Wohnen
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g gen. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl oder numerischen Grundfläche ist nicht erforderlich. In Verbindung mit der zulässigen Gebäudehöhe bzw. Anzahl von Vollgeschossen wird das zulässige Maß der Nutzung rechtlich eindeutig bestimmt. Die durch die Planzeichnung ganz konkret festgelegte Fläche eines Baukörpers ist eine Festsetzung, die die zulässige Grundfläche im Sinne des § 16 BauNVO (Maß der Nutzung) und zugleich Berechnungsgrundlage für § 19 BauNVO (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche) ist.
Die Geschossflächenzahl (GFZ) soll für das Sondergebiet mit einem Wert von 2,1, für das Kerngebiet mit einem Wert von 4,0 und für die Fläche für den Gemeinbedarf mit einem Wert von 2,0 festgesetzt werden. Im allgemeinen Wohngebiet und für die Fläche mit besonderem Nutzungszweck Gaststätte ist die Geschossflächenzahl aus den geplanten Festsetzungen der zulässigen bebaubaren Flächen (Grundfläche) sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (siehe unten) ableitbar.
Die Grundflächenzahlen halten in allen Baugebieten die gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenzen ein.
Die Baunutzungsverordnung sieht für das allgemeine Wohngebiet eine Obergrenze der Geschossflächenzahl von 1,2, für das Sondergebiet eine GFZ von 2,4 und für das Kerngebiet von 3,0 vor. Die Geschossflächenzahlen werden mit Ausnahme des allgemeinen Wohngebiets und des Kerngebiets eingehalten. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die Obergrenzen überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern (Nr. 1), sie durch Umstände oder Maßnahmen ausgeglichen werden, die sicherstellen, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden (Nr. 2) und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen (N. 3). Besondere städtebauliche Gründe
Die Überschreitungen der Obergrenzen setzen besondere städtebauliche Gründe voraus, die sich von den allgemeinen städtebaulichen Gründen deutlich abheben. Eine städtebauliche Standartsituation reicht als Begründung für Überschreitungen nicht aus. Es muss sich um eine Ausnahmesituation handeln, die besondere planerische Lösungen erfordert, so dass mögliche städtebauliche Nachteile durch eine besondere Qualität der Planung ausgeglichen werden können. Besondere städtebauliche Gründe sind i.d.R. nur aus den Umständen im Einzelfall und den sich daraus ableitenden Planungszielen herzuleiten. Die Gründe müssen ein gewisses Gewicht besitzen, um die Überschreitung zu begründen. Besondere städtebauliche Gründe liegen demnach dann vor, wenn eine spezifische städtebauliche Idee in einer herausgehobenen Situation umgesetzt werden soll.
Diese Vorrausetzungen werden hier erfüllt.
Das Areal ist Teil der Entwicklungsmaßnahme des Parlaments- und Regierungsviertels gemäß § 165 BauGB f., für das sich aus der Funktion heraus besondere Maßnahmen ableiten lassen. Das Regierungsviertel erfordert in besonderem Maße Flächenvorhaltungen für Dienstleistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptstadtfunktion stehen.
Darüber hinaus erfordert die Lage des Areals im direkten Umfeld des zentralen Hauptbahnhofs eine städtebauliche Dichte, um der bahnhofsnahen Funktion gerecht zu werden. Die im Rahmen des Bebauungsplans entwickelte Konzeption für eine künftige Bebauung im Kerngebiet sieht eine kompakte Baustruktur mit einer Blockkante vor, die mit der künftigen gegenüber liegenden Bebauung korrespondierend die Straße Alt-Moabit fassen kann. InsbeBegründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g sondere ist dabei der Auftakt des Straßenzuges zur der Moltkebrücke (Torsituation) unter Berücksichtigung der topografischen Gegebenheiten als Akzentuierung von Bedeutung.
Die städtebaulich gewünschte Eckbetonung sowie die Randbebauung an der ElisabethAbegg-Straße sollen der baulichen Abgrenzung des intensiv genutzten Bahnhofsumfeldes von den öffentlichen Parkanlagen an der Spree dienen. Die vorhandene Geländetopographie, die beabsichtigte Höhe, die sich aus der gegenüberliegenden künftigen Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans II-201a ableitet, sowie die gewünschte bauliche Einfassung tragen in der Summe im Wesentlichen zu der hohen baulichen Dichte in dem relativ kleinen Kerngebiet bei.
