Bei der Berechnung der GFZ handele es sich nicht um einen Kunstgriff sondern um eine formal korrekte Berechnung

Darüber hat er nachgedacht und nach einer Woche gesagt, er würde das Land Berlin darüber befragen. Das Land Berlin hat keine Einwände erhoben, weil der alte Streit, in dem er sich sozusagen zivilrechtlich aufseiten des Landes für die Interessen des Landes eingesetzt hat, aus unser aller Sicht abgeschlossen war und keiner ahnen konnte, dass es da wieder zum Streit kommt. Auf jeden Fall hat er sich darum gekümmert. Leider Gottes war das ­ wenn ich das im Nachhinein sagen darf ­ politisch etwas ungeschickt. Hätte lieber jemand anders nehmen sollen. Aber ich habe nur gefragt, und er hat Ja gesagt, und er war frei in seiner Entscheidung."

Im Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren gab die Rechtsanwaltskanzlei RSG zu den Einwänden der GVG folgende Erklärung ab:

Die Durchführung einer erneuten frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Änderung des Bebauungsplanes sei entbehrlich gewesen. Gegenstand einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht der konkrete Plan, sondern lediglich die „allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung".

Der Einwand, durch die Überschreitung der Straßenbegrenzungslinie um 0,7 m werden ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse hervorgerufen, sei abwegig. Die Einwendung verkenne, dass es sich nur um zwei punktuelle Überschreitungen der Straßenbegrenzungslinie handele und nicht um eine Verschiebung der gesamten Ostwand des geplanten Gebäudes.

Bei der Berechnung der GFZ handele es sich nicht um einen „Kunstgriff", sondern um eine formal korrekte Berechnung. Tatsächlich würden alle in die Berechnung einbezogenen Flächen im Eigentum des Investors stehen; öffentlich gewidmete Flächen seien nicht vorgesehen. Die Behauptung, unterirdische Grundflächen seien gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO mit einzubeziehen, treffe nicht zu. Die zitierte Vorschrift beziehe sich ausschließlich auf die Ermittlung der Grundflächenzahl (GRZ).

Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB

Die Abwägung hat dabei ergeben, dass das Aufstellungsverfahren nicht fehlerhaft gewesen sei. Eine frühzeitige Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung habe bereits im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 1999 stattgefunden.

Dabei seien verschiedene Alternativvorschläge, die für die Neugestaltung des Gebietes in Betracht kommen (Grünfläche, Stadtplatz, Hochhaus, Blockrandbebauung), diskutiert worden. Der Bebauungsplanentwurf I-50 habe bereits im Zeitraum vom 2. Oktober bis einschließlich 3. November 2000 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Gegenüber diesem Planungsstand haben sich die Planungsziele und damit auch die Grundzüge der Planung verändert, sodass erneut eine öffentliche Auslegung durchzuführen gewesen sei.

Da sich durch die Planänderungen auch zeitliche Belange ergeben haben, die zu berücksichtigen gewesen seien, sei von den Überleitungsvorschriften Gebrauch gemacht worden.

Nach § 244 Abs. 1 BauGB seien diejenigen Bauleitpläne nach den geänderten Vorschriften zu Ende zu führen, die ­ wie hier in diesem Fall ­ nicht bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen worden seien. Das bedeute, dass nachträglich ein Umweltbericht zu erstellen gewesen sei und die Verfahrensschritte der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zu wiederholen seien. Das sei hier erfolgt. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt und die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Ein beachtlicher Verfahrensfehler gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB liege nicht vor. § 4a Abs. 3 BauGB bestimme, dass ein Bauleitplan, der nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert werde, erneut auszulegen sei. Eine Wiederholung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sei (auch nach „altem Recht") nicht vorgesehen. Dies gelte

Wortprotokoll vom 9. Oktober 2009, Seite 27.

Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei RSG vom 6. Juni 2006, S 9, Bl. 377 ff. auch für den Fall, dass sich die Grundzüge der Planung ändern (Umkehrschluss aus § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB; bestätigt werde dieser Schluss auch aus § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB).

