Einzelhandel

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 32 Insgesamt verstößt die Einschränkung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten nicht gegen die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets. Obwohl sie gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig wären, sind sie nicht Ausschlag gebend für das Wesen des Kerngebietes. Die Schutzbedürftigkeit des Wohnens ist hier höher zu bewerten, als die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Kerngebietes.

Im Mischgebiet sind kerngebietstypische Vergnügungsstätten i.S.d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets allgemein zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind. Aufgrund der sehr geringen Größe des Mischgebietes ist jedoch die Entstehung von gewerblich geprägten Gebietsteilen nicht zu erwarten, weil ein gleichrangiger Wohnanteil in jedem Fall zu berücksichtigen ist. Da Vergnügungsstätten ansonsten im Mischgebiet ohnehin nur ausnahmsweise zulässig sind, ist eine der textlichen Festsetzung Nr. 2 entsprechende Regelung hier entbehrlich.

3. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche im Kerngebiet darf durch die Flächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten die festgesetzte Grundfläche bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO)

Diese textliche Festsetzung ist bereits Regelungsgegenstand des festgesetzten Bebauungsplans IV-2e-1.

Aus der Bauköperausweisung für das Gebäude des historischen Hammelstalls und die inzwischen erfolgten geringfügigen baulichen Ergänzungen ergibt sich rechnerisch eine GRZ von 0,4 (vgl. II.3.2.3). Dieser Wert liegt deutlich unter der höchstzulässigen GRZ von 1,0 für Kerngebiete gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO.

Die Wiedernutzung des Gebäudes durch eine Einzelhandelsnutzung als Voraussetzung für dessen Erhalt und Instandsetzung erfordert jedoch die Möglichkeit, in ausreichendem Maße Stellplätze innerhalb des Baugebietes herstellen zu können. Die Überschreitungsmöglichkeiten für die GRZ nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO reichen hier nicht aus. Die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche u.a. durch die Flächen von Stellplätzen um bis zu 50 vom Hundert zu überschreiten, würde hier ­ bei Hinzurechnung der erforderlichen Nebenanlagen ­ lediglich die Schaffung von ca. 20-30 Stellplätzen ermöglichen.

Eine nicht ausreichende Zahl von Stellplätzen führt bei stark frequentierten Nutzungen wie der hier genehmigten zu vermehrtem Parkplatzsuchverkehr in der Umgebung bzw. zu einer nicht gewünschten Konkurrenz zwischen Anwohnern und Besuchern. Weder in der Eldenaer Straße noch in der August-Lindemann-Straße (bei Umnutzung der historischen Rinderauktionshalle) stehen in ausreichendem Maße öffentliche Stellplätze zur Verfügung.

Daher ist es erforderlich, die Kappungsgrenze gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zu überschreiten, wodurch die festgesetzte Grundfläche durch die Flächen von Stellplätzen und ihren Zufahrten bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden kann.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 33 Die Regelungen des § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben für die anderen unter den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen (Garagen, Nebenanlagen etc.) durch diese textliche Festsetzung unberührt.

Aufgrund der textlichen Festsetzung konnten, unter Berücksichtigung der textlichen Festsetzung Nr. 10, ca. 75 Stellplätze im Kerngebiet erstellt werden.

4. Für die baulichen Anlagen kann im allgemeinen Wohngebiet ein Vortreten vor die Baulinien A-B, C-D, E-F, G-H, J-K und L-M für architektonische Gliederungs- und Gestaltungselementen, wie Mauervorsprünge, Gesimse oder Austritte, bis zu einer Tiefe von 0,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO)

Die vier zu erhaltenden südlichen Giebelfassaden zeichnen sich durch umfangreiche architektonische Gliederungs- und Gestaltungselemente (Mauervorsprünge, Gesimse, Austritte u.a.) aus. Die Gestaltung der neu zu errichtenden Giebel soll sich aus denkmalpflegerischen Gründen an den Bestand anlehnen. Deshalb sollen, über die Möglichkeit des geringfügigen Vortretens nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO hinaus, weitere Ausnahmen zulässig sein.

Für die nördlichen Giebelfassaden ist keine am Bestand orientierte Gestaltung erforderlich. Der erhaltene Giebel des Baufeldes 4 genießt Bestandschutz. Eine Regelung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO ist deshalb hier entbehrlich.

