Immobilie

Restitutionsansprüche anzubieten.

Rechtsanwalt Dr. Beiten erklärte weiter, dass die Erben bereit seien, das „Spreedreieck" als Ersatzgrundstück „wie es liegt und steht" zu akzeptieren.

Auf die Erteilung oder Zusicherung eines bestimmten Baurechts werde verzichtet, wobei davon ausgegangen werde, dass dieses Grundstück gemäß § 34 BauGB angemessen bebaubar sei. Die Erbengemeinschaft habe konkrete Pläne, das Grundstück in Zusammenarbeit mit der Projektwerke Hamburg AG städtebaulich hochwertig zu entwickeln.

Die Erben nach Max Reinhardt schlossen bereits am 28. März 2000 mit dem Investor MüllerSpreer den sogenannten „Erstvertrag" ab.

Der Abschluss einer notariellen Vereinbarung mit den Reinhardtschen Erben in Gänze - nicht nur mit einem oder zwei, sondern mit allen zusammen in ungeteilter Erbengemeinschaft ­ habe Staatssekretär Holzinger nach Aussage des Zeugen Müller-Spreer vorausgesetzt, um das ursprüngliche Verfahren zu unterbrechen und neu aufzurollen.

Diese notarielle Vereinbarung wurde vor dem Notar Detlev Stoecker zwischen den Reinhardtschen Erben (Verkäuferin) und der Hansegrund Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (Käuferin), vertreten durch den Geschäftsführer Harm MüllerSpreer geschlossen. Danach verkaufen die Erben nach Max Reinhardt das Flurstück 241

(„Spreedreieck") an die Hansegrund Vermögens- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft zu Alleineigentum.

Der Vertrag hält fest, dass das LARoV in Berlin mit Schreiben vom 27. September 1994 ankündigt habe, einen Bescheid zu erlassen, der feststellt, dass Herr Max Reinhardt seit dem 11. Dezember 1905 eingetragener Eigentümer der Grundstücke belegen in Berlin-Mitte, Schumannstraße 12, 13a, 14 und 16 war und er bzw. seine Rechtsnachfolger einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 6 VermG auf Rückgabe dieser Grundstücke haben. Die Grundstücke Schumannstraße 12, 13a, 14 seien u. a. mit dem Deutschen Theater und den Kammerspielen bebaut.

Das Land Berlin sei ferner bestrebt, den Theaterstandort Deutsches Theater und Kammerspiele zu erhalten und in eigener Regie zu betreiben. Im Hinblick darauf sei vorgesehen, der Erbengemeinschaft nach Max Reinhardt gegen Rücknahme des Restitutionsantrages auf die Theatergrundstücke das Eigentum an dem Grundstück Reichstagsufer/Friedrichstraße, Flur 41/921, Flurstück 241 („Spreedreieck"), grundbuchliche Größe 2.109 m², eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Berlin Band 122, Blatt-Nr. 3044 N zu lfd. Nr. 1 ­ nachfolgend als „Kaufgegenstand" bezeichnet ­ zu übertragen.

Der Käufer erwerbe den Kaufgegenstand, um ihn und das derzeit im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehende Flurstück 240 zu bebauen. Hierbei gingen die Beteiligten davon aus, dass der Kaufgegenstand zumindest entsprechend der Definition M1 aus dem Bodenrichtwertatlas 1999 für Berlin Mitte (Flächen mit Kerngebietscharakter und sehr hoher baulicher Ausnutzung und nur geringer anteiliger Wohnnutzung) zu fast 100 % mit einem Gebäude mit einer Traufhöhe von mindestens 24 m überbaut werden kann.

Siehe Schreiben des damaligen Leiters vom LARoV Holzinger vom 25. September 1996 an Rechtsanwalt Barz, Vertreter eines Teils der Reinhardtschen Erben, F 1, Bl. 182; Siehe auch Schreiben des StS Kurth an den StS Arndt vom 22. Oktober 1996, LA 4, Bl. 1063.

Schreiben vom 17. März 2000 der Kanzlei BBLP an den Sen Kurth, F 1, Bl. 384 ff.

Wortprotokoll vom 9. Oktober 2009, Seite 53.

