Integration

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g

An der südlichen Geltungsbereichsgrenze ist zwischen den Punkten D und E sowie zwischen den Punkten F und G die Geltungsbereichsgrenze zugleich Straßenbegrenzungslinie (textliche Festsetzung Nr. 19). Die ursprüngliche Planung sah in diesen Bereichen Straßenverkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans II-200g vor, so dass der südlich angrenzende Bebauungsplan II-200a an diesen Stellen keine Straßenbegrenzungslinien festsetzt. Da nunmehr für den gesamten westlichen Bereich ein Baugebiet an die Ingeborg-Drewitz-Allee angrenzt, wird die bereits festgesetzte Straßenbegrenzungslinie entsprechend ergänzt.

Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ­ Fußgängerbereich

Im nördlichen Teil des Geltungsbereichs soll eine Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußgängerbereich" gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gesichert werden.

Die Einteilung der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung ist nicht Gegenstand der Festsetzung (textliche Festsetzung Nr. 20). Die Fläche sichert die fußläufige Anbindung des Geltungsbereichs an die nördlich der Straße Alt-Moabit gelegenen Parkanlage mit der vorhandenen Unterführung, die im angrenzenden Bebauungsplan II-200a ebenfalls als Fußgängerbereich festgesetzt ist. Auf der westlichen Seite der Verkehrsfläche soll im Böschungsbereich eine Treppenanlage die untere Ebene mit dem konzeptionell geplanten Stadtplatz im Sondergebiet und angrenzender Gaststätte sowie der Straße Alt-Moabit verbinden.

Das übergeordnete städtebauliche Konzept für die Entwicklungsmaßnahme sah ursprünglich eine Grünverbindung auf beiden Seiten der „Kastanienrampe" vom Hauptbahnhof bis an die Spree bzw. die südlich gelegenen öffentlichen Parkanlagen vor. Zu diesem Zweck war zwischen der „Kastanienrampe" und dem Sondergebiet eine öffentliche Parkanlage vorgesehen. Im Zuge der Konkretisierung der Planungen für das Innenministerium wurde deutlich, dass auf Grund besonderer Anforderungen des Bundesinnenministeriums die öffentlich zugängliche Parkanlage nicht gesichert werden konnte, da auf dem Areal keine ausreichenden Flächen für die Anforderungen des Ministeriums und eine öffentliche Durchwegung auf der westlichen Seite der „Kastanienrampe" vorhanden ist. Daher wurde auf die öffentliche Durchwegung auf der westlichen Seite der „Kastanienrampe" zugunsten des Sondergebietes unter Berücksichtigung der Belange des § 247 BauGB verzichtet. Aus diesem Grund endet der Fußgängerbereich hinter der Unterführung am Sondergebiet und führt auf den konzipierten Stadtplatz im Sondergebiet und die Straße Alt-Moabit. Der Verzicht auf die weitergehende Grünverbindung sowie auf die Unterführung ist im Rahmen der Planentwicklung intensiv diskutiert worden. Ein bedeutendes Argument für einen denkbaren Verzicht und damit Schließung der Unterführung auf der nördlichen Seite war die befürchtete Entstehung eines unsicheren Verkehrsraums und eines sozialen Brennpunkts. Dass Unterführungen grundsätzlich bei Bevölkerungsgruppen als unsicher empfunden werden, kann nicht dazu führen, auf Unterführungen grundsätzlich zu verzichten. Für die Erhaltung der öffentlichen Zugänglichkeit dieser Unterführung sprachen insbesondere städtebauliche Gründe. Die historische Eisenbahnunterführung soll als Relikt der ehemaligen Nutzung „Güterbahnhof" erhalten bleiben und genutzt werden. Die Spannweite weist eine lichte Weite von 30,0 m auf. Die Unterführung ist somit nicht mit einem engen Fußgängertunnel zu vergleichen und als erlebbarer „Angstraum" erheblich entschärft. Auf Grund der unmittelbaren Nachbarschaft mit dem Bundesinnenministerium als besonders gesichertes und bewachtes Objekt ist eine Ausbildung der Unterführung als sozialer Brennpunkt nicht zu befürchten. Die Unterführung bietet zudem die Möglichkeit einer Wegeverbindung vom Hauptbahnhof zum Bundesinnenministerium, bei der die stark frequentierte Straße Alt-Moabit nicht überquert werden muss. Die Unterführung wurde im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme vollständig saniert.

Eine Treppenanlage stellt die Verbindung zum Straßenniveau Alt-Moabit her. Auf eine Rampe für Rollstuhlfahrer, Kinderwagen und Fahrräder musste aus Platzgründen verzichtet werden.

