der Planung für das Bundesinnenministerium wurde jedoch deutlich, dass dieser Planung Belange entgegenstehen, die sich aus § 247 Abs. 1 BauGB ergeben.

Eine Einbeziehung des an das Sondergebiet angrenzenden Flurstücks 447 in den Geltungsbereich des Bebauungsplans war nicht erforderlich, da unabhängig vom Bebauungsplan in Abstimmung mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA, Schreiben vom 27. August 2009) eine Nutzung durch das Bundesministerium ­ unter Berücksichtigung der Planfeststellung ­ möglich ist.

Allgemeines Wohngebiet

Im südöstlichen Teil des Geltungsbereichs soll entsprechend der vorgesehen Nutzungsmischung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g festgesetzt werden. Die beabsichtigte Wohngebietsentwicklung begründet sich im Wesentlichen aus der attraktiven Lage in Wassernähe und grünem Umfeld mitten in der Stadt, die es erlaubt, hier einen kleinen hochwertigen Wohngebietsstandort zu entwickeln. Gleichzeitig wird damit dem Ziel entsprochen, in zentraler Lage Wohnnutzungen anzubieten und die beabsichtigte Nutzungsmischung entsprechend den Zielen des Flächennutzungsplans, aus der Sonderbaufläche Hauptstadtfunktion Wohn- und Mischnutzungen zu entwickeln, zu sichern. Das geplante Wohngebiet ergänzt die vorhandenen Wohngebiete in Moabit und des südwestlichen Moabiter Werders und fungiert als sogenannter „Trittstein" der Wohnnutzung zum Hauptbahnhof und den sich anschließenden Bereichen der Berliner Mitte.

Ausschluss unverträglicher Nutzungen

Die im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Gartenbaubetriebe und Tankstellen sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht zugelassen werden (textliche Festsetzung Nr. 2), da sich diese Nutzung nicht mit der Entwicklung von qualitativ hochwertigen Wohngebieten vereinbaren lässt. Die Ansiedlung von Tankstellen würde in den Wohngebieten zu einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen führen und die Wohnruhe stören. Die nächstgelegenen Tankstellen befinden sich in der Paul- sowie Rathenowstraße. Hinsichtlich der Ansiedlung von Gartenbaubetrieben ist zu befürchten, dass Gartenbaubetriebe mit ihren entsprechenden baulichen Ausmaßen nicht mit der angestrebten hochwertigen Nutzungs- und Bebauungsstruktur harmonieren. Gleichzeitig sollen die Wohnbauflächen primär der geplanten Wohnnutzung zur Verfügung stehen, um die beabsichtigte Nutzungsmischung zu gewährleisten. Aus diesem Grund soll das Raumangebot für flächenintensive Gartenbaubetriebe zurückgestellt werden.

Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets wird nicht in Frage gestellt, da die für Wohngebiete typischen Hauptnutzungen weiterhin zulässig sind und nur einzelne Nutzungen ausgeschlossen werden.

Kerngebiet

Im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs soll entsprechend der vorgesehen Nutzungsmischung ein Kerngebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO festgesetzt werden. Das geplante Kerngebiet ist aus der unmittelbaren Nähe zum Hauptbahnhofsareal entwickelt worden und soll die für ein Bahnhofsumfeld typischerweise vorhandenen zentralen Nutzungen ermöglichen.

Ausschluss unverträglicher Nutzungen / Gliederung

Die im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungsstätten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Spielhallen sowie Einrichtungen zur Schaustellung von Personen (z.B. Peep-, Sex- und Live ­ Shows), Video- oder ähnliche Vorführungen sowie Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe (sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig sein (textliche Festsetzungen Nr. 3 und 4).

Die geplante ausnahmsweise Zulässigkeit von Vergnügungsstätten dient mit Blick auf die allgemein zulässige Wohnnutzung im Kerngebiet der Gewährleistung einer verträglichen Nutzungsmischung innerhalb des Kerngebiets sowie auch dem Schutz der Wohnungen im benachbarten künftigen Wohngebiet. Der Betrieb von Vergnügungsstätten geht oft mit unzumutbaren Störungen des Wohnens, insbesondere durch nächtlichen Lärm einher, so dass die unmittelbare Nachbarschaft von Wohnen und Vergnügungsstätten zu Konflikten führen kann. Zur Gewährleistung einer verträglichen Nutzungsmischung ist eine Feinsteuerung erforderlich, um bei sich abzeichnenden Fehlentwicklungen entgegensteuern zu können. Bei Vorlage eines konkreten Vorhaben, bei der die Art der Vergnügungsstätte, der Umfang und die Lage bekannt sind, kann die Bauaufsichtsbehörde eine genaue Aussage zu einer verträglichen Eingliederung in das Kerngebiet treffen und durch den Ausnahmetatbestand die Nutzungsmischung steuern.

Auf Grund der geplanten städtebaulichen Nutzungsstruktur, die für das Quartier neben der Entwicklung eines Regierungsstandortes hochwertige Dienstleistungs- und Wohnbauflächen vorsieht, werden für das geplante Kerngebiet Einrichtungen zur Schaustellung von Personen, u.ä. Bordellbetriebe und bordellartige Betriebe als nicht verträglich eingeordnet.