Telekommunikationsgesetz

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g zept selbst. Hierin wird ausgeführt, dass bei Büro- oder gewerblich genutzten Gebäuden regelmäßig mit technischen Aufbauten zu rechnen ist, die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderlich sind. Aus städtebaulichen Gründen ist die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen relevant, da sie das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich bestimmen.

Untergeordnete Dachaufbauten, die aus optischen Gründen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, sind zur funktionsfähigen Realisierung der Gebäude erforderlich. Einer Zulässigkeit stehen keine wesentlichen Gründe entgegen, da sie untergeordnet sind und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

Die Überschreitungsmöglichkeit ist zudem auf Einzelfälle begrenzt, so dass im Baugenehmigungsverfahren eine Feinsteuerungsmöglichkeit für Aufbauten besteht.

Keine Änderung Entwicklungsmaßnahme Stellungnahme

Da die Fläche im Entwicklungsgebiet liegt, hätte der B-Plan schon längst vorgelegt werden müssen. Ohne Anpassung der Entwicklungsziele scheine der Plan daher in einer rechtlichen Grauzone zu liegen.

Abwägung:

Entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuchs sind im Entwicklungsgebiet ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. Dies ist im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1992 mit dem Ursprungsbebauungsplan II-200 erfolgt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus den übergeordneten Planungszielen für das Parlaments- und Regierungsviertel abgeleitet. Die Dauer der Verfahrensdurchführung ergibt sich aus den jeweiligen Erfordernissen. Die Festsetzung dieses Bebauungsplans ist in Kürze beabsichtigt.

Keine Änderung Kastanienrampe Stellungnahme

Von den Bedenken, die gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans II-200g zur Beteiligung der Behörden öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch SenStadt X Ol vorgetragen wurden, werden folgende aufrecht erhalten: Längs neben der westlichen Stützwand sei ein 5,0 m breiter Streifen im Bebauungsplan zu kennzeichnen und mit Festsetzungen zu versehen, die beinhalten, dass in dem Streifen keine baulichen Anlagen entstehen dürfen und ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des Baulastträgers der Rampe bestehen müsse. Der Streifen werde benötigt, um die nach DIN 1076 vorgeschriebenen Bauwerksüberwachungen und -prüfungen sowie Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können.

In der aktuell vorliegenden Begründung sei unter anderem unter II.6.6 Öffentliche Grünflächen, im 7. Absatz dargelegt, dass die planungsrechtliche Sicherung der Zugänglichkeit nicht erforderlich wäre, da diese vertraglich gesichert sei. Hierzu ist festzustellen, dass es bisher keinen Vertrag gibt. Die für den Vertrag diesbezüglichen Formulierungen sind zwar im März 2010 von SenStadt X Ol zugearbeitet worden, jedoch gäbe es bisher keine Bestätigung.

Abwägung:

Die Sicherung der Zugänglichkeit der Kastanienrampe erfolgt über einen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer der Fläche. Die Unterzeichnung des Vertrages wird in Kürze erwartet und erfolgt damit vor Festsetzung des Bebauungsplans.

Keine Änderung Haushalt und Finanzen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan II-200g

Stellungnahme:

Die Senatsverwaltung für Finanzen verweist auf die Stellungnahme vom 16.01.2009 und 02.11.2009, die ihre Gültigkeit behält.

Abwägung:

Die genannten Stellungnahmen sind im Rahmen der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangen. Die darin geäußerten Hinweise zu finanziellen Auswirkungen der Planung wurden bei der Abwägung und Planung berücksichtigt und führten zu Ergänzungen in der Begründung, aber nicht zu Änderungen in der Planung.

Keine Änderung Öffentlicher Nahverkehr Stellungnahme

Es werde auf eine Stellungnahme vom 20.10.2009 verwiesen. Inhaltlich habe sich an dieser Stellungnahme nichts geändert. In der Stellungnahme hieß es: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den uns zugestellten Planunterlagen bestehen keine Bedenken. Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich ­ Alt-Moabit ­ hingewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass Arbeiten so ausgeführt werden, dass dort verkehrenden Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können.

