Das Bezirksamt Mitte von Berlin Vermessungsamt wies darauf hin dass das Grundstücksverzeichnis nicht vollständig sei

Erschütterungen durch den Bahnbetrieb seien bei der Planung zu berücksichtigten.

Die Hinweise zur Altlastenverdachtsfläche, Bodenuntersuchungen und den eventuell notwendigen Bodensanierungsmaßnahmen würden in die Begründung zum Bebauungsplanentwurf I-50 aufgenommen werden.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin ­ Vermessungsamt ­ wies darauf hin, dass das Grundstücksverzeichnis nicht vollständig sei. Die Flurstücke 234, 244 und zum Teil 245 lägen innerhalb des Plangebietes. Das Flurstück 245 sei im ALB Denkmalbereich eingetragen.

Ferner sei nach dortiger Auffassung der Titel des Bebauungsplanes nicht korrekt. Möglich sei: „Für das Gelände zwischen Friedrichstraße, Bahnhof Friedrichstraße und Reichstagufer sowie für das Reichstagufer zwischen Bahnhof Friedrichstraße und Friedrichstraße im Bezirk Mitte."

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vervollständigte im Bebauungsplanentwurf das Grundstücksverzeichnis und änderte den Titel des Bebauungsplanentwurfs.

Das Stadtplanungsamt des Bezirksamtes Mitte von Berlin erklärte, dass gemäß Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung weiterhin an der Anlage einer Grünfläche statt der geplanten Festsetzung eines Kerngebietes festgehalten werde. Begründet wurde dies damit, dass die Bebauung zu einer weiteren extremen Verdichtung in diesem Gebiet führen würde.

Eine Erweiterung der Uferzone entlang der Spree, einschließlich einer behindertengerechten Dampferanlegestelle, wäre bei einer Bebauung nicht mehr möglich. Auch müsste auf eine ansprechende Gestaltung des Bahnhofvorplatzes mit Taxihaltestellen und Fahrradabstellplätzen verzichtet werden. Ferner sei das „Spreedreieck" eine der wenigen Flächen auf der Südseite der Spree, das in das gesamtstädtische Freiraumsystem der spreeuferbegleitenden Freiräume integriert werden könnte. Das vorhandene Gründefizit würde bei Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses noch potenziert und die beabsichtigte erhebliche Dichte im Umfeld könne nur mit dem Erhalt der Grünanlage kompensiert werden. Der ansonsten diffus wirkende Stadtraum in der Umgebung würde gerade an dieser Stelle von den Bändern der Spree und Bahnanlagen gehalten und eine Freihaltung der Fläche würde mit der Abfolge der Raumfrequenzen entlang der Spree harmonisieren.

Der Abwägungsentwurf der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung führte an, dass der Vorplatz als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ­ Stadtplatz ­" festgesetzt wurde.

Die Gestaltung des Stadtplatzes sei nicht Gegenstand des Bebauungsplanentwurfs I-50; auf die aufgeführten Einrichtungen müsse nicht verzichtet werden.

Das Bezirksamt Mitte von Berlin ­ Naturschutz und Grünflächenamt ­ wandte im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ein, dass die Auswirkungen auf Natur und Landschaft ungenügend behandelt worden seien. Der größte Teil der Fläche des künftigen Kerngebiets werde im Bezirksamt Mitte von Berlin, Naturschutz- und Grünflächenamt nach den Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 24. November 1997 als gewidmete öffentliche Grünanlage geführt. Demnach bestehe kein Baurecht nach § 34 BauGB, durch den Bebauungsplan werde dies erstmalig geschaffen. Selbst wenn ein solches auf Grund der vorhandenen eingeschossigen Bebauung angenommen worden sei, werde durch den Bebauungsplan sowohl in Quantität als auch in Qualität ein erhebliches „zusätzliches" Baurecht geschaffen, ein Eingriff in Natur und Landschaft werde somit erstmalig ermöglicht; eine Be137

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 104 f.

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 107.

Schreiben vom 15. September 1999, S 6, Bl. 368.

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 99, 100.

Schreiben vom 21. September, S 6, Bl. 379.

