Migration

Text in der Begründung zu § 4 entsprechend angepasst.

Auch der Empfehlung, Mehrsprachigkeit als Qualifikationsmerkmal bei Einstellungen zu berücksichtigen, wurde entsprochen, indem im Begründungstext der Begriff „Fremdsprachenkenntnisse" durch „Mehrsprachigkeit" ersetzt wurde.

Zu § 5 Beauftragte oder Beauftragter des Senats von Berlin für Integration und Migration

Die gesetzliche Festschreibung der oder des Beauftragten des Senats von Berlin für Integration und Migration wird begrüßt. Die Kammern kritisieren grundsätzlich die gesetzliche Festschreibung von Beauftragten und sehen hier wie auch zu den Regelungen der §§ 6 und 7 eine Ausdehnung der Bürokratie.

Mehrere Stellungnahmen empfehlen, Regelungen zur materiellen Ausstattung des Beauftragten in das Gesetz aufzunehmen. So heißt es in der Stellungnahme des Verbandes VIA: „Um Berliner mit Migrationshintergrund gleichberechtigt in der Integrationspolitik des Senats einzubinden, verfügt der Senatsbeauftragte über einen entsprechenden Etat. Von ihm geförderte integrationspolitische Maßnahmen sollten insbesondere unter aktivem Einbezug der Selbstorganisationen von Menschen mit Migrationshintergrund umgesetzt werden. Dazu ist ein Kriterienkatalog zur Förderung zu erarbeiten." Die Empfehlungen wurden nicht aufgenommen, da die Regelungen des § 5 ausreichend und sachgerecht erscheinen. Eine Etatfestlegung sollte nicht Bestandteil des Gesetzes sein.

Weitere Stellungnahmen beschäftigen sich mit den in § 5 Abs. 2 dargelegten Aufgabengebieten der oder des Integrationsbeauftragten. Hier wird empfohlen, die Verantwortung der oder des Integrationsbeauftragten für die Entwicklung einer Kultur des gegenseitigen Respekts aufzunehmen; sie oder er solle „in den öffentlichen Diskurs zur gesellschaftlichen Vielfalt möglichst breite Bevölkerungsschichten einbeziehen" (LIGA). Der Club Dialog empfiehlt folgende Ergänzung: „Die Beauftragte...wirkt darauf hin, die Voraussetzungen für gegenseitigen Respekt und Akzeptanz zu schaffen und friedliches Miteinander aller Berliner fördern und entwickelt entsprechende Konzepte und Strategien." Dieser Empfehlung aus dem Anhörungsprozess wurde grundsätzlich gefolgt und der Wortlaut in § 5 Absatz 2 entsprechend angepasst.

Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung weist auf die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit der Landesarbeitsgemeinschaft der bezirklichen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Berlins und dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung hin. Dieses ist, soweit noch nicht Praxis, nicht auf Gesetzesebene zu regeln.

Zu § 6 Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen

In mehreren Stellungnahmen wird die gesetzliche Festschreibung des Landesbeirates „grundsätzlich begrüßt" (TBB). Für verschiedene Regelungsbereiche des § 6 werden Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge unterbreitet.

Diese betreffen zum einen die Funktionsbeschreibung des Landesbeirates. So regt der TBB an, die Funktion des Landesbeirates wie folgt zu regeln: „Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, um einen kontinuierlichen Austausch zu integrationspolitischen Themen und politischen Entscheidungen gemeinsam mit den Betroffenen, also der Berliner Bevölkerung mit Migrationshintergrund, zu gewährleisten. Der Beirat berät und unterstützt den Berliner Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund und das friedliche und gleichberechtigte Zusammenleben berühren." Diese Formulierungen wurden nicht übernommen.

Aufgenommen worden in den Gesetzentwurf ist eine Empfehlung des Migrationsrates, der für § 4 Absatz 1 folgende Formulierung vorschlägt: „Es wird ein Landesbeirat für Integrations- und Migrationsfragen gebildet, der den Berliner Senat in allen Fragen der Integrationspolitik berät und unterstützt." Club Dialog und VIA schlagen folgende Formulierung vor: „Der Landesbeirat erarbeitet und beschließt Empfehlungen zu integrationspolitischen Themen und politischen Entscheidungen, die vom Senat zu behandeln sind." Die Formulierung „vom Senat zu behandeln sind" impliziert eine Bindungswirkung der Exekutive, welche die auch durch die Verfassung beschränkten Kompetenzen eines Landesbeirates überschreitet und ist darum nicht berücksichtigt worden.