Die hohe Dichte im allgemeinen Wohngebiet resultiert im Wesentlichen aus der beabsichtigten Konzentration des Wohnens an dem geplanten Standort, das einen wesentlichen Beitrag zu der angestrebten Nutzungsmischung innerhalb der Entwicklungsmaßnahme des Parlaments- und Regierungsviertels leistet. Die Baugebiete in der Umgebung des Hauptbahnhofs enthalten Wohnnutzungen nur in untergeordnetem Maße, so dass dem (isolierten) Wohngebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-200g, bezüglich der angestrebten Nutzungsmischung eine sehr wichtige Bedeutung für das gesamte Gebiet zukommt. Die städtebaulichen Ziele der Nutzungsmischung werden als besonders hoch eingestuft, um eine Belebung des innerstädtischen Quartiers zu gewährleisten. Die Lage des Wohngebietes in landschaftlich attraktiver Umgebung mit direkt angrenzenden umfangsreichen Erholungsmöglichkeiten bietet sehr gute Voraussetzungen zur Tragfähigkeit der festgesetzten Nutzungsdichte. Dabei trägt die Zulässigkeit von fünf Vollgeschossen wesentlich zu dem hohen Nutzungsmaß bei. Die festgesetzte Anzahl von fünf Vollgeschossen ist jedoch erforderlich, um eine annähernd gleiche Höhenentwicklung mit angrenzenden und in der Umgebung vorhandenen Gebäuden und Baugebieten zu sichern, insbesondere hier zur „Wohnschlange" auf dem Moabiter Werder, die mit fünf Vollgeschossen nur durch den „Kanzlerpark" unterbrochen, gegenüberliegt. Städtebaulich markante Gebäude in der Umgebung des Wohngebietes wie das Bundeskanzleramt, das Haus der Kulturen der Welt sowie die südwestlich des Plangebiets gelegenen Wohngebiete prägen zudem das Areal und erfordern ebenfalls eine angemessene Höhenentwicklung innerhalb des Wohngebietes. Die besonderen städtebaulichen Gründe, die diese Nutzungsmaßüberschreitung erfordern, ergeben sich aus der Vielzahl bzw. aus dem Zusammenhang der hier vorliegenden städtebaulichen Gründe.
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
Die Nutzungsmaßüberschreitungen setzen voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und durch Maßnahmen ausgeglichen werden, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden sowie die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden. Bezüglich der punktuellen Abstandsflächenverkürzungen im Kerngebiet bedarf es daher einer besonderen Rechtfertigung, bei der die Wirkung auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts besonders gewichtet und in der Abwägung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die durch das Maß der Nutzung berührt werden, beziehen sich dabei insbesondere auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohn- und Arbeitsstätten. Diese einzelnen Auswirkungen sind untersucht worden und werden im nachfolgenden Kapitel dargelegt, so dass hier darauf verwiesen werden kann. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden.
Als direkt ausgleichende Maßnahmen für die Überschreitungen der Obergrenzen dienen für beide Baugebiete die angrenzenden öffentlichen Parkanlagen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgesetzt werden sowie die Wasserflächen der Spree, die unmittelbar ausgleichend wirken und eine gute Belüftung ermöglichen. Insbesondere die Wasserflächen der Spree haben auf Grund ihrer relativen Weitsichtigkeit eine besondere Aufenthaltsqualität für die künftigen Bewohner und Nutzer. Die gute landschaftliche Lage mit umfangreichen Grün-, Frei- und Wasserflächen bietet einen besonders hohen Erholungswert, der den nachteiligen Effekten der Verdichtungen entgegen wirken kann. Weitere in unmittelbarer Nähe vorhandene Grün- und Freiflächen wie der Spreebogenpark und das „ULAP-Gelände" bilden zusätzliche Erholungsbereiche, die sich positiv auf die Baugebiete auswirken. Dies ist mit Blick auf die innerstädtische Lage von besonderer Bedeutung.