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 103. handlung dieses Themas mit entsprechenden Folgerungen für Kompensationsmaßnahmen sei erforderlich. Ausgehend von der geforderten Wohnfläche von 2.640 m² könne eine Anzahl von ca. 25 Wohneinheiten angenommen werden, daraus resultiere ein nicht unerheblicher Bedarf an Kinderspielplätzen; nach der angenommenen Anzahl der Wohneinheiten von 100 m². Der Bebauungsplanentwurf setze sich mit diesem, im Baugenehmigungsverfahren dann kaum regelbaren Problem ­ weder die Gründe für eine Ausnahme noch für eine Befreiung seien zu erwarten ­ nicht auseinander; hierzu seien entsprechende Aussagen zu treffen. Eine Entbindung von der Pflicht, eine ausreichend große Kinderspielplatzfläche einzurichten, könne nicht akzeptiert werden, da damit eine weitere Verschlechterung der Versorgungssituation zu verzeichnen wäre. Das Naturschutz- und Grünflächenamt Mitte teile nicht die Auffassung, dass die Entwicklung der Friedrichstraße zur zentralen Einkaufsstraße zwingend mit der Beseitigung sämtlicher Freiräume, mit der Reduzierung des öffentlichen Raums auf die Verbindungsfunktion zwischen verschiedenen Einkaufseinrichtungen in Form von öffentlichen Straßenland, das überwiegend dem Fahrverkehr vorbehalten sei, verbunden sein müsse. Insbesondere dort, wo mit der Beseitigung der Freiräume auch Geschichte zerstört werde, könne dies nur ein Verlust für die Stadt sein. Diese Erkenntnis sei für die beabsichtigte Sicherung des Freiraums „Spreedreieck" mit der Grenzübergangsstelle Friedrichstraße ­ mitten in der Stadt, entfernt von der eigentlichen Mauer- als ein authentischer Ort der Teilung Berlins, ausschlaggebend. Auch „im Detail" sei eine Reihe von Aussagen in Frage zu stellen; als ein Bespiel hierfür sei nur die Behauptung genannt, dass die durch den Bebauungsplan vorgesehene Entwicklung sich positiv auf den Block des Metropoltheaters auswirken würde. Im Gegenteil, durch die vorgesehene Bebauung werde dessen attraktive Lage ­ Blick über einen Freiraum einschließlich Spree hin zum Reichstag ­ zerstört.

Diese Anregungen führten zu keiner Änderung des Bebauungsplanentwurfes, da die Wohnungen, die im Kerngebiet (MK) vorgesehen seien, sich an diesem Standort für familiengerechtes Wohnen nicht eignen würden. Es wurde daher auf eine entsprechende Kinderspielplatzfläche auf dem voll überbauten Grundstück verzichtet.

Das Tiefbauamt befürwortete eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung nördlich des Bahnhofs Friedrichstraße. Allerdings war aus nach dortiger Sicht eine andere Bezeichnung zu wählen. Der „Bahnhofsvorplatz" sollte die Bezeichnung „verkehrsberuhigter Bereich - Stadtplatz -" erhalten. Der Terminus „Bahnhofsvorplatz" könne eventuell dazu verleiten, diese Fläche als (betrieblich notwendig) zum Bahnhof gehörig anzusehen. Dieser gesamte Bereich solle aber weiterhin als öffentliches Straßenland gewidmet bleiben bzw. werden. Diese Fläche sei heutzutage bereits weitgehend als öffentliches Straßenland gewidmet, wenn auch nicht vollständig im Eigentum des Landes Berlin. In diesem Sinne diene er verschiedenen Funktionen. Vorherrschend werde die Aufenthaltsfunktion sein mit überwiegendem Fußgängerverkehr. Allerdings sollte wegen Ver- und Entsorgung sowie Taxiverkehr ein gewisser Kfz-Verkehr zugelassen sein. Auf der Nordseite dieses Stadtplatzes sollte aber die Ein- und Ausfahrt zu der Kerngebietsfläche (MK) untersagt werden. Der Verkehr zu den eventuell zu errichtenden Tiefgaragen würde die Aufenthaltsfunktion des Platzes zu sehr belasten. Die Abgrenzung der Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung zu den allgemeinen (Straßen-) Verkehrsflächen erfolge durch Straßenbegrenzungslinien, wie im B-Planentwurf dargestellt. Die Untersagung der Ein- und Ausfahrten sei auf der Südseite der MK-Fläche (zum Stadtplatz) durch die entsprechende Planzeichenlinie festzusetzen.

Der Abwägungsentwurf der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sieht vor, dass der Vorplatz nunmehr die Bezeichnung: „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung - Stadtplatz -" erhalten solle. Um die Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereichs zu gewährleisten, werde eine entsprechende Planzeichenlinie zwischen Stadtplatz und MK-Fläche festgesetzt, so dass vom Stadtplatz Ein- und Ausfahrten ausgeschlossen seien.

