Trägerversammlungen

Die Auffassung des Rates der Bürgermeister, dass mit der Bestellung, Entsendung und Abberufung der Vertreter/innen und Stellvertreter/innen in den Trägerversammlungen ein Eingriff des Senats in die Personalhoheit der Bezirke erfolgt, wird nicht geteilt.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist in der Regelung des § 4 AG SGB II kein Eingriff in die Personalhoheit der Bezirke zu erkennen. Gemäß Artikel 77 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin steht dem Senat die Personalhoheit für alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes in Berlin zu. Für bezirkliche Personalentscheidungen wird das Recht zur Einstellung, Versetzung und Entlassung den Bezirken übertragen (Artikel 77 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin). Artikel 77 Absatz 1 der Verfassung von Berlin erfasst über den Wortlaut hinaus auch Ernennungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Versetzungen in den Ruhestand.

Die Bestellung, Entsendung und Abberufung von Vertretern/innen des kommunalen Trägers, dem Land Berlin, stellt keine bezirkliche Personalentscheidung im Sinne dieser Vorschrift dar. Soweit es sich dabei um bezirkliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelt, erfolgt die Bestellung und Entsendung nur mit dem Willen des jeweiligen Bezirksamts.

In Bezug auf die bezirklichen Mitarbeiter/innen, die in den gemeinsamen Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, sind die Bezirksämter weiterhin für das Grundverhältnis der bezirklichen Mitarbeiter/innen zuständig. Was den laufenden Betrieb betrifft, hat der Bundesgesetzgeber (nicht der Landesgesetzgeber im Rahmen des AG-SGB II) dagegen entschieden, dass der/die Geschäftsführer/in bzw. die Trägerversammlung und die örtliche Personalvertretung bei der gemeinsamen Einrichtung zuständig sind.

In § 44c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hat der Bundesgesetzgeber vorgegeben, welche Aufgaben die Trägerversammlung ab 1. Januar 2011 zu erfüllen hat. Zu den Aufgaben der Trägerversammlung gehören unter anderem die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung sowie die Aufstellung einheitlicher Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung. Gemäß § 44k des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bedarf der Stellenplan der Trägerversammlung der Genehmigung der Träger; zudem sind bei der der Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes die Weisungen der Träger zu beachten. Die Trägerversammlung muss außerdem die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger abstimmen. Insofern erfolgt hier zukünftig auch eine Abstimmung mit den Personalentwicklungskonzepten der Bezirksämter, da die Stellen der kommunalen Mitarbeiter/innen in den gemeinsamen Einrichtungen in den Bezirkshaushaltsplänen etatisiert sind und die Bezirksämter die Zuweisung von Tätigkeiten in den gemeinsamen Einrichtungen vornehmen.

Ein Weisungsrecht der Hauptverwaltung gegenüber den kommunalen Mitgliedern der Trägerversammlung besteht im Übrigen nur in gesamtstädtischen Angelegenheiten, nicht in Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter/innen der gemeinsamen Einrichtungen.

Personeller Mehrbedarf

Den vom Rat der Bürgermeister aufgeführten personellen Mehrbedarfen kann nur begrenzt entsprochen werden. Zur Implementierung der neuen Prozesse erhalten die Bezirke die Möglichkeit, bei Bedarf bis zu eine Beschäftigungsposition im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Globalsumme einzurichten. Diese kann über das Produkt 79719, das mindestens bis zum 31. Dezember 2012 ist-budgetiert wird, abgerechnet werden.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten:

Es wird hierzu auf die Darlegungen unter F. verwiesen.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. Das Land Brandenburg steht vor anderen Regelungserfordernissen als das Land Berlin, da im Flächenstaat Brandenburg das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Kommunen nach Artikel 28 des Grundgesetzes sowie die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) zu beachten sind. Darüber hinaus werden in Brandenburg einige Kommunen keine gemeinsamen Einrichtungen mit der Bundesagentur für Arbeit bilden, sondern als sog. zugelassene kommunale Träger die gesamten Aufgaben des SGB II allein wahrnehmen, was einen zusätzlichen Regelungsbedarf im Ausführungsgesetz des Landes Brandenburg zur Folge hat.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Die Neuregelungen des Bundesgesetzgebers zur Organisation der Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen nicht nur zu Mehrkosten beim Bund, sondern auch bei den Ländern und Kommunen.

Näheres siehe unter b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Ursächlich für den zusätzlichen personellen Aufwand, der in den gemeinsamen Einrichtungen, bei den Trägern sowie beim Land und beim Bund anfällt, sind die bundesgesetzlichen Neuregelungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Durch die Regelungen des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und der Änderung weiterer Gesetze des Landes Berlin entstehen grundsätzlich keine darüber hinaus gehenden Kosten.

Die Zuständigkeitsregelungen im AG-SGB II und im ZustKat AZG sind im Ergebnis aber auch Regelungen zur Verteilung des durch die bundesrechtliche SGB IINeuordnung verursachten Mehraufwandes des kommunalen Trägers und des Landes auf Bezirksverwaltungen und Senatsverwaltungen.

Personeller Mehrbedarf in den gemeinsamen Einrichtungen Zusätzlicher Aufwand der gemeinsamen Einrichtungen ist entsprechend des gesetzlichen Verteilungsschlüssels für Verwaltungskosten (§ 46 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu 87,4 % vom Bund und zu 12,6 % vom kommunalen Träger zu finanzieren.

Den gemeinsamen Einrichtungen entsteht zusätzlicher Aufwand insbesondere durch die neuen gesetzlichen Verpflichtungen, Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (§18e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen (§ 44j des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch) sowie Personalvertretungen (§ 44h des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch), Schwerbehindertenvertretungen sowie Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 44j des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) bei den gemeinsamen Einrichtungen zu schaffen. Auch der nunmehr gesetzlich vorgegebene Aufgabenkreis der Trägerversammlungen führt zu zusätzlichem Vorbereitungsaufwand in den gemeinsamen Einrichtungen.

Der kommunale Finanzierungsanteil von 12,6 % wird den Bezirken im Rahmen der Nachbudgetierung derzeit noch voll erstattet. Das finanzielle Risiko trägt damit das Land. Im Rahmen der nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch noch abzuschließenden Vereinbarung wird sich das Land für den Aufbau effizienter Strukturen bei der Leistungserbringung einsetzen.

Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

Der Aufwand, der zur Implementierung der Prozesse sowie zur Erledigung der jetzt anstehenden Aufgaben notwendig ist, kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Bei Bedarf kann die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales in den Jahren 2011 und 2012 bis zu vier Beschäftigungspositionen im Rahmen des vorhandenen Personalausgabenbudgets einrichten. In Auswertung des Implementierungsprozesses wird bei der Aufstellung des nächsten Haushaltes für die Zeit ab 2013 entschieden, in welchem Umfang Stellen eingerichtet werden.

Bezirke

Die Bezirke bekommen derzeit das Produkt 79719 standardmäßig medianbudgetiert mit der Zusage, dass sie bis 31.12.2012 mit der Nachbudgetierung eine Anpassung der Zuweisungswerte an die tatsächlich angefallenen Mengen und Kos