Der Einwand, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist wie folgt abgewogen worden: „Die zitierte Harmonisierungsklausel nimmt ausschließlich Bezug auf den Schutz von Wohnnutzung, der im Einzelfall über den gefahrensrechtlichen Mindeststandard hinausgehen kann. Eine Wohnnutzung ist jedoch in der in Rede stehenden Bebauung nicht vorgesehen, so dass ein erhöhtes Schutzniveau nicht herzuleiten ist. Der im Kerngebiet in der Regel einzuhaltende Gebäudeabstand beträgt 40 % der jeweiligen Gebäudehöhe. Gemäß § 6 Abs. 8 BauO Bln hat es mit den ausdrücklichen Festsetzungen im Bebauungsplan sein Bewenden. Gleichwohl wurden die Belange der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse in die Abwägung eingestellt.

Durch Bebauungsplanfestsetzung kann dieser Abstand unterschritten werden. Der Bebauungsplan setzt für die bauliche Anlage an der Friedrichstraße zehn zulässige Vollgeschosse fest. Damit wird das geplante Gebäude an der Friedrichstraße eine Höhe von rund 39 m über dem Gehweg aufweisen. Die Distanz von der Straßenbegrenzungslinie zur Mitte der Friedrichstraße beträgt in dem Bereich ca. 11,5 m. Da das geplante Gebäude mit seinen wesentlichen Teilen nicht an die Straßenbegrenzungslinie herantritt, liegt die tatsächliche Unterschreitung der Regelabstandsfläche ­ die Straßenmitte überschreitendes Maß ­ überwiegend bei ca. 2,5 m. Auf zwei Abschnitten von 8,3 m bis 9,0 m Länge ist das Vortreten von baulichen Anlagen um bis zu 0,7 m zulässig. In diesen Abschnitten kann sich eine Unterschreitung der Abstandsfläche um bis zu ca. 4,7 m ergeben. In einem hochverdichteten Großstadtzentrum ist eine derartige Abstandsflächenunterschreitung als nicht erheblich einzustufen. Im Hinblick auf die überwiegend betroffenen Arbeitsplätze in einem Hotel, bei denen Tagesbeleuchtung eine untergeordnete Rolle spielt, ist die aus dem reduzierten Gebäudeabstand resultierende Verschattung zumutbar. Ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse aufgrund geringer Gebäudeabstände werden durch die beabsichtigten Festsetzungen im Bebauungsplan I-50 nicht geschaffen."

Zum Einwand der Überschreitung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung ist folgende Abwägung vorgenommen worden: „Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO können die zulässigen Obergrenzen des Absatzes 1 überschritten werden, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Es ist nicht zutreffend - wie in der Stellungnahme vorgebracht -, dass die Obergrenzen der BauNVO grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen. Vielmehr eröffnet der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 BauNVO Überschreitungsmöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen wurden in der Begründung dargelegt. Die Begründung bewertet in diesem Zusammenhang nicht den naturschutzrechtlichen Ausgleich, sondern die Abwägung des § 17 Abs. 2 Nr.2 BauNVO.

Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 BauNVO definiert, was als Baugrundstück der Nutzungsmaßberechnung zugrunde zu legen ist. Demnach ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest880

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan I-50, S 10, Bl. 114; siehe auch Abwägung der BSM vom 7. Juni 2006, S 2, Bl. 749 f.

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan I-50, S 10, Bl. 121; siehe auch Abwägung der BSM vom 7. Juni 2006, S 2, Bl. 759 f. gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Dieser Vorschrift ist der Bebauungsplan gefolgt. Tatsächlich stehen alle in die Berechnung einbezogenen Flächen im Eigentum des Vorhabenträgers. Aus diesem Grunde können die im Plan als nicht überbaubaren, festgesetzten Grundstücksteile die ihnen zugedachte Funktion erfüllen, für eine hinreichende Belüftung und Auflockerung des Baugebietes zu sorgen.

Die Art und Weise der GFZ-Berechnung ist daher auch inhaltlich nicht verschleiernd und den Zwecken von § 17 BauNVO zuwiderlaufend. Die in der Stellungnahme in diesem Zusammenhang zitierte Vorschrift des § 19 Abs. 4 Nr.3 BauNVO bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der GRZ und nicht der GFZ."

Stellungnahmen/Abwägung der Einwