Grundstück

Deutsche Bahn AG Senatsverwaltung für Finanzen buchblatt zugunsten der Deutschen Bahn AG folgenden Inhalts: „Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Deutschen Bahn AG, in den im angeschlossenen Lageplan mit den Buchstaben A. B. C. D. E. F. G. H. I. K. L.

(4) Im Fall der Veräußerung des Grundstücks verpflichtet sich das Land, den Eintritt des Rechtsnachfolgers für sich und seine Rechtsnachfolger zu dieser Vereinbarung herbeizuführen.

(5) Der Investor zu dessen Gunsten in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs, lfd. Nr. 1, eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen ist, stimmt ausdrücklich der beschränkten persönlichen Grunddienstbarkeit zu und bewilligt, sofern dies erforderlich sein sollte, die Eintragung im Grundbuch. [...]

(3) Durch eine Bebauung des Grundstücks oder sonstige einwirkende Maßnahme auf dem Grundstück darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des Bestandes und/oder des Betriebes der auf dem Grundstück befindlichen Tunnelanlage der NordSüd-S-Bahn nicht eintreten. Das Land verpflichtet sich daher, insbesondere bei einer Bebauung des Grundstücks das Einvernehmen mit der Bahn vor Beginn der Maßnahmen herzustellen und bei der Änderung des Bebauungsplanes die Bahn als betroffener Träger im Verfahren zu beteiligen. Die Zustimmung der Bahn darf nur aus wichtigem Grunde versagt werden.

Ohne Änderungen.

Ohne Änderungen.

§ 4 (1) Die Bahn geht davon aus, dass der unter dem Grundstück verlaufende Personenverbindungstunnel, der S- und U-Bahn verbindet, als Übergang für den öffentlichen Personennahverkehr im Zuständigkeitsbereich des Landes liegt. Ausgenommen:

(1) Die Bahn bestätigt, dass der unter dem Grundstück verlaufende Personenverbindungstunnel, der Sund U-Bahn verbindet, als Übergang für den öffentlichen Personennahverkehr im Eigentum des Landes steht.

Abgeordnetenhaus von Berlin ­ 16./18.09.2001 festgestellt wurde.

Da der oberirdische Zugang zum Personenverbindungstunnel zugleich den Zugang zum unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Bahnsteig des SBahnhofs Friedrichstraße der NordSüd-S-Bahn bildet, hat das Land und der Investor zu gewährleisten, dass der Zugang zu dem unterhalb der Erdoberfläche befindlichen Bahnsteig jederzeit und ohne Beschränkungen für die Öffentlichkeit gewährleistet sein muß.

Ohne Änderungen.

(3) Im gemeinsamen Interesse des öffentlichen Personennahverkehrs im Verbund von S- und U-Bahn ist durch das Land und den Investor sicherzustellen, daß die bestehende öffentliche Widmung des Personenverbindungstunnel nach Abschluß der Baumaßnahmen erhalten bleibt.

Die Beteiligten einigen sich, die öffentliche Widmung durch Beantragung und Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes und der Bahn zu sichern und deren Eintragung im Grundbuch zu veranlassen. Umfang und Inhalt dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit werden zwischen Land, Bahn und Investor nach Abschluß des Bauvorhabens vereinbart.

(3) Im gemeinsamen Interesse des öffentlichen Personennahverkehrs im Verbund von S- und U-Bahn ist durch das Land und den Investor sicherzustellen, dass die Zugänge zur U- und SBahn sowie der Personenverbindungstunnel nach Abschluß der Baumaßnahmen erhalten bleiben.

Die Beteiligten einigen sich, die öffentliche Nutzung durch Beantragung und Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Landes Berlin als Gehrecht für die Allgemeinheit zu sichern und deren Eintragung im Grundbuch zu veranlassen. Umfang und Inhalt dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit werden zwischen Land, Bahn und Investor nach Abschluß des Bauvorhabens vereinbart.

Mit Schreiben vom 17. April 2002 teilte die Rechtsanwältin Dr. Dornberger der Senatsverwaltung für Finanzen mit, dass sie die Änderungsvorschläge des Landes Berlin erhalten habe. Sobald die Änderungswünsche des Investors Müller-Spreer vorliegen, werden diese mit der Deutschen Bahn AG besprochen. Im Übrigen erklärte sie, dass die Deutsche Bahn AG an einer Gesamtlösung in dem Bereich der Friedrichstraße/Reichstagufer gelegen sei.

