Vermögenszuordnungsverfahren

Das Vermögenszuordnungsverfahren ermöglicht die Feststellung, welchen Trägern der öffentlichen Verwaltung welche Vermögenswerte zustehen. Das Gesetz sieht vor, dass die Zuordnungslage in einem Verwaltungsverfahren ermittelt und durch einen für das Grundbuchamt verbindlichen Bescheid festgestellt wird. Für diese Aufgaben der Vermögenszuordnung war bis zum Ende des Jahres 1994 die Präsidentin der Treuhandanstalt (THA) ­ nach deren Umbenennung der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) ­ zuständig. Seit dem 1. Juli 1999 ist diese Zuständigkeit auf den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin übergegangen, der vorher schon ­ wie auch die übrigen Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern ­ für ehemals volkseigene Grundstücke ohne Bezug zur Treuhandanstalt zuständig war.

Das Vermögenszuordnungsgesetz folgt dabei grundsätzlich dem Antragsgrundsatz, § 1 Abs. 6 VZOG. Demnach kann ein Verwaltungsverfahren nur durch einen Antrag eingeleitet werden. „Ist ein Verfahren anhängig, so kann sich ein anderer durch einen Antrag in das Verfahren einschalten, so dass der Prätendentenstreit in einem Verfahren zusammengefasst werden kann."

Nach § 2 Abs. 5 VZOG, §§ 24 ff. VwVfG gilt für das Vermögenszuordnungsverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Zuordnungsbehörde hat daher den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Dazu hat die Behörde alle erheblichen Umstände für die Beurteilung des konkreten Falls zu ermitteln, und zu berücksichtigen. Den Antragssteller trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht, aufgrund deren er erforderliche Unterlagen einzureichen hat.

Die OFD ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG verpflichtet, alle neben dem Antragsteller in Betracht kommenden Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Zusammenhang führt Schmidt-Räntsch in dem Aufsatz „Das Vermögenszuordnungsgesetz" aus, dass in Betracht kommend dabei aber nicht „alle denkbaren" Berechtigten bedeute. Es sei nur anzuhören, wer im konkreten Fall auch tatsächlich berechtigt sein könnte. In klaren Fällen könne deshalb auf eine Anhörung weiterer Berechtigter verzichtet werden. Auch können die Beteiligten selbst auf eine Anhörung verzichten. Die Anhörung bzw. die Verzichtserklärung hinsichtlich der Anhörung solle sicherstellen, dass der später zu erlassene Bescheid möglichst umfassend in Bestandskraft erwachsen und somit von möglichst wenig „Berechtigten" angegriffen werden könne. Diese Zielsetzung lege daher eine großzügige Auslegung nahe, so dass im Zweifel eine Anhörung erfolgen sollte. Seien sich die Beteiligten darüber einig, wem der betreffende Vermögensgegenstand zustehe, so könne ein dieser Absprache entsprechender, regelmäßig sofort bestandskräftiger Bescheid (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 VZOG) ergehen. In diesem Fall werde also nicht mehr geprüft, ob das Ergebnis der Einigung auch sachlich richtig sei. Auch aus diesem Grund und zur Sicherung solcher Regelungen sollte eher ein Beteiligter zu viel als einer zu wenig angehört werden.

Das Verfahren endet mit einer Entscheidung über die Zuordnung, die im Falle eines Grundstücks oder Gebäudes dieses genau bezeichnen muss (§ 1 Abs. 1 und 2 VZOG). Diese Entscheidung ist allen Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe des VwVfG zuzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VZOG) und entfaltet Wirkung für und gegen alle am Verfahren Beteiligte (§ 2 Abs. 3 VZOG). Die Entscheidung hat grundsätzlich feststellenden Charakter.

Ein Widerspruchsverfahren findet gemäß § 2 Abs. 6 VZOG nicht statt. Sowohl der Präsident der Treuhandanstalt als auch der Oberfinanzpräsident wird bei der Entscheidung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz als Bundesbehörde tätig, weshalb eine Klage gegen den Bund zu richten ist.

Der bestandskräftige Zuordnungsbescheid ist Grundlage der Grundbucheintragung. Die Zuordnungsbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung der in dem Bescheid getroffenen Feststellungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG).

Zuordnungsverfahren „Spreedreieck"

Der Untersuchungsausschuss prüfte eingehend, ob das Vermögenszuordnungsverfahren „Spreedreieck" ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Anträge auf Zuordnung des Flurstücks 241 („Spreedreieck")

Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Mitte von Berlin, beantragte bereits mit Schreiben vom 24. November 1993 die Zuordnung der Flurstücke 236, 241 („Spreedreieck"), 242 und des sogenannten „Tränenpalastes" (Flurstücke 238, 239, 240) bei der OFD.

Auch die Deutsche Bahn AG, Zentralbereich Immobilien, Regionalbüro Berlin, beantragte mit Datum vom 23. Juni 1994 fristgerecht die Rückübertragung des Grundstücks Friedrichstraße/Ecke Reichstagsufer („Spreedreieck"), allerdings unter der Flurstückbezeichnung 137/1.