In mehreren Stellungnahmen wird eine Erweiterung des Kreises der stimmberechtigten Mitglieder angeregt. Folgende Vereine und Institutionen werden als stimmberechtigte Mitglieder vorgeschlagen: Der Migrationsrat Berlin-Brandenburg, der Deutsche Beamtenbund und der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung. Des Weiteren wird empfohlen, den UVB, die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als ständige beratende Mitglieder zu benennen.

Nach Prüfung des Anliegens wurde den Empfehlungen nicht entsprochen. Die im Eckpunktepapier festgelegten Mitgliedschaften entsprechen dem Ziel des Landesbeirates, über ein Wahlverfahren bestimmte Vertretungen der Menschen mit Migrationshintergrund sowie wichtige gesellschaftliche Interessengruppen zu repräsentieren und gleichzeitig eine arbeitsfähige Größe zu erhalten. Im Übrigen ist auf die Regelung zu verweisen, wonach der Landesbeirat die Aufnahme beratender Mitglieder beschließen kann.

Weitere Anregungen betreffen die Vertretung der Senatsverwaltungen im Landesbeirat. So wird in einigen Stellungnahmen (Club Dialog, VIA) angeregt, gesetzlich festzuschreiben, dass die Teilnahme „in der Regel" auf Staatsekretärsebene erfolgt. Dieses wurde nicht aufgenommen, da das Anliegen der Teilnahme auf Staatssekretärsebene bereits durch die Soll-Vorschrift des Absatzes 2 geregelt ist.

Zu § 7 Bezirksbeauftragte für Integration und Migration

Die Schaffung von Bezirksbeauftragten wird unterstützt. So heißt es in der Stellungnahme der Jüdischen Gemeinde: „Die Schaffung der Bezirksbeauftragten wird ausdrücklich begrüßt."

Von mehreren Verbänden wird eine Ergänzung des § 7 Abs. 1 gewünscht, um vor allem eine einheitliche Zuordnung bei dem/der Bezirksbürgermeister/in festzuschreiben. So macht die LIGA folgenden Änderungsvorschlag: In jedem Bezirk „...bestellen die Bezirksämter eine/n hauptamtlich tätige/n Bezirksbeauftragte/n für Integration und Migration. Die Dienstaufsicht über die/den Beauftragten übt die/der Bezirksbürgermeister/in aus. Zur Erfüllung der Aufgaben ist die/der Beauftragte mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten." Die Empfehlung, eine einheitliche Zuordnung zum/zur Bezirksbürgermeister/in festzuschreiben, wurde aufgenommen. Weitere Empfehlungen wurden nicht aufgenommen. Die bisher in § 7 vorgenommenen Regelungen stellen sicher, dass in allen Berliner Bezirken eine oder ein Integrationsbeauftragter eingerichtet wird. Mit § 7 Absatz 2, 3 und 4 werden die Aufgaben der Integrationsbeauftragten grundsätzlich festgelegt. Weitere Regelungen unterliegen der bezirklichen Zuständigkeit. Hinsichtlich der Frage der gesetzlichen Festlegung von personellen und sachlichen Mitteln gelten die zu § 5 gemachten Festlegungen analog.

3. Stellungnahmen zu anderen Artikeln des Gesetzes zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin

Zu Artikel II Änderung des Berliner Hochschulgesetzes Verschiedene Stellungnahmen empfehlen eine Konkretisierung der Regelungen. Insbesondere betrifft dieses die Neufassung des § 46 Absatz 7. Angesichts der Anhörungsergebnisse und vor dem Hintergrund, dass bereits nach § 4 Absatz 6 des Partizipations- und Integrationsgesetzes in den Gremien aller Einrichtungen eine stärkere Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern mit Migrationshintergrund anzustreben ist, wurde auf eine Neufassung des § 46 Absatz 7 verzichtet.

Die Islamische Föderation sowie weitere Vereine empfehlen, im Hochschulgesetz die Berliner Hochschulen zu verpflichten, „einen Raum der Stille für die geistigen und religiösen Bedürfnisse der Studentenschaft zu Verfügung zu stellen. Dieser Raum ist religionsneutral und wird entsprechend gestaltet. Er kann von der gesamten Studentenschaft genutzt werden." Dieses Anliegen wird im Rahmen des Gesetzes nicht aufgegriffen.

Zu Artikel VI Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage soll dahingehend geändert werden, dass der Begriff „Kirchliche Feiertage" durch den Begriff „Religiöse Feiertage" ersetzt. Während die Jüdische Gemeinde die Regelung begrüßt, macht der UVB Bedenken geltend.

In seiner Stellungnahme sieht der UVB hier eine Ausweitung der Feiertagesregelung des § 2 Abs. 2 des Berliner Gesetzes über die Sonn- und Feiertage.