Der mit dem Land Berlin abzuschließende Vertrag dürfe dabei inhaltlich den Bestimmungen des vorliegenden Kaufvertrages nicht widersprechen und keine darüber hinausgehende Belastungen des Kaufgegenstandes enthalten, die den Interessen der Parteien nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages entgegen stehen würden. Der Vertrag mit dem Land Berlin bedürfe keiner Zustimmung des Käufers, es sei denn, er enthalte Regelungen über Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung des Kaufgegenstandes. Sei danach eine Zustimmung erforderlich, so sei der Käufer verpflichtet, diese zu erteilen, es sei denn, diese vertraglichen Regelungen würden Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzungen beschränken.

Bei einem Gespräch Ende März 2000 zwischen dem Staatssekretär Holzinger und der Leiterin des LARoV Rhode-Mühlenhoff wurde festgehalten, dass die Reinhardtschen Erben sowohl einen Anspruch auf die Grundstücksrestitution als auch auf die Unternehmensrestitution des Deutschen Theaters hätten. Das Ersatzgrundstück „Spreedreieck" werde von den Reinhardtschen Erben nunmehr akzeptiert. Es solle ein Gespräch zwischen der B.C. und den Reinhardtschen Erben vereinbart werden, da der Firma B.C. bereits eine Zusage für das „Spreedreieck" erteilt worden sei.

Es solle ein dreiseitiger Vergleich zwischen dem Land Berlin, B.C. und den Reinhardtschen Erben angestrebt werden. Ferner müsse eine politische Entscheidung getroffen und geklärt werden, ob der Vermögensausschuss des Abgeordnetenhauses von dem Grundstücksgeschäft eventuell über eine Vorlage zu informieren sei.

Aufgrund der Tatsache, dass die Reinhardtschen Erben bereits eigene konkrete Pläne mit der Projektwerke Hamburg AG für die Bebauung des „Spreedreiecks" hatten, fand Anfang Mai 2000 ein Gespräch unter Beteiligung des Staatssekretärs Holzinger, des Investors Müller-Spreer und dem Investor der B.C. statt. Dabei erläuterte Staatssekretär Holzinger den Beteiligten, dass nunmehr von dem Vorliegen einer Unternehmensrestitution ausgegangen werde, da sich die Rechtsprechung zum VermG geändert habe. Aus diesem Grund sei eine neue Wertermittlung der Immobilie vorzunehmen. Der Investor Müller-Spreer wies dabei darauf hin, dass die Reinhardtschen Erben von einer Grundstücksrestitution ausgegangen und entsprechende Bindungen eingegangen seien. Die Projektwerke Hamburg AG, als Investor, habe bereits ein Bebauungskonzept entwickelt, wobei eine Hauptstadtnutzung realisiert werden könne. An einer Unternehmensrestitution des Theaterbetriebes hätten die Reinhardtschen Erben aus seiner Sicht kein Interesse. Er gab weiter zu bedenken, dass zum jetzigen Zeitpunkt sicher mit Widerständen der Reinhardtschen Erben gegen eine neue Bewertung gerechnet werden müsse. Auch wies er auf die politische und kulturelle Bedeutung des Deutschen Theaters für das Land Berlin hin. Die Aufnahme eines „Koinvestors" sei aufgrund der fortgeschrittenen Planung der Projektwerke Hamburg AG problematisch. Letztlich sollen die Investoren klären, ob eine Einigungsmöglichkeit bestehe.

Bei einem weiteren Gespräch im LARoV erklärte der Investor Müller-Spreer, dass mit dem anderem Investor bereits Gespräche stattgefunden haben, wobei signalisiert worden sei, dass dieser Investor bereit sei, auf sein Projekt gegen eine finanzielle Entschädigung durch die Antragsteller zu verzichten.

Vertrag vom 28. März 2000, RV 1, Bl. 2 ff.

Siehe Vermerk des Referatsleiters Lippmann vom 23. Februar 2000, Direktvergabe an B.C., F 1, Bl. 357; Vermerk über das Gesprächsergebnis am 23. Februar 2000, F 1, Bl. 354.

Gesprächsvermerk vom 29. März 2000, F 1, Bl. 389.

Gesprächsvermerk vom 8. Mai 2000, F 1, Bl. 429.

Das LARoV wies dabei darauf hin, dass die Verhandlungen - trotz Vorliegen der neuen Rechtsposition bezüglich der Unternehmensrestitution - über eine gütliche Einigung fortgesetzt werden könnten und somit das anhängige Verfahren weiterhin formal ausgesetzt bleiben könnte. Demnach bestehe nach § 31 Abs. 5 VermG kein konkreter Handlungsbedarf für eine eigene Entscheidung.

