Immissionsschutzgesetz

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g mindestens die Hälfte der Wohnräume an der von der Bahnstrecke abgewandten Seite orientiert werden.

Die Schalldämmaße der Außenbauteile der Wohnungen, insbesondere deren Fenster, sind auf von der Bahnstrecke abgewandten Seite der Bahnstrecke den erhöhten Schallpegeln anzupassen.

Abwägung:

Die Schallschutzuntersuchungen sind in enger Abstimmung mit dem Umweltamt erfolgt. Der Bebauungsplan berücksichtigt die vorgeschlagenen Maßnahmen.

Stellungnahme:

Der Schankgarten kann am Tage mit bis zu 750 Plätzen betrieben werden. Zur Nachtzeit kann der Schankgarten nur hinter dem Gebäude und mit maximal 200 Plätzen und ohne Musikbeschallung betrieben werden. Ausnahmezulassungen für Schankgärten nach AVLandes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImG Bln) werden im hoch verdichteten Innenstadtbezirk Mitte nicht erteilt, da die Innenstadt ­ Vorbelastung durch Verkehrslärm, gewerblichen Lärm, Straßenfeste, Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Events usw. dies im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessen nicht zulässt.

Abwägung:

Die Ausführungen wurden in der Begründung entsprechend berücksichtigt.

Stellungnahme:

Die Boden- und Grundwasserbelastung sei in der Begründung des Bebauungsplans und im Umweltbericht falsch dargestellt, insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass entsprechend der Weiterentwicklung der umweltrechtlichen Standards nicht die Standards aus dem Anfang der 90iger Jahre heranzuziehen wären, sondern die derzeit gültigen.

Im Einzelnen ergibt sich folgender Kenntnisstand auf Grund der bei der Bodenschutzbehörde vorhandenen Unterlagen: Sonderfläche für BMI sowie Streifen südlich Kastanienallee:

Im Bereich der Sonderfläche ist auf den meisten Flächen im Vorfeld der Errichtung des BMI ein Bodenaushub bis ca. 0,5 m oberhalb des Grundwasserspiegels vorgesehen. Eine Sanierungsanordnung vom 07.05.1992 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz hat für die oben in der Tabelle aufgeführten Bohrbereiche einen Bodenaushub von mindestens 5 x 5 m bis in die dargestellte Tiefe vorgesehen. Trotz der Mahnung zum Vollzug der Sanierung ist jedoch die Sanierung nicht aktenkundig. Sofern die Flächen außerhalb des Bodenaushubs für das BMI liegen, sei die Bodensanierung gemäß obiger Tabelle bis zur Festsetzung des Bebauungsplans der Bodenschutzbehörde nachzuweisen.

Abwägung:

Die Aussagen zu Boden- und Grundwasserbelastungen werden entsprechend der aktuellen Erkenntnisse angepasst.

Soweit die dargelegten Probenahmepunkte innerhalb der Sonderfläche (BMI Areal) liegen, sieht die derzeitige Planung für die Herrichtung dieser Fläche vor, die Bereiche ­ soweit umweltrechtlich erforderlich ­ bis zum Grundwasseranschnitt auszuheben und mit Boden der Zuordnungsklasse Z0 wiederzuverfüllen. Die Arbeiten sind im ersten Quartal 2010 begonnen worden. Außerhalb der Sondergebietsfläche sind folgende Sondierungspunkte gelegen:

· RKS 13 ­ Kastanienrampe / Nähe Alt-Moabit:

Als sanierungsbedürftig wurde hier ein Teufenbereich von 0 bis 1,3 m u. Geländeoberkante (GOK) ausgewiesen. Möglicherweise wurde der Bereich im Zuge von bereits durchgeführten Baumaßnahmen an der Kastanienrampe bereits bearbeitet. Unabhängig davon erfordert die sensible Lage dieses Punktes eine Abwägung der Belange Baumschutz / Denkmalschutz einerseits und Bodenschutz andererseits. Vor diesem Hintergrund ist eine Überprüfung bzw. ein Aushub dieses Bereiches als unverhältnismäßig zu erachten.

· RKS 113 und 125 ­ Bereich Kastanienrampe / Nähe Ingeborg-Drewitz-Allee / hergestellSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g te Grünfläche:

Hier wurde aufgrund erhöhter MKW-Messwerte eine „Überprüfung der Bodenbelastung, sofern im Probenbereich kein Aushub stattfindet" als notwendige Maßnahme ausgewiesen.