Schreiben vom 2. September 1999, S 6, Bl. 390 f.

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 105.

Schreiben vom 11. September 1999, S 6, Bl. 394 f.

Bebauungsplanentwurf I-50 Stand September 2000, S 7, Bl. 101.

Das Landesdenkmalamt teilte mit, es habe keine Einwände, weil das Denkmal „Tränenpalast" im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt worden sei. Es erläuterte dennoch die Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln: „Mit dem Bau der Berliner Mauer erhielt der Bahnhof Friedrichstraße einen besonderen Status als DDR-Grenzbahnhof von 1961 bis 1989. Der Bahnhof fungierte faktisch sowohl als östliche bzw. westliche Endstation der geteilten Stadtbahn (d. h. sowohl für den S-Bahn- bzw. Fernverkehr) und war zugleich Umsteigebahnhof zu den nur in West-Berlin verkehrenden Linien der U 6 und der S 2. Durch ausgeklügelte Wegeführungen und umfangreiche Sperranlagen wurde im Bahnhof der WestBerliner S-Bahnverkehr vom Ost-Berliner getrennt.

Die an den Bahnhof 1962 angefügte Grenzabfertigungshalle am Reichstagufer 17 ist als Tränenpalast in die deutsche Nachkriegsgeschichte eingegangen. Sie wurde nach Plänen eines Entwurfs- und Vermessungsbüros der Deutschen Reichsbahn auf dem Gelände vor dem nördlichen Eingang mit einem Verbindungsgang zum Bahnhof Friedrichstraße erbaut. Die Halle diente der Separierung der Grenzübergangsstelle vom normalen Bahnhofsbetrieb. Die Transparenz und Eleganz des Pavillons mit seiner freitragenden Stahl-Glas-Konstruktion, den Aluminium-Profilen und der Keramikverkleidung ­ hier knüpfte man an die Standards der zeitgenössischen internationalen Architektur an - versucht über diese Funktion hinwegzutäuschen. Die Konfrontation mit dem DDR-Grenzregime im Inneren hat den Millionen von Grenzgängern schnell den wahren Kern dieser Architektur offenbart. Ein Zweck des Neubaus war, dass die oft tränenreichen und bedrückenden Abschiedsszenen von Freunden und Verwandten nicht mehr offen in der Bahnhofshalle vor unbeteiligten Passanten stattfanden, die dadurch täglich neu an das Leid der Teilung erinnert wurden. Der ironisch gefärbte Name Tränenpalast ist die Reaktion des Volksmundes auf die hilflosen Versuche, die menschenverachtende Trennung der Stadt mit gespielter Weltoffenheit überdecken zu wollen. Der Tränenpalast ist neben den überlieferten Resten der Berliner Mauer und der Grenzübergangsstelle Dreilinden ein unverzichtbares Zeugnis der deutschen Teilung. Der Verbindungsgang zum Bahnhof wurde nach der Grenzöffnung 1990 entfernt, die Halle wird heute für kulturelle Veranstaltungen genutzt."

Neben den bereits aufgeführten Leitungsträgern wurden auch andere Leitungsträger im Rahmen der Beteiligung Träger öffentlicher Belange gehört. Keiner der Leitungsträger erhob Einwände gegen den geplanten Bebauungsplan.

Auswertung der Einwände Träger öffentlicher Belange

Nach Auswertung der Einwände der Träger öffentlicher Belange sah die endgültige Fassung der Begründung zum Bebauungsplanentwurf I-50 „Spreedreieck" im Wesentlichen folgende Änderung vor:149

Die Flurstücke 233, 236, 241, 242, 251 würden sich im Eigentum des Landes Berlin befinden und die Flurstücke 232, 234, 235, 237 bis 240, 243 bis 245 sowie 250 stünden im Eigentum der Deutschen Bahn AG.

Schreiben vom 1. Oktober 1998, S 6, Bl. 385.

Berliner Verkehrsbetriebe, S 6, Bl. 350; BEV, S 6, Bl. 351; GASAG, S 6, Bl. 353; Bewag, S 6, Bl.

374; Berliner Wasserbetriebe, S 6, Bl. 360.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf I-50 Stand Januar 2001, S 14, Bl. 160 ff.

Begründung zum Bebauungsplanentwurf I-50 Stand Januar 2001, S 14, Bl. 166.