Des Weiteren sei die Vorprüfung hinsichtlich des Restitutionsgegenstandes und der Rechtsgrundlage für die Restitution wieder aufgenommen worden. Nach dem derzeitigem Stand sei von einem lebenden Unternehmen nach § 6

VermG auszugehen.

Der Rechtsbeistand der Erbengemeinschaft, Rechtsanwalt Dr. Beiten, äußerte zunächst Zweifel bezüglich der Rechtsauffassung des LARoV, dass das Deutsche Theater in der heutigen Form - als nachgeordnete Einrichtung des Landes nach § 26 LHO - ein vergleichbares Unternehmen sei. Das Deutsche Theater werde lediglich unter kulturpolitischen Aspekten geführt und nicht wie bei Max Reinhardt unter wirtschaftlichen Aspekten. Eine private Weiterführung des Theaterbetriebes sei jedenfalls aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Der Mitarbeiter Zucker informierte im Mai 2000 den Mitarbeiter Prahl darüber, dass die Senatsverwaltung für Finanzen weiterhin daran interessiert sei, eine gütliche Einigung mit den Reinhardtschen Erben zu erzielen. Das Grundstück „Spreedreieck" solle weiter als Tauschgrundstück dienen. Es sei bisher nicht erkennbar, welchen Investor die Erben bevorzugen würden, wenn das Tauschgrundstück an sie vergeben werden würde. So stehe auch der Architekt Eisenman in engem Kontakt mit den Reinhardtschen Erben. Der Mitarbeiter Zucker führte weiter aus, Staatssekretär Holzinger habe für das „Spreedreieck" auch der „B.C." eine „halbe Zusage" erteilt. Konkretes Interesse am „Spreedreieck" habe auch ein Projektentwickler aus Hamburg bekundet, Herr Harm Müller-Spreer, der angeblich einen Vertrag mit den Reinhardtschen Erben über die Entwicklung dieses Areals habe. Staatssekretär Holzinger strebe möglicherweise an, beide Investoren „zusammenzubringen."

Aus einem Vermerk des Mitarbeiters Prahl geht hervor, dass der Sachverhalt weiterhin unübersichtlich sei.

Handschriftlich fügte der Abteilungsleiter der Senatskanzlei, Herr Hinkefuß, hinzu, dass vorrangig der Tausch Deutsches Theater und „Spreedreieck" seriös betrieben und abgeschlossen werde müsse, bevor man Investoren zwischen den Erben und verschiedenen Verwaltungen hin und her schicke.

Ende Mai 2000 stellte der von dem Investor Müller-Spreer beauftragte Architekt Foster „sein Hochhausprojekt" der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vor.

Die Bebauungsstudie des Architekten sieht dabei entgegen dem Bebauungsplanentwurf I-50 eine wesentlich verdichtete Bebauung mit einem Hochhaus vor.

Der Bebauungsvorschlag sieht entsprechend des Grundrisses dreieckig aus. Der Baukörper positioniere sich an der Nordspitze des Grundstücks und lässt sowohl einen Bahnhofsvorplatz als auch eine weitere Nutzung des „Tränenpalastes" zu. Die Nutzung der Hochhausgeschosse sei variabel und abhängig vom späteren Nutzer.

Eine genauere Planung sieht die Bebauungsstudie nicht vor.

§ 31 Abs. 5 VermG: „Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid;[...]"

Gesprächsvermerk vom 16. Mai 2000, F 1, Bl. 440.

Gesprächsvermerk vom 16. Mai 2000, F 1, Bl. 440.

Vermerk des Mitarbeiters Prahl vom 22. Mai 2000, R 2, Bl. 95 f.

Vermerk des Mitarbeiters Prahl vom 22. Mai 2000, R 2, Bl. 95 f.

Schreiben vom 29. Mai 2000, F 1, Bl. 455.

Bebauungsstudie am Bahnhof Friedrichstraße von Foster und Partner, Stand September 2000, MS 1, Bl. 2; Stand Mai 2000 lag dem Ausschuss nicht vor.

Bebauungsstudie am Bahnhof Friedrichstraße vom September 2000, MS 1, Bl. 7.