Aufgrund der Lage innerhalb einer bereits hergestellten Grünfläche kann davon ausgegangen werden, dass diese Bereiche bereits bearbeitet wurden bzw. keine sensorischen Auffälligkeiten im Zuge der Bauarbeiten aufgetreten sind. Insofern stellt sich ­ mit Blick auf eine evtl. erneute Überprüfung dieser Punkte ­ auch hier die Frage der Verhältnismäßigkeit.

· RKS 129 ­ Bereich Ingeborg-Drewitz-Allee

Der Sondierungspunkt liegt außerhalb des Geltungsbereichs in der Ingeborg-Drewiz-Allee, so dass ggf. vorhandenen Altlasten den Bebauungsplan nicht betreffen. Grundsätzlich ist zu dem Punkt folgendes festzustellen: Aufgrund einer erhöhten Kupfer-Konzentration wurde hier ein sanierungsbedürftiger Teufenbereich von 0 bis 1 m unter GOK ausgewiesen. Da der Probenahmepunkt im Bereich der neugebauten Ingeborg-Drewitz-Allee gelegen ist, ist davon auszugehen, dass der Teufenbereich bis 1 m unter GOK im Zuge der Straßenoberbauarbeiten bereits ausgetauscht wurde.

Das Umweltamt hat die vorliegenden Aussagen bestätigt.

Stellungnahme:

Es wurden im Gutachten 1990 der NAFU in den drei gesetzten Messstellen im Einzelnen folgende Grundwasserschäden festgestellt:

Die Höhe der Kontaminationen stelle grundsätzlich die geplante Nutzung nicht in Frage. Bei der Nutzung für Brauchwasser (z.B. Brunnen für Grünflächenbewässerung) bzw. der Wasserhaltung für das Gebäude könnte es jedoch Probleme geben. Problematisch seien nach den 20 Jahre alten Untersuchungen, insbesondere die Kontaminationen mit den Monoaromaten (BTXE), polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und den Schwermetallen, insbesondere Blei und Cadmium.

Die Grundwasserfließrichtung wurde deshalb 1989 entgegen der Richtung zum Vorfluter in nordwestliche Richtung ermittelt, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kontaminationen nicht von außerhalb, sondern aus dem Geltungsbereich kommen. Bei erheblich erhöhten Sickerraten (Versickerungsanlagen, stark erhöhte Versickerung durch Beregnungsanlagen) sind die Z0-Werte der LAGA TR Boden einzuhalten.

Abwägung:

Eine Nutzung von Brauchwasser im Bereich des Sondergebiets ist nicht in Planung, da eine Bewässerung durch Regenwasser vorgesehen ist. Die Bewässerung durch gesammeltes Niederschlagswasser soll mittels eines Kombinationswerkes neben der natürlichen Bewässerung erfolgen. Der geplante Bodenaustausch beinhaltet die Verfüllung von Boden der Zuordnungsklasse Z0. Überlaufendes Wasser aus dem Kombinationsbauwerk soll nicht gesondert versickert, sondern abgeleitet werden. Eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan erfolgt nicht.

Stellungnahme Flächen im westlichen Geltungsbereich

Aufgrund der Boden- und Grundwasseruntersuchungen der GWAC von 1995 sind folgende Belastungen gegeben: Bodenuntersuchungen für die Bewertung der relevanten Oberbodenschicht liegen nicht vor.

Ebenso wurde der mittlere Teil der Auffüllung von ca. 1 m unter GOK bis ca. 2,5 m bzw. 4 m nicht analysiert. Wenn man die Bodenbelastung im Bereich des geplanten Wohngebiets auf die obere Bodenschicht überträgt, so sei der Prüfwert der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung von 400 mg / kg für Blei bzw. 200 mg / kg bei Kinderspielflächen bei RKS 3 erheblich überschritten. Es seien daher ergänzende Bodenuntersuchungen auf Schwermetalle auf der WA-Fläche für den Oberboden vorzunehmen oder es sei eine flächendeckender Bodenaustausch / bzw. Überdeckung der Bodenschichten von mindestens 35 cm (gemäß ARGEBAU 2001) sicherzustellen. Für die anderen Nutzungen bestehen hinsichtlich der Oberflächennutzungen keine Bedenken.

