Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen

Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muß, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung der Leiche. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

§ 14:

Beschaffenheit der Särge bei Erdbestattungen:

(1) Für die Erdbestattung darf nur ein fester Sarg verwendet werden, der so gefügt und abgedichtet sein muß, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Der Sarg darf nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein; dies gilt auch für die Innenausstattung des Sarges und die Bekleidung oder Umhüllung der Leiche.

(2) Auf den Sarg nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. Der Sarg kann wiederverwendbar sein. Er ist nach jedem Transport unverzüglich desinfizierend zu reinigen. Wird ein Sarg verwendet, der nicht desinfizierend gereinigt werden kann, ist er nach der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 15:

Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen § 15

Beschaffenheit der Särge bei Feuerbestattungen:

(1) Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannten Stoffen zu verwenden.

Der Sarg muss so gefügt und abgedichtet sein, dass bis zur Einäscherung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird. Pech darf zur Abdichtung der Fugen nicht verwendet werden. § 12 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

(2) Der Sarg muss frei von unverbrennbaren Verzierungen (Beschläge, Griffe) sein. Zur Befestigung der Auskleidung des Sarges und zum Schließen der Bekleidung der Leiche dürfen unverbrennbare Gegenstände nicht verwendet werden. Der Sarg einschließlich der Auskleidung und des Anstrichs, die Sargbeigaben sowie die Bekleidung der Leiche müssen so beschaffen sein, dass bei der Einäscherung eine Rauch- und Rußentwicklung, Geruchsbelästigungen sowie Gefahren für Beschäftigte oder Beschädigungen der Verbrennungsanlage nicht entstehen und zu befürchten sind. Als Unterlagen für die Leiche und als Füllmasse für Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle oder Torfmull oder andere, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannte Stoffe zu benutzen.

(1) Für die Feuerbestattung ist ein fester Sarg aus dünnem Holz oder Zinkblech oder anderen, von dem für das Friedhofswesen zuständigen Mitglied des Senats als gleichwertig anerkannten Stoffen zu verwenden. 1 Nr. 3 entsprechenden Holzsarg befördert werden.

§ 16:

Beschaffenheit der Särge bei Beförderung von Leichen Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem gut abgedichteten Sarg befördert werden, dessen Beschaffenheit entsprechend der Bestattungsart den Anforderungen der §§ 14 und 15 entspricht.

§ 22a Räume für rituelle Waschungen Räume im Sinne des § 10a des Bestattungsgesetzes dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen.

Im Übrigen sind § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 22 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den ihm vom Arzt ausgehändigten Leichenschauschein nicht unverzüglich

a) entgegen § 3 Abs. 1 einem Bürgeramt der Bezirksverwaltung vorlegt und an den Standesbeamten weiterleitet,

b) entgegen § 4 Abs. 4 an das die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet.

2. entgegen § 3 Abs. 2 den ihm vom Standesbeamten ausgehändigten Leichenschauschein nicht an das die Einäscherung vornehmende Krematorium weiterleitet,

3. entgegen § 3 Abs. 3 als Arzt den Leichenschauschein nicht unverzüglich an das Bezirksamt des Sterbeortes übersendet,

4. entgegen § 3 Abs. 5 als Arzt den Leichenschauschein nicht an das pathologische Institut, nicht oder nicht fristgemäß an das Amt für Statistik BerlinBrandenburg übersendet,

5. entgegen § 11 eine Leiche konserviert,

6. als Bestattungsunternehmer

a) entgegen § 12 Abs. 1 die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterläßt,

b) Särge, Sargbeigaben oder Leichenbekleidung verwendet, die nicht den in §§ 14 bis 16 genannten Anforderungen entsprechen,

c) eine Leiche mit einem Leichenwagen befördert oder befördern läßt, der nicht den in § 17 Abs. 1 genannten Anforderungen entspricht,

d) entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass der Leichenwagen von einer zuverlässigen Person begleitet wird;

7. als Leichenbesorger den in § 13 oder als Transportbegleiter den in § 18 genannten Pflichten zuwiderhandelt;

8. unbefugt eine amtlich verschlossene Urne öffnet oder das auf dem Deckel der Urne gemäß § 24 Abs. 2 angebrachte Schild entfernt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36

§ 30

Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. unverändert

8. unverändert

(2) unverändert