Stellplätze und Garagen

Im Sondergebiet sollen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO Stellplätze und Garagen mit Ausnahme von Stellplätzen für Protokollfahrzeuge, schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl nicht zulässig sein. Um die Zulässigkeit für Stellplätze in der konzipierten Tiefgarage bzw. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g den Garagengeschossen zu gewährleisten, soll die Festsetzung nicht für Tiefgaragen und Garagengeschosse in sonst anders genutzten Gebäuden gelten (textliche Festsetzung Nr. 8).

Die geplante Festsetzung soll sicherstellen, dass keine oberirdischen Stellplätze und Garagen mit Ausnahme der genannten Anlagen errichtet werden. Ziel der Festsetzung ist die Gewährleistung, dass die für das Ministerium erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen bzw. Garagengeschosse verlagert werden, wie es das Konzept für den Neubau auch vorsieht, und nicht als ausgedehnte Anlagen auf den Freiflächen realisiert werden. Umfangreiche Stellplatzanlagen würden das Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Die gute Einsicht vom Stadtbahnviadukt und der höher gelegenen Straße Alt-Moabit erfordern eine ansprechende Freiflächengestaltung.

Öffentliche Grünflächen

Im Geltungsbereich sollen entsprechend der städtebaulichen Konzeption sowie entsprechend dem vorhandenen Bestand drei öffentliche Parkanlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans II-200g umfasst in Verbindung mit der gesamten Entwicklungsmaßnahme einen aus städtebaulicher und landschaftspflegerischer Sicht besonders zu behandelnden Rand- und Übergangsbereich des Großen Tiergartens. Die geplanten öffentlichen Grünflächen dienen der Einbindung der geplanten Gebäudekomplexe in diesen grün geprägten Bereich. Sie sind wichtiger Bestandteil des aus den städtebaulichen Wettbewerben hervorgegangenen Konzeptes. Darüber hinaus übernehmen sie funktionale und strukturelle Aufgaben, die aus freiraumplanerischer Sicht von gesamtstädtischer Bedeutung sind.

Die öffentlichen Grünflächen dienen gleichzeitig der weitestgehenden Sicherstellung des erforderlichen naturschutzrechtlichen Ausgleichs für die Eingriffe in Natur und Landschaft, die im Gesamtzusammenhang der Entwicklungsmaßnahme für das Parlaments- und Regierungsviertels betrachtet werden und die sich ausgleichend im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO auswirken. Die getroffenen flächenhaften Festsetzungen stellen ein Potenzial zur Verfügung für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzrechts.

Die geplante Festsetzung der öffentlichen Parkanlagen dient zudem der Vernetzung übergeordneter Grünverbindungen. Die an der Spree bereits hergestellte öffentliche Parkanlage soll planungsrechtlich gesichert werden. Sie ist Teil einer wasserbegleitenden Grünverbindung, die einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen soll.

Die geplante öffentliche Parkanlage im Zentrum des Geltungsbereichs einschließlich der vorhandenen „Kastanienrampe" soll der fußläufigen Verbindung von der Ingeborg-DrewitzAllee zum nördlich gelegenen Hauptbahnhof dienen. Sie sichert die Gliederung des Ortsund Landschaftsbildes und bildet zur optischen Auflockerung eine Grünachse zwischen den geplanten Baugebieten.

Die mit Kastanien bestandene und gepflasterte Rampe von der Straße Alt-Moabit zum tiefer liegenden Gelände des ehemaligen Hamburg-Lehrter Güterbahnhofs ist Teil der öffentlichen Parkanlage. Die Rampe ist ein städtebaulich markantes Element, das mit den ausgebesserten Stützmauern und Bahnunterführungen den Bereich wesentlich prägt. Durch Integration der Rampe in die öffentliche Parkanlage soll der Erhalt des Ensembles als prägendes Element des Stadtbildes gesichert werden. Gleichzeitig kann die öffentliche Nutzbarkeit durch die Allgemeinheit gewährleistet werden. Auf der östlichen Seite der „Kastanienrampe" soll eine Gründurchwegung gesichert werden. Sie dient der fußläufigen Anbindung der nördlich gelegenen Parkanlage auf dem „ULAP-Gelände" am Hauptbahnhof zu den südlich gelegenen Parkanlagen sowie der Spree. Die „Kastanienrampe" soll zudem als Protokollzufahrt zum Bundesinnenministerium dienen. Bei der Nutzung der „Kastanienrampe" als Protokollzufahrt wird es sich erwartungsgemäß um ausnahmsweise stattfindende Ereignisse handeln, die nur zu diesen Zeitpunkten die öffentliche Zugänglichkeit einschränken werden. Diese ausnahmsweise eintretende Einschränkung der Nutzung wird als verträglich eingestuft, da die „Kastanienrampe" ansonsten der Öffentlichkeit uneingeschränkt zur Verfügung stehen wird. Die Nutzung als Protokollzufahrt ist vertraglich gesichert.