Eine einvernehmliche Klärung zuordnungsrechtlicher Fragen komme daher nur in Betracht, wenn darin sowohl die Grundstücke „Tränenpalast" als auch des „Spreedreiecks" erfasst werden. Die Auffassung des LARoV, keine Veranlassung für eine gesonderte Vereinbarung zu sehen, stehe dazu im Widerspruch. Das Land Berlin solle sicherstellen, dass die abgestimmten Vereinbarungen zu den Grundstücken „Tränenpalast" und „Spreedreieck" in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang unterzeichnet werden.

Neben der oben genannten Mitteilung der Änderungswünsche des Landes Berlin unterrichtete der Sachbearbeiter Zucker die Rechtsanwältin Dr. Dornberger in der Folgezeit über den Sachstand. Dies lässt sich einem Schreiben der Rechtsanwältin Dr. Dornberger vom 6. Juni 2002 an die Deutsche Bahn AG entnehmen. Darin wird folgender Sachstand übermittelt: Herr Zucker habe sich mit ihr in Verbindung gesetzt und ihr mitgeteilt, dass Gespräche zwischen der Senatsverwaltung für Finanzen und dem LARoV stattgefunden haben, um zu einer gemeinsamen Auffassung hinsichtlich der vorgelegten Entwürfe der Bahn zu gelangen.

Hinsichtlich der Vereinbarung zum „Tränenpalast" sei jedenfalls die exakte Bezifferung der Höhe der Forderungen für die durchgeführten Maßnahmen der Bebauung, Modernisierung und Instandsetzung des „Tränenpalastes" nach § 11 Abs. 2 VZOG erforderlich.

Herr Zucker habe weiter die Auffassung geäußert, dass es bezüglich der Vereinbarung „Spreedreieck" erforderlich sei, dass sich der Investor mit der Deutschen Bahn AG einige.

Sie habe Herrn Zucker darüber aufgeklärt, dass der Investor seine Änderungswünsche noch nicht mitgeteilt habe. Allerdings habe der Investor bei ihr vorgesprochen; dabei habe sie den Eindruck gewonnen, dass der Investor keine Probleme habe sich mit der Bahn zu einigen. Er akzeptiere die Interessenlage der Deutschen Bahn AG. Entscheidende Hindernisse sehe der Investor dagegen, wenn ihm das Land Berlin, das maßgeblich die Ursachen für die eingetretene Situation gesetzt habe, nicht angemessen entgegenkomme. Der Investor verlange zum einen Ausgleichsleistungen für die Flächen, die sich eindeutig im Eigentum der Bahn befinden und zum anderen Ausgleichsleistungen für die Einschränkungen künftiger Nutzungsmöglichkeiten. Er strebe eine unentgeltliche Übertragung von entsprechenden Ausgleichsflächen an. Aus Sicht des Landes Berlin komme es zunächst auf die Planungssicherheit an.

Dem Schreiben lässt sich weiter entnehmen, dass das Land Berlin bestrebt war, eine zügige Vermögenszuordnung bezüglich des Flurstücks 243 zu erreichen, da der Investor die Straßenfläche unterbauen wolle.

Nach Kenntnis des Ausschusses teilte der Investor der Deutschen Bahn AG auch in der Folgezeit seine Änderungswünsche nicht mit, demnach wurden zunächst keine weiteren Gespräche mit der Deutschen Bahn AG geführt. Vielmehr wiederholten die Rechtsvertreter des Investors in einem Schreiben an den Senator für Finanzen Dr. Sarrazin im Juli 2002 ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des Vertrages vom 19. Dezember 2000. Danach habe sich das Land Berlin verpflichtet, das Eigentum am Grundstück „Spreedreieck" lastenfrei zu verschaffen. Die Rechte der Deutschen Bahn AG würden eindeutig nicht den Vereinbarungen zwischen dem Land Berlin und dem Investor entsprechen. Die Rechtsposition der Deutschen Bahn AG würde dazu führen, dass das Grundstück nur zu einer um ein Drittel kleineren Fläche bebaut werden könne. Der Vertrag werde daher rückabgewickelt, wenn keine Einigung erzielt werde. Folglich hätte das Land Berlin den Kaufpreis in Höhe von 34 Mio. DM

Schreiben der RAin Dr. Dornberger, F 2, Bl. 980; In der Folgezeit kam es nicht zu einer Einigung;

Siehe Bescheid vom 9. Juli 2003, LA 15, Bl. 597, 607, 609.

Schreiben RAin Dr. Dornberger an DB AG vom 6. Juni 2002, D 1, Bl. 527.