Auswertung Abwägung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen die Bedenken werden nicht

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 53 und betriebsbedingt durch das geplante Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können (Bewertung des Erhaltungszustandes der aktuellen lokalen Population versus prognostizierter Erhaltungszustand).

· Prüfung und Beurteilung, ob Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F. (§ 44 n. F.) bzw. der Art. 12, 13 FFH-RL oder Art. 5 VRL erfüllt werden, bzw. ob die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. (§ 44

n.F.) vorliegen.

· Ermittlung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen für einzelne potenziell betroffene Artengruppen auch für die Bauphase.

Auswertung / Abwägung

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen; die Bedenken werden nicht geteilt.

Die artenschutzrechtlichen Belange wurden mit der vorliegenden faunistischen Untersuchung (vgl. III.3.3) hinreichend berücksichtigt. Diese sowie die Begründung zum Bebauungsplan wurden vom Amt für Umwelt und Natur offenkundig nicht vollständig geprüft.

Bei der Bestandsaufnahme Anfang August 2009 wurden in Mauernischen oder ­ rissen fünf Brutplätze für Gebäudebrüter und sechs Verstecke für Fledermäuse gefunden. Die Nistplätze werden mit größter Wahrscheinlichkeit von Haussperlingen und Hausrotschwänzen genutzt. Haussperlinge und junge Hausrotschwänze wurden im Untersuchungsgebiet beobachtet.

Für Fledermäuse stellt das Plangebiet einen typischen innerstädtischen Lebensraum mit geeigneten Jagdgebieten dar. An den Gebäuden befinden sich Nischen, die einzelnen Fledermäusen als Tagesverstecke dienen können. Nachgewiesen sind in unmittelbarer Nähe des Untersuchungsgebietes Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse. Auch wenn eine abendliche Erfassung nicht erfolgte, ist insbesondere mit dem Vorkommen von Zwergfledermäusen sicher zu rechnen.

Bei einem Abriss der maroden, in einem sehr schlechten Erhaltungszustand befindlichen Altbausubstanz wird diese als Lebensstätte für Gebäudebrüter und Fledermäuse verloren gehen. Deshalb wird gutachterlicherseits die Anbringung folgender Ersatzquartiere als Kompensationsmaßnahme empfohlen:

· 10 Sperlingskoloniekästen mit jeweils drei Brutplätzen,

· 5 Halbhöhlen für Nischenbrüter,

· 10 Einzelquartiere (Sommerquartiere) für Fledermäuse,

· 5 großräumige Fledermausquartiere,

· 5 Winterquartiere für Fledermäuse.

Wie in der faunistischen Untersuchung und der Begründung zum Bebauungsplan bereits dargelegt, sind die Nistplätze von Haussperlingen und Hausrotschwänzen sowie die Verstecke und Quartiere von Fledermäusen als geschützte LebensstätSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 54 ten zu bewerten. Ihre Beseitigung erfordert aller Voraussicht nach eine vorherige Befreiung von den Verboten des § 42 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG a.F. (§ 44 n.F.) nach § 62 BNatSchG a. F. (§ 67 n.F.).

Ein Befreiungsverfahren kann erst durchgeführt werden, wenn die Beseitigung der Lebensstätten konkret ansteht. Da der Bebauungsplan 3-9 eine Angebotsplanung vornimmt, ist gegenwärtig noch nicht absehbar, wann und in welchem Umfang die Lebensstätten tatsächlich beseitigt werden. Die Erteilung einer Befreiung schon im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist deshalb nicht möglich. Gemäß Mitteilung der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Abt. I E vom 15. April 2010) stehen der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans jedoch keine artenschutzrechtlichen Hinderungsgründe entgegen.

Eine hinreichende planungsrechtliche Konfliktbewältigung ist gegeben:

In der Stellungnahme des Umweltamtes wird darauf verwiesen, dass eine Befreiung nach § 62 BNatSchG a.F. (§ 67 n F.) i.d.R. mit der Maßgabe in Aussicht gestellt wird, dass entfallende Lebensstätten im Verhältnis 1:1 durch künstliche Nist- bzw. Quartiershilfen zu kompensieren sind.

Da mit diesem Schlüssel jedoch eine vollständige Kompensation nicht sichergestellt ist, gehen die gutachterlich vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen (s.o.) darüber hinaus: Bei der Festlegung des Kompensationsumfangs wurde berücksichtigt, dass nicht alle Ersatzbrutplätze und Ersatzverstecke angenommen werden und möglicherweise nicht alle geschützten Lebensstätten erfasst werden konnten (s.u.). Im vorliegenden Fall wurde besonders beachtet, dass eine Schaffung neuer Nistplätze in direkter Umgebung der alten Brutplätze nicht möglich ist.