Mit Schreiben vom 9. August 1994 teilte die OFD der Deutschen Bahn AG mit, dass sie ihre Anträge erhalten und das Flurstück 137/1 unter dem Geschäftszeichen 01-1135 registriert habe.

Diese Flurstückbezeichnung wurde allerdings zu einem nicht bekannten Zeitpunkt seitens der OFD handschriftlich auf dem Zuordnungsantrag in 241 abgeändert.

Aus einem Plan zur Flurstückentwicklung geht hervor, dass im Jahr 1980 eine „Umflurung" stattfand, sodass das Flurstück 137/1 seit dem Jahr 1980 als Flurstück 241 geführt wurde.

Dieser Flurstückentwicklungsplan ist in der Akte der OFD abgeheftet und mit Datum vom 8. August 1996 gestempelt.

Aus der Aussage der Zeugin Schlüter, Mitarbeiterin der Deutschen Bahn AG im Bereich der Vermögenszuordnung und Restitution, lässt sich entnehmen, dass sie der OFD die Katasterunterlagen und den Grundbuchauszug zur Unterstützung des Antrages der Deutschen Bahn AG aus dem Jahr 1994 zukommen ließ. Sie habe den Unterlagen auch das Aktenzeichen der OFD hinzugefügt, damit sie sachgerecht zugeordnet werden konnten. Dies sei noch im Jahr 1996 geschehen.

Aktenverwaltung:

Die Zeugin Wolf, ehemalige Mitarbeiterin der Oberfinanzdirektion Berlin, bestätigte in ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss, dass sie alle Anträge, die den Bezirk Mitte betrafen, bearbeitet habe.

Jeder Antrag habe seine eigene Vorgangsnummer bekommen und sei dann nach Vorgangsnummern in der Registratur aufbewahrt worden.

Auf die Nachfrage des Untersuchungsausschusses, wie man sichergestellt habe, dass kein Antragssteller vergessen wurde, erklärte die Zeugin Wolf, dass sie das nicht mehr sagen könne. Damals habe es noch keine Computer gegeben, wo man alles habe eingeben und abgleichen können.

Dies bestätigte auch der Zeuge Kroker, ehemaliger Mitarbeiter der Oberfinanzdirektion Berlin, in seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss: Zeuge Kroker: „[...] Das war wirklich ein Stück auch ein Massengeschäft. Man hatte wirklich Hunderttausende, Millionen von Anträgen, die zu bearbeiten waren, und man hatte damals wahrscheinlich auch noch gar nicht EDV-technisch die Möglichkeit, so ein Verfahren - - Man hat sich bemüht, alle Beteiligten reinzubekommen, aber es kam immer wieder vor, dass irgendwo noch ein Antrag plötzlich wieder auftauchte. [...]"

In diesem Zusammenhang führt Lammert/Rauch/Teige in dem Buch „Rechtsfragen der Vermögenszuordnung" an: „Die im Antrag angegebenen Flurstücke werden technisch erfasst, um Doppelanträge herauszufiltern bzw. mehrere Antragsteller in einem Verfahren zusammenzufassen. Auch hier sind in der Anfangszeit den Behörden Fehler unterlaufen, so dass möglicherweise Flurstücke zweimal zugeordnet wurden bzw. ein Restitutionsanspruch nicht beachtet wurde. Eine derartige Fehlzuordnung konnte erfolgen, wenn die Zuordnungsstellen keine aktuellen Unterlagen hatten bzw. der Antragsteller nicht auf alle vorgegebenen Fragen korrekt geantwortet hatte. In diesen Fällen hat diejenige Behörde den Zuordnungsbescheid aufzuheben, die ­ nach Rücksprache mit der Zuordnungsbehörde des ersten Bescheides ­ das Flurstück erneut zuordnet."

Anhörung aller Beteiligten

Wie bereits oben dargelegt, ist die OFD nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VZOG verpflichtet, alle neben dem Antragsteller in Betracht kommenden Berechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Aus den dem Untersuchungsausschuss vorliegenden Akten geht aber hervor, dass die Deutsche Bahn AG vor der Zuordnung des Flurstücks 241 („Spreedreieck") an das Land Berlin nicht angehört wurde. So findet sich allein ein Anhörungsschreiben mit Datum vom 20. Januar 1994 der OFD Berlin andere Grundstücke betreffend, nämlich die Flurstücke 238, 239 und 240 („Tränenpalast"), welche ebenfalls vom Land Berlin und der Deutschen Bahn AG beantragt wurden, in den Akten.

Die Zeugin Wolf erklärte die fehlende Anhörung der Deutschen Bahn AG bezüglich des Flurstücks 241 („Spreedreieck") wie folgt: Zeugin Wolf: „Weil die Zuordnung nicht strittig war, weil ich ja auch in meinem Vermerk geschrieben habe: „ist eindeutig Land Berlin zuzuordnen."