Das Bebauungsplanverfahren zielt nicht auf die Änderung der Verfügungsberechtigung an den Bahnflächen

Stellungnahme:

Der Bebauungsplangrenze an die Strecke Bln. Görlitzer Bf. ­ Görlitz. Gemäß Artikel 1 § 2

Eisenbahnneuordnungsgesetz ­ ENeuOG vom 27.12.1993 (BGBl. I S 2378) ­ sei die Deutsche Bahn AG über die Liegenschaften der Deutschen Reichsbahn verfügungsberechtigt. Es sei davon auszugehen, dass alle Grundstücke und Grundsstückssteile, über die die Deutschen Bahn AG gemäß Artikel 1 § 22 ENeuOG verfügungsberechtigt ist, im allgemeinen dem besonderen Eisenbahnzweck dienten und die entsprechenden baulichen Anlagen gemäß Artikel 5 § 18 ENeuOG als planfestgestellten Bahnanlage zu verstehen seien.

Abwägung:

Die Ausführungen sind korrekt. Das Bebauungsplanverfahren zielt nicht auf die Änderung der Verfügungsberechtigung an den Bahnflächen. Als Eigentümerin kann die DB AG selbst entscheiden, in welcher Weise sie die Flächen entwickeln und vermarkten möchte. Der Bebauungsplan gibt nur den städtebaulichen Rahmen vor.

Stellungnahme:

Durch den vorgelegten Bebauungsplan würden Flächen der Deutschen Bahn überplant. Bis zur Freistellung der durch die Umbaumaßnahmen an der Bahnstrecke Berlin ­ Görlitz frei werdenden Flächen seien die in der Planzeichnung violett gestrichelt umrandeten Flächen als bahnbetriebsnotwendig einzustufen.

Abwägung:

Der Bebauungsplan strebt an, die in der Planzeichnung mittlerweile in der Nebenzeichnung Nr. 1 geregelten und nicht mehr violett gestrichelt umrandeten Flächen als eine aufschiebend bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB festzusetzen. Die Wirksamkeit der Festsetzung und deren Realisierbarkeit wird erst nach Freistellung von den Betriebszwecken der Bahn gegeben sein.

Stellungnahme:

Die vorhandene Böschung der Bahnanlage werde durch die Umbaumaßnahme nur im unmittelbaren Brückenbereich verändert. Dennoch sei der Bahndamm einschließlich der Böschung auch weiterhin eine Bahnanlage. Die im Planentwurf vorgesehene Neuausbildung einer Böschung sei deshalb als Änderung der Bahnanlage anzusehen. In welcher Form eine Genehmigung dieser Änderung erforderlich sei, sei mit dem dafür zuständigen EisenbahnBundesamt zu klären. Der neue Böschungsbereich bleibe Bahnanlage und sei im Bebauungsplan deshalb nachrichtlich als Bahnanlage (also violett) darzustellen. Um eine ungehinderte Erreichbarkeit der auf dem Bahndamm befindlichen Bahnanlagen für Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten sicherstellen zu können, sei neben der Eisenbahnüberführung an der Rudower Chaussee eine Betriebstreppe vorzusehen.

Bei der in dem Entwurf ausgewiesenen „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" handele es sich um die neue Böschung des Bahndammes. Diese werde wie bei Bahndämmen üblich einer Spontanvegetation überlassen, die dahingehend gepflegt werde, dass der Bahnbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Eine Bepflanzung mit Stauden oder anderen Gehölzen führe diesbezüglich zu erhöhen Pflegeaufwand und evtl. zu eine Lockerung des Bahndammes.

Aus der textlichen Festsetzung 17 (jetzt Nr. 18) sei deshalb der letzte Satz zu streichen.

Die Standsicherheit und Funktionsfähigkeit aller direkt oder indirekt durch die geplante Bebauung und das Betreiben von baulichen Anlagen beeinträchtigten oder beanspruchten Bahnanlagen sei ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung zu gewährleisten. Bahndämme dürften nicht ab- oder untergraben werden, auch nicht die geradlinige Fortsetzung des Dammes unterhalb der jeweiligen Geländeoberfläche.

Abwägung:

Die Stellungnahme steht im Einklang mit den Planungszielen des Bebauungsplanes und den vorgesehenen Festsetzungen. Der Forderung, auf die Anpflanzverpflichtung von Staudenfluren zur Ausbildung eines Gehölzstreifens zu verzichten, wurde gefolgt, da die sich entwickelnde Spontanvegetation auf dem neu angelegten Böschungsbereich die Biotopfunktion übernehmen wird.

Für die Standfestigkeit und Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen kann die DB AG selbst als Eigentümerin aller betroffenen Flächen Sorge tragen. Eine bebauungsplanrelevante Berücksichtigung ist damit nicht verbunden. Die neue Böschung wird auch weiterhin der Planfeststellung unterliegen und die Fläche hierfür entsprechend im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen. Die Fläche umfasst eine Größe von etwa 3220 m². Stellungnahme: Grundsätzlich sei bei Planungen zu sichern, dass es zu keiner Übertragung von Abstandsflächen gemäß § 6 der BauO Bln kommt. Eine Übernahme von Baulasten auf Eisenbahngelände sei grundsätzlich auszuschließen. Ebenso sei die Zuwegung gemäß § 5

BauO Bln ohne Inanspruchnahme von Eisenbahnflächen zu sichern. Weiterhin sei der § 17 der BauO Bln zu beachten. Die vorgesehene Bebauung dürfe die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinflussen.