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g

Eine Beteiligung der Bodenschutzbehörden erfolgt nach der Novellierung der Berliner Bauordnung nicht mehr, so dass im Bebauungsplan die Festsetzung der geplanten Nutzung sicherzustellen sei.

Abwägung:

Die Altlastensituation wurde zwischen den Gutachtern, dem Entwicklungsträger und dem Umweltamt in Folge der Stellungnahme intensiv erörtert. Im Ergebnis sind im März 2010 detaillierende Untersuchungen vorgenommen worden. Die Untersuchungen konnten feststellen, dass für die untersuchten sieben Bereiche die Prüfwerte für Wohngebiete eingehalten werden, bei zwei Bereichen die für Kinderspielflächen nicht. Das Umweltamt hat die Ergebnisse bestätigt.

Stellungnahme:

Die Grundwasserfließrichtung wurde 1995 parallel zum Vorfluter in nördliche Richtung ermittelt.

Besonders relevant sind die Kontaminationen mit den Schwermetallen Cadmium und Nickel.

Es wird im Gutachten der GWAC vermutet, dass diese aus dem Bereich der RKS 5 kommen. Cadmiumbelastungen im Grundwasser sind jedoch auch in der Fläche des BMI vorhanden. Grundwasserbelastungen mit LHKW wurden bei Untersuchungen 2009 für den Bereich der geplanten Wohnbebauung nicht festgestellt.

Die festgestellten Grundwasserkontaminationen stellen grundsätzlich die geplante Nutzung nicht in Frage. Bei der Nutzung für Brauchwasser (z.B. Brunnen) bzw. für Wasserhaltungen für Neubauten könnte es jedoch Probleme geben, wobei bei Wasserhaltungen möglicherweise eine Reinigungsanlage erforderlich wäre. Bei erheblich erhöhten Sickerraten (z.B. Versickerungsanlagen) sind die Z0 ­ Werte der LAGA TR Boden einzuhalten.

Abwägung:

Sofern eine Nutzung von Brauchwasser bzw. Wasserhaltungsmaßnahmen beabsichtigt ist, ist in dessen Rahmen die Unbedenklichkeit der Maßnahmen nachzuweisen. Eine entsprechende Regelung ist im Bebauungsplan nicht möglich, wird aber außerhalb des Bebauungsplans erfolgen.

Stellungnahme:

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB waren u.a. Bedenken gegen die Ausweisung der kleineren öffentlichen Grünfläche zwischen dem Polizei- und Feuerwehrstandort (Fläche für Gemeinbedarf) und dem geplanten Neubau an der Straße Alt-Moabit (MK-Gebiet) geäußert worden. Weiterhin wurde „gefordert", das ursprüngliche Konzept einer Grünverbindung bis zur Ingeborg-Drewitz-Allee weiterzuverfolgen bzw. es wurde in diesem Zusammenhang die Unterführung der Straße Alt-Moabit sowie die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fußgängerbereich) südlich o.g. Straße in Frage gestellt. Außerdem waren Veränderungen zum Schutz bzw. für die Sicherung des Erhalts der als Naturdenkmäler geschützten Bäume als notwendig erachtet worden.

Diesen Anregungen sei nur teilweise entsprochen wurden. In der Begründung zum Bebauungsplan sei nicht bzw. nur teilweise begründet worden, weshalb an o.g. Stellungnahme erinnert und um die entsprechende Prüfung bzw. Würdigung gebeten werde.

Abwägung:

Die Stellungnahme wiederholt die in der frühzeitigen Behördenbeteiligung geäußerten Belange, die sich auf die Parkanlage an der Polizei und Feuerwehr, die ursprünglich vorgesehene Grünverbinung zur Ingeborg-Drewitz-Allee sowie auf den Schutz der vorhandenen Naturdenkmäler bezogen. Die Abwägung ist ausführlich darauf eingegangen. Die Begründung wird entsprechend ergänzt, so dass die erfolgte Abwägung nunmehr nachvollziehbarer wird.

Die Baugrenzen auf der Fläche für die Gaststätte wurden im Ergebnis der vorgebrachten Bedenken zu den Baugrenzen und dem vorhandenen Naturdenkmal erneut geprüft.