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g

Eine planungsrechtliche Sicherung der Zugänglichkeit der „Kastanienrampe" für Wartungsund Instandsetzungsarbeiten auf der westlichen Seite ist nicht erforderlich, da diese vertraglich gesichert sind.

Infolge der Aufgabe der geplanten Grünverbindung auf der westlichen Seite der „Kastanienrampe" wurde die geplante Parkanlage auf der östlichen Seite der „Kastanienrampe" zur Attraktivitätssteigerung aufgewertet. Das ursprünglich geplante benachbarte Wohngebiet wurde entsprechend verkleinert. Die Parkanlage soll im Zuge der Entwicklungsmaßnahme hergerichtet werden, so dass die ursprünglich beabsichtigte Konzeption der Grünverbindung, wenn auch in modifizierte Form, weiterhin Bestandteil der Planung ist. Eine Grünverbindung zwischen dem „ULAP-Park" und der Ingeborg-Drewitz-Allee besteht weiterhin auf der östlichen Seite der „Kastanienrampe".

Die zwischen dem Kerngebiet und der Fläche für den Gemeinbedarf gelegene öffentliche Parkanlage dient primär der Sicherung eines grün geprägten Bereichs, der einer Auflockerung innerstädtischer Baugebiete dienen soll. Dies ist insbesondere in baulich verdichteten Innenstadtbereichen von Bedeutung, da sie zu besseren Wohn- und Arbeitsverhältnissen führen. Dem Erhalt des Grünbereichs einschließlich des Naturdenkmals sowie des weiteren Baumbestandes wird eine wichtige Bedeutung zugeordnet. Gleichzeitig kann die Parkanlage eine Erholungsfunktion übernehmen, wenn auch auf Grund der isolierten Lage nur in geringem Umfang.

Grünordnerische Maßnahmen Dachbegrünung

Im Sondergebiet sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 33 von Hundert der Dachflächen extensiv begrünt werden (textliche Festsetzung Nr. 13). Die Festsetzung dient insbesondere als Minderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme der Kompensation der planungsrechtlich relevanten Eingriffe in Natur und Landschaft. Die durch die Planung verloren gehenden Vegetationsflächen bieten Insekten einen Lebensraum. Die Insekten erhalten durch die extensive Dachbegrünung einen Ersatzlebensraum. Zugleich wirken Dachbegrünung staubbindend. Begrünte Dachflächen können Niederschlagswasser speichern und wieder zur Verdunstung bringen, so dass sich eine Rückhaltung des Niederschlagswasser ergibt.

Darüber hinaus ist die Dachbegrünung auf Grund der zentralen Lage und der vorhandenen Höhendifferenzen mit teilweise guten Einsichtmöglichkeiten von besonderer Bedeutung.

Der geplante Anteil von mindestens 33 % (einem Drittel) der Dachflächen, die extensiv zu begrünen sind, stützt sich auch auf die geplante Konzeption für den beabsichtigten Neubau, der rund 34 % Dachbegrünung vorsieht und demzufolge umsetzbar ist.

Baumpflanzungen Sondergebiet

Im Sondergebiet sollen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB mindestens 189 einheimische Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm gepflanzt und erhalten werden (textliche Festsetzung Nr. 14). Die Festsetzung dient als Minderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahme der Kompensation der planungsrechtlich relevanten Eingriffe in Natur und Landschaft. Darüber hinaus dienen die Baumpflanzungen der angestrebten Durchgrünung des Areals. Bäume sind ortsbildprägend, dienen Tieren als Lebensgrundlage und tragen zu einem gesunden Wohn- und Arbeitsumfeld bei.

Das vorliegende Freiflächenkonzept ist Grundlage für die geplante Festsetzung. Hiernach ist eine Pflanzung von 177 Hainbuchen im Freiflächenbereich sowie 12 Hainbuchen auf dem konzeptionell geplanten Stadtplatz innerhalb des Sondergebiets geplant. Die Baumpflanzungen sind in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen und sollen durch die textliche Festsetzung gesichert werden.