Abwägung:

Mit der Planung, die das Land für die DB AG an dieser Stelle betreibt, wird dem Unternehmen eine zukünftige Verwertbarkeit seiner Flächen ermöglicht. Der Bebauungsplan ermöglicht es gemäß § 6 Abs. 8 BauOBln auch Abstandsflächen zu unterschreiten. Da Bahnanlagen als Verkehrsflächen gelten, muss hier ohnehin die Überschreitung von Abstandsflächen geduldet werden.

Stellungnahme:

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der 16. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung) durch die Deutsche Bahn AG keine weiteren Lärmschutzmaßnahmen erforderlich werden. Auswirkungen, die durch Erschütterungen und Verkehrslärm eintreten können, seien ggf. bei der Planung zu berücksichtigen.

Abwägung:

Die Anwendung der zitierten Verordnung muss bereits im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses geprüft worden sein, da Änderungen der Bahnanlagen vorgenommen werden. Ob es sich hierbei um „wesentliche Änderungen im Sinne der Verordnung handelt, ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Ggf. erforderliche passive Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden des Vorhabens werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt. Im Bebauungsplan ist eine Regelung zum Erschütterungsschutz nicht aufgenommen worden, da die zukünftigen baulichen Anlagen schwingungstechnisch von den Bahnanlagen abgekoppelt errichtet werden und unmittelbare Berührungspunkte mit den Bahnanlagen nicht bestehen. Der Hinweis auf die Immissionsvorbelastung durch den Betrieb der Bahn wird zur Kenntnis genommen. Ein Konflikt mit den geplanten Nutzungen ist nicht zu erwarten, da keine sensiblen Nutzungen im Geltungsbereich vorgesehen sind.

Stellungnahme: Konkrete Planungen in Eisenbahnnähe, die noch nicht im Entwurf ausgewiesen werden, seien der DB zur Einsichtnahme bzw. Prüfung vorzulegen. Dabei sei die Beachtung der tatsächlichen vorhandenen Lagebeziehungen zueinander unerlässlich.

Abwägung: Konkrete Planungen, die über den Bebauungsplanentwurf hinausgehen, liegen nicht vor. Als Grundstückseigentümerin der Flächen, die an die langfristig zu erhaltenden Bahnanlagen angrenzen, hat es die DB AG selbst in der Hand, sich hausintern abzustimmen.

Das Eisenbahn-Bundesamt stimmte mit Schreiben vom 01. August 2007 unter dem Vorbehalt, dass die in diesen Schreiben aufgeführten Ausführungen und Hinweise beachtet würden, dem Bebauungsplan zu. Den Schreiben war ein Abstimmungsgespräch am 16. Mai 2007 voraus gegangen.

Stellungnahme:

Es verstünde sich von selbst, dass eine Bahnböschung bereits den Betriebsanlagen der Bahn zuzuordnen sei, da sie zur Ableitung der Lasten aus dem Zugverkehr diene.

Abwägung:

Der zukünftig teilweise zu erhaltende und vor allem neu auszubildende Böschungsbereich wird nunmehr als nachrichtliche Übernahme (Bahnanlage oberirdisch) im Bebauungsplan übernommen und die Plandarstellung, die Grundlage der Behördenbeteiligung war, geändert.

Stellungnahme:

Das Wirksamwerden des Bebauungsplanes auf den Flächen, die derzeit noch dem Bahnbetrieb gewidmet seien, sei an die Rechtskraft einer diesbezüglichen noch ausstehenden Freistellungsentscheidung nach § 23 AEG über diese Flächen zu knüpfen.

Dies gelte insbesondere auch für die Bebauung im Bereich ABCD. Auch hier sei die Bebauung erst zulässig, wenn eine Entscheidung nach § 23 AEG rechtskräftig geworden ist.

Abwägung:

Der Sachverhalt ist bekannt. Der Vollzug der Festsetzungen im Bereich der in der Nebenzeichnung Nr. 1 nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB geregelten Flächen kann erst nach Freistellung von den Betriebszwecken der Bahnnutzung erfolgen.

Stellungnahme:

Darüber hinaus gelte genau für den Bereich, dass vermutlich anstelle der auszubildenden Böschung (Betriebsanlage der Bahn) eine Stützwand zu errichten sei, für deren Errichtung es zuvor der Durchführung eines Verfahrens nach § 18 AEG bedürfe.

Abwägung:

Auch dieser Sachverhalt ist bekannt und in der Begründung dargelegt. Für dieses Verfahren nach Fachplanungsrecht ist die Bauleitplanung nicht einschlägig, so dass der Bebauungsplan hierzu keine Regelungen treffen kann.

Stellungnahme:

Im Bereich der Flächen mit „Umgrenzung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" die auch nach erfolgter Freistellung als Bahnflächen verblieben, sei die textliche Festsetzung Nr. 18 unzulässig, bzw. nur mit Zustimmung des Eigentümers der Flächen, hier der DB Netz AG umsetzbar. Es wird auf die Stellungnahme des Kundenteam Netz vom 22. Mai 2007 verwiesen.

Abwägung:

Der Stellungnahme wird gefolgt und die textliche Festsetzung Nr. 18 dergestalt geändert, dass auf die Anpflanzung von Staudenfluren zur Ausbildung eines Gehölzstreifens verzichtet wird. Dies entspricht der von DB Netz AG im Schreiben vom 22. Mai.2007 gestellten Anforderung, die unter dieser Voraussetzung der Festsetzung zugestimmt hat.

Änderungen des Bebauungsplanes aufgrund der Durchführung der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie der im Nachgang zur Beteiligungsfrist durchgeführten Abstimmungsgespräche und schriftlichen Stellungnahmen einschließlich der informellen Rechtsprüfung:

- Wegfall der Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Merlitzstraße,

- Aufnahme der textlichen Festsetzung Nr.