Sollten im Zusammenhang mit Bauvorhaben Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, werde um Kontaktaufnahme gebeten.

Abwägung:

Aus der Stellungnahme ergibt sich keine Änderung der Planung.

Wasserflächen Stellungnahme

Wie bereits im Stellungnahmeschreiben vom 13.10.2010 berichtet, werden die Belange der WSV des Bundes von dem beabsichtigten Bebauungsplan II ­ 200g nicht betroffen. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin bestätigt, dass bei Einhaltung der Planungsgrenzen dem vorliegenden Entwurf (Stand: 08.04.2010) zugestimmt werde.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Planung.

Richtfunkstrecken Stellungnahme

Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22.06. die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Da Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind, kann daher auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe allgemein verzichtet werden.

Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Insofern wird darauf verwiesen.

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt.

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22.06 2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikations-Kabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor.

Begründung zum Bebauungsplan Senatsverwaltung für Stadtentwicklung II-200g

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für das Innenministerium sieht eine maximale Höhe von ca. 38 m (einschließlich Technikgeschoss), so dass auch unter Berücksichtigung des tiefer gelegenen Geländes eine Bauhöhe von über 20 m über der Straße Alt-Moabit zu erwarten ist. Da empfohlen wurde bei einer Bauhöhe von über 20 m die Lizenznehmer für Richtfunkstrecken zu beteiligen, wurde dies berücksichtigt.

In den eingegangenen Stellungnahmen wurde keine Bedenken gegen die beabsichtigte Planung geäußert.

Keine Änderung Stellungnahme

In den angegebenen Bereichen des Geländes befinden sich keine Kabel bzw. Anlagen der Vodafone D2 GmbH. Vodafone D2 GmbH stimmt den Bauarbeiten nur in diesen Bereich zu.

Die Zustimmung erfasst mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche und bezieht sich ausschließlich auf einen begrenzten Zeitraum von 2 Jahren.

Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Kabel und Anlagen der Vodafone D2 GmbH oben auf dem Stadtbahnviadukt an der S- und F- Bahnseite in Kabelkanalverlegung befinden.

Abwägung:

Die angegeben Kabelanlagen auf dem Stadtbahnviadukt befinden sich außerhalb des Geltungsbereich, da das Viadukt nicht mehr Teil des Bebauungsplans ist. Die Belange des Bebauungsplans sind daher nicht berührt. Eventuelle Veränderungen sind im Rahmen von Baumaßnahmen mit dem Betreiber abzustimmen.

Keine Änderung Stellungnahme Betroffene Richtfunkstrecken werden entsprechend umgeplant.

Abwägung:

Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus.

Bauhöhen Stellungnahme

Durch das Vorhaben werden Belange der Bundeswehr nicht beeinträchtigt, da bis zu einer Höhe von 79,3 m ü NHN seitens der Bundeswehr keine Bedenken bestehen und der Bebauungsplan lediglich Bauhöhen von 69 m plus ggf. 5 m Aufbauten vorsieht. Es bestehen keine Einwände.

Abwägung:

Die Stellungnahme wurde bereits in den Festsetzungen berücksichtigt.

Zuwegung S-Bahnbögen Stellungnahme

Es werde seitens der DB Services Immobilien GmbH darauf hingewiesen, dass die Stellungnahmen FRI-BLN-li RW TÖB-BLN-09-2206 vom 28.10.2009, die im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben wurde, weiterhin ihre Gültigkeit behalte und zu beachten sei.

Ergänzend werde folgendes mitgeteilt:

Die Nutzung der Zuwegung zu den S-Bahnbögen 330 360 an der rückwärtigen Seite sei sicherzustellen; ebenso die Sicherstellung der Nutzung der Zuwegung zu den S-Bahnbögen 330 ­ 342 (S-Bahnbogen 342 Durchfahrt bis mindestens Ende 2010, da hier noch aktive Mietverträge vorhanden sind, welche erst zum Jahresende beendet sein werden) sowie die Sicherstellung der Nutzung der Entwässerung des S-Bahnviaduktes.