Für das Kerngebiet wirkt sich zudem die angrenzende kleinere öffentliche Parkanlage unmittelbar aus. In einer gemeinsamen Betrachtung des Kerngebiets und dieser öffentlichen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g
Grünfläche würde sich die Geschossflächenzahl von 4,0 auf ca. 3,15 reduzieren. Damit würden bei Einbeziehung der Grünfläche die Überschreitungen der Obergrenzen nur noch in einem geringen Maß vorliegen. Überlegungen, die öffentliche Parkanlage aus diesem Grund in das Kerngebiet einzubeziehen, wurden jedoch im Rahmen der Abwägung verworfen, da sich die Einbeziehung der Grünfläche in das Kerngebiet zwar rein rechnerisch auswirken würde, eine tatsächliche Reduzierung der Baumasse unter Beibehaltung der städtebaulichen Konzeption aber nicht erzielen ließe. Es würde sich lediglich die Freiflächenfunktion ändern.
Als ausgleichende Maßnahme soll im Kerngebiet eine Einzelbaumfestsetzung sicherstellen, dass innerhalb des Kerngebiets ein einheimischer Laubbaum nachgepflanzt werden muss, wenn diese vorhandene Platane, die als Naturdenkmal besonders geschützt ist, gefällt werden muss. Der Baumstandort wird damit über den Bestand des Naturdenkmals hinaus langfristig gesichert, so dass auch künftig ein Baum zu einem gesunden und grüngeprägten Wohn- und Arbeitsumfeld im Kerngebiet beiträgt.
Die Reduzierung der Flächen für die öffentliche Durchwegung auf der westlichen Seite der Parkanlage zugunsten des Sondergebiets, unter Berücksichtigung der Belange, die sich aus § 247 Abs. 1 BauGB ergeben, führte im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu einer Erweiterung der Parkanlage auf der östlichen Seite zulasten des Wohngebiets, um eine angemessene Breite zu erzielen. Die Einbettung des Wohngebiets in angrenzende öffentliche Parkanlagen berücksichtigt dennoch die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Als direkt ausgleichende Maßnahmen ist im allgemeinen Wohngebiet eine „Fläche mit Pflanzbindung" auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen vorgesehen, so dass innerhalb des Baugebiets ein Ausgleich der Nutzungsmaßüberschreitungen geschaffen werden kann. Damit entsteht ein grüngeprägter Bereich in unmittelbarer Nähe künftiger Gebäude, der nicht durch Nebenanlagen und Stellplätzen genutzt werden kann.
Von der Festsetzung extensiver Dachbegrünungen als ausgleichende Maßnahmen zur Nutzungsmaßüberschreitungen wurde im Ergebnis der Abwägung abgesehen. Die im Kerngebiet festgestellten Maßüberschreitungen können im Wesentlichen bei Betrachtung der angrenzenden öffentlichen Parkanlage ausgeglichen werden, so dass ein Erfordernis weiterer Maßnahmen mit Ausnahme der Einzelbaumfestsetzung nicht besteht. Gleiches gilt vom Grundsatz auch für das Wohngebiet mit Ausnahme der Pflanzbindung für die nicht überbaubare Grundstücksfläche. Darüber hinaus sollen im Wohngebiet keine Nutzungseinschränkungen, die sich ggf. durch Festsetzungen von Dachbegrünungen ergeben könnten, vorgesehen werden. Da für das Wohngebiet noch kein konkretes Konzept vorliegt, soll im Sinne einer optimierten künftigen Planung ein größtmöglicher Gestaltungsspielraum gewährleistet werden. Dachbegrünungen können die Nutzung von Dächern als Terrassen oder durch Solaranlagen einschränken oder verhindern. Diese sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, um zusätzliche Terrassen als wohnungsbezogene Erholungsflächen zu ermöglichen.
Die Umweltbelange werden mit der Reduzierung zulässiger Versiegelungen sowie mit der qualitativen Aufwertung von Nutzungen besonders berücksichtigt. Da sich die Überschreitungen der Obergrenzen allein auf die Geschossflächenzahlen beziehen und die Obergrenzen der Grundflächen eingehalten werden, gewährleistet der minimierte Flächenanspruch einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden im Sinne des Baugesetzbuches. Das Verbot der Verwendung luftverunreinigender Brennstoffe minimieren die klimatischen Auswirkungen.
Die Bedürfnisse des Verkehrs werden durch die vorhandenen Straßenverkehrsflächen berücksichtigt. Die besonders gute Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr ermöglicht eine Begrenzung des zusätzlichen motorisierten Verkehrs, der sich aus einer hohen Dichte ableiten lässt.
Sonstige Belange Sonstige öffentliche Belange, die der Überschreitung der Obergrenzen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.