Die Wahrscheinlichkeit eines Besiedlungserfolgs an anderer Stelle ist noch nicht absehbar so dass die Anzahl der neu zu schaffenden Nistplätze dementsprechend erhöht wurde. Bei der Bestimmung des Kompensationsumfangs für Fledermäuse wurde stärker berücksichtigt, dass in den Dachbereichen nicht alle Verstecke zu erfassen waren und mit den Dachkonstruktionen eine besondere Quartierstruktur im innerstädtischen Bereich verloren geht.

Bei Abwägung dieser Faktoren und der unterschiedlichen Qualität der vorgeschlagenen Fledermausquartiere (Einzelquartiere, großräumiges Fassadenquartier, Winterquartier) wird die Anbringung von insgesamt 25 Brutplätzen (einschließlich Nistkästen für Höhlenbrüter und Insekten und 20 Fledermausverstecken als angemessen betrachtet.

Werden die vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen realisiert, d.h. Anbringung von Ersatzniststätten und Fledermausverstecken an nahe gelegenen Gebäuden und Aufhängung von Nist- und Insektenkästen in unmittelbarer Eingriffsnähe, ist mindestens zu erwarten, dass die Auswirkungen durch den Eingriff auf die Bestände der relevanten Artengruppen ­ Fledermäuse, Gebäudebrüter, Höhlenbrüter ­ vollständig ausgeglichen werden. Für die Gebäudebrüter ist lokal, d.h. auf dem Standort der abzureißenden Gebäude, mit einem Rückgang der Bestände zu rechnen, da das Nistplatzangebot verschwindet. Dieser Rückgang wird aber in räumlicher Nähe durch Anbringung der vorgeschlagenen Nistkästen ausSenatsverwaltung für Stadtentwicklung Begründung zum Bebauungsplan 3-9 - 55 geglichen. Per Saldo ist keine negative Bestandsveränderung und somit keine negative Auswirkung auf die Population zu erwarten. Werden die Nistkästen für Gebäudebrüter an günstigen Stellen angebracht und erfolgt eine erfolgreiche Annahme ist sogar eine Bestandsverbesserung also eine positive Auswirkung auf die Population möglich.

Für Fledermäuse ist Ähnliches zu erwarten. Im Gegensatz zu Gebäudebrütern mit vergleichsweise engen Aktionsradien, ist bei Fledermäusen mit Aktionsradien von mindestens 500-2.000 m zwischen Sommerquartier und Jagdgebiet auch eine Anbringung von Verstecken in größerer Entfernung zu einer Vermeidung negativer Auswirkungen auf den lokalen Bestand möglich. Insbesondere die Berücksichtigung des maximal zu erwartenden, jedoch nicht nachweisbaren Fledermausvorkommens, bei der Bemessung des Kompensationsumfangs lässt eine per Saldo negative Auswirkung auf die Fledermausvorkommen nahezu ausgeschlossen erscheinen.

Bei Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen ist somit eine vollständige Kompensation der ökologischen Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewährleistet.

Die Voraussetzungen nach § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG a.F. (§ 44 n. F.) sind somit gegeben. Diese Aussagen sind bereits Gegenstand sowohl der faunistischen Untersuchung wie auch der Begründung. Der Hinweis in der Stellungnahme, wonach diesbezügliche Angaben fehlen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Der für ein späteres Befreiungsverfahren zuständigen Abt. I E der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung ist das faunistische Gutachten im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung zugegangen. Bedenken wurden nicht geäußert. Das Gutachachten erfüllt die für eine angemessenen Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange erforderlichen Voraussetzungen. Zusätzliche Untersuchungen sind nicht erforderlich.

2. Die Angaben in der Begründung bezüglich der Kompensation der negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere seien nicht nachvollziehbar, da die geplanten Maßnahmen (u.a. Baumpflanzungen lt. der textlichen Festsetzungen Nr. 10 und Nr. 13 nicht geeignet seien, um den Verlust von dauerhaft genutzten Lebensstätten der Gebäudebrüter, der Haubenlerche (Lebensstätte: Ruderalflächen) und der Fledermäuse zu kompensieren.

Auswertung / Abwägung

Die Bedenken werden nicht geteilt.

Wie in der Begründung dargelegt dienen die geplanten Baumpflanzungen vor allem gestalterischen Zwecken sowie dem Ausgleich für die Überschreitung der GRZ-Obergrenze gem. § 17 Abs. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet.

Der Kompensation des Verlustes von Lebensstätten von Gebäudebrütern und Fledermäusen dient die Anbringung von Ersatzquartieren im Plangebiet.