5. Die festgesetzte Traufhöhe von 6,5 m über Gehweg kann durch Umwehrungen um bis zu 1,0 m sowie durch architektonische Gliederungs- und Gestaltungselemente, wie Gesimse, Attiken oder Frontspieße, um bis zu 0,5 m überschritten werden. Eine Überschreitung um bis zu 1,0 m kann für Gauben oder Giebelelemente ausnahmsweise zugelassen werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Mit der textlichen Festsetzung soll die Möglichkeit bestehen, bauordnungsrechtlich erforderliche Umwehrungen, z. B. für Dachterrassen oberhalb des zulässigen zweiten Vollgeschosses, vorzusehen. Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von bis zu 12 m müssen gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 1 BauO Bln eine Mindesthöhe von 0,90 m haben.

In Anlehnung an die Altgebäude mit Gestaltungselementen wie Gauben oder Frontispizen (Frontspießen), die deutlich über die Traufkante hinausragen, sollen außerdem auch für die Neubebauung dementsprechende Gliederungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten bestehen. Im Falle von Gauben oder Giebelelementen (außer Frontispizen) sollen diese jedoch nicht dominieren, sondern untergeordneten Charakter haben und sind deshalb nur ausnahmsweise zulässig.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 34 6. Die festgesetzte Oberkante von 10,0 m über Gehweg kann an den Baulinien CD und L-M durch jeweils einen Frontspieß um bis zu 1,0 m überschritten werden.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Die vier zu erhaltenden südlichen Giebelfassaden weisen jeweils im Bereich des Dachfirstes einen zentralen Frontspieß auf, durch welchen die Mittelachsen der Baukörper besonders betont werden. Diese Fronstspieße weisen jeweils eine maximale Höhe von 11 m auf und sollen als wesentliche architektonische Gestaltungselemente auch für die neu zu errichtenden Giebelfassaden an den Baulinien C-D und L-M übernommen werden können, um eine denkmalgerechte Gestaltung zu ermöglichen.

7. Innerhalb der Fläche N ist eine mindestens 2,0 m hohe Lärmschutzwand mit einem Schalldämm-Maß (R nach DIN 4109, Ausgabe November 1989) von mindestens 20 dB zu errichten und auf der nördlichen Seite zu begrünen. Die Begrünung ist zu erhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 24 und 25a BauGB)

Die Festsetzung dient dem Schutz der sensiblen Wohnbebauung gegenüber den erhöhten gewerblichen Geräuschemissionen, verursacht durch die Anlieferung des Einzelhandelsbetriebes im benachbarten Kerngebiet (vgl. II.3.4.3).

Die Fläche N hat eine Tiefe von 1,0 m. Dies bedeutet nicht, dass die Lärmschutzwand ebenfalls eine Dicke von 1,0 m haben muss. Maßgeblich sind lediglich die festgesetzte Höhe und das festgesetzte Schalldämm-Maß. In der Regel wird eine Lärmschutzwand mit entsprechendem Schalldämm-Maß eine geringere Dicke als 1,0 m aufweisen. Somit besteht ein gewisser Spielraum für die Anordnung der Lärmschutzwand innerhalb der Fläche N. Sofern die Fläche N nicht vollständig für die Errichtung der Lärmschutzwand in Anspruch genommen wird, können innerhalb dieser Fläche auch weitere Funktionen (z.B. Beleuchtungen) untergebracht werden.

Die Begrünung der nördlichen, dem allgemeinen Wohngebiet zugewandten Seite der Lärmschutzwand, z. B. mit klimmenden oder rankenden Gewächsen, dient vornehmlich gestalterischen Zwecken. Außerdem wird durch jede Begrünungsmaßnahme ein Beitrag zum Ausgleich der erhöhten GRZ im allgemeinen Wohngebiet geleistet.

Die Festsetzung einer Begrünung für die südliche Seite der Lärmschutzwand ist nicht sinnvoll, da diese für den Eigentümer der Wohnbauflächen nicht dauerhaft zugänglich sein wird. Auch aus gestalterischen Gründen ist die Bepflanzung hier nicht sinnvoll, da sich die Wand unmittelbar gegenüber der rückwärtigen Anlieferungszone des Einzelhandels befinden wird.