Rehabilitation

Krankenhausplan 2010 des Landes Berlin

4. Planfestlegungen zur Aufnahme von Krankenhäusern in den Krankenhausplan

Planungsgröße „Krankenhausbett" und Gliederung nach stationären Versorgungsformen

Die Krankenhausplanung gibt den Rahmen für die Sicherstellung der Krankenhausversorgung vor. Für deren inhaltliche Ausgestaltung eignet sich nach wie vor am besten die Planungsgröße „Krankenhausbett". Diese Planungsgröße liegt den Krankenhausplänen aller Bundesländer zu Grunde. Dabei wird eine weitere Differenzierung nach den stationären Versorgungsformen

- vollstationäre Versorgung: (vollstationäre) Betten

- teilstationäre Versorgung: (teilstationäre) Plätze/Betten

- belegärztliche Versorgung: Belegbetten vorgenommen. Für alle drei Versorgungsformen werden Kapazitäten auf Ebene der Hauptdisziplinen festgelegt. Betten für gesunde Neugeborene oder Begleitpersonen bleiben unberücksichtigt.

Eine Umwidmung von bisher hauptamtlich geführten Betten in Belegbetten ist dabei dem Krankenhausträger jeder Zeit im Benehmen mit der Planungsbehörde im Rahmen der im Krankenhausplan bzw. Feststellungsbescheid vorgegebenen Abteilungsstruktur möglich.

Teilstationäre Kapazitäten sind Teil der Gesamtkapazität des Krankenhauses. Insbesondere im Bereich der psychiatrischen Versorgung werden konkrete Vorgaben zum Umfang der teilstationären Versorgung gemacht, da sie integraler Bestandteil des regional verankerten, integrierten Versorgungssystems sind.

Gliederung nach Fachgebieten ­ Fachabteilungssystematik Grundlage für die Differenzierung nach Fachgebieten bildet die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin (WBO). Die WBO gliedert sich fachlich in Gebiete, die in der Fachabteilungssystematik der Krankenhausplanung den Hauptdisziplinen entsprechen.

Die Gebiete Chirurgie und Innere Medizin differenzieren sich jeweils in mehrere Facharztkompetenzen, die in der Fachabteilungssystematik der Krankenhausplanung den Subdisziplinen entsprechen.

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der damit verbundenen zunehmenden Bedeutung der geriatrischen Versorgung wird abweichend von der WBO die Geriatrie krankenhausplanerisch als Hauptdisziplin ausgewiesen (in der WBO ist Geriatrie Facharztkompetenz innerhalb der Inneren Medizin).

In die Fachabteilungssystematik des Krankenhausplans 2010 sind nur Betten führende Haupt- und Subdisziplinen aufgenommen.Sonstige Fachbereiche /Allgemeinbetten" aufgeführte Betten

2) ein „gefäßmedizinischer Schwerpunkt" wird als Fußnote auf dem Datenblatt ausgewiesen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Strahlentherapie Interdisziplinäre Einheiten Querschnittgelähmte Hauptdisziplin: entspricht einem Gebiet der Weiterbildungsordnung (Ausnahme: „Geriatrie") Ausweis im Krankenhausplan 2010

Tab. 4.2.: Fachabteilungssystematik des Krankenhausplans 2010

Fachabteilung 1)

8) Ausweis nur im Ausnahmefall, Intensivbetten werden gemäß Krankenhausstatistikverordnung den Fachabteilungen zugeordnet,

4) Schlüssel-Nr. 3752 für palliativmedizinische Einheiten

6) Schlüssel-Nr. 2890 für besondere Einheiten für „Neurologische Frührehabilitation"

5) nachrichtlicher Ausweis der Einstufung als Perinatalzentrum (Level 1 oder 2) gemäß G-BA-Vereinbarung Urologie Sonstige Fachbereiche/Allgemeinbetten

3) bisheriger Ausweis der Hauptdisziplin Orthopädie einschl. der Subdisziplinen "Rheumatologie" und "Sonst. und allgemeine Orthopädie" entfällt Krankenhausplan 2010 des Landes Berlin

Qualitative bzw. quantitative Festlegung von Abteilungen

Die Gesamtzahl der Betten, mit der ein Krankenhausstandort in den Krankenhausplan aufgenommen ist, wird nach den vorgesehenen Hauptdisziplinen aufgegliedert. Die Gesamtbettenzahl schließt dabei die Belegbetten und die teilstationären Plätze ein. Intensivbetten werden dabei entsprechend den Vorgaben der amtlichen Krankenhausstatistik im Umfang der durchschnittlichen Nutzung den einzelnen Disziplinen zugeordnet.

Betreibt ein Krankenhaus einen Standort mit höherer Bettenzahl als der Krankenhausplan bzw. der den Plan umsetzende Feststellungsbescheid dies vorsieht, so bedeutet dies grundsätzlich, dass die Betten, die oberhalb der im Plan festgelegten Zahl betrieben werden, nicht im Krankenhausplan aufgenommen sind. Ein Unterschreiten der im Plan vorgegebenen Bettenzahl ist nach § 109 Abs. 1 S. 4 SGB V nur mit Zustimmung der Planungsbehörde zulässig.

Auf der Ebene der Hauptdisziplinen kann in vorgegebenen Grenzen von den je Standort im Plan festgestellten Bettenzahlen in Eigenverantwortung des Krankenhausträgers abgewichen werden (Flexibilisierung). Diese Abweichung darf bei unveränderter Gesamtbettenzahl des Krankenhausstandortes für keine Hauptdisziplin die vorgegebene Planbettenzahl um 15 Prozent über- oder unterschreiten. In die Flexibilisierung einbezogen sind die innerhalb einer Hauptdisziplin betriebenen teilstationären Kapazitäten. Die Zahl der teilstationären Plätze darf ebenfalls maximal ± 15 Prozent von der Planvorgabe abweichen.

Die übrigen vollstationären Kapazitäten der jeweiligen Hauptdisziplinen verringern (bei Erhöhung des teilstationären Angebotes) bzw. erhöhen (bei Verringerung des teilstationären Angebotes) sich entsprechend.

Die ausgewiesenen Kapazitäten der psychiatrisch/psychotherapeutischen und psychosomatischen Disziplinen sind unveränderbar. Lediglich zwischen den jeweiligen fachspezifischen voll- und teilstationären Angeboten kann im vorgegebenen Rahmen flexibilisiert werden.

Auf der Ebene der Subdisziplinen erfolgt keine Vorgabe für die Bettenzahl der Abteilungen. Allerdings wird für eine Reihe von Subdisziplinen ausgewiesen, ob ein Krankenhaus mit einer Abteilung dieser Subdisziplin aufgenommen ist. Dieser (qualitative) Ausweis ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Nur soweit spätestens bei Erlass des Feststellungsbescheides diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt der Ausweis. Falls bei der Darstellung der besonderen Versorgungsschwerpunkte (siehe Punkt 7) keine weitergehenden Anforderungen formuliert sind, setzt der Ausweis einer Abteilung auf der Ebene der Subdisziplinen (ebenso wie auf Ebene der Hauptdisziplinen) zumindest voraus, dass die Abteilung ordnungsbehördlich genehmigt bzw. von der Konzession erfasst ist und eine angemessene pflegerische und ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Das heißt insbesondere, dass die Behandlung nach Facharztstandard jederzeit sichergestellt werden kann (siehe Anlage 3).

Auf der Ebene der Subdisziplinen werden die Abteilungen nicht abschließend ausgewiesen. Die Vertragsparteien können bei entsprechendem Bedarf und gegebenen Eignungsvoraussetzungen ergänzend spezifische Leistungen einer Subdisziplin vereinbaren, soweit dieser Standort mit der zugehörigen Hauptdisziplin im Plan ausgewiesen ist.

Auf den Ausweis folgender Subdisziplinen wird gänzlich verzichtet (siehe auch Abschnitt 4.5.): Subdisziplinen der Chirurgie

- Allgemeine Chirurgie

- Gefäßchirurgie (siehe auch Abschnitt Gefäßmedizin)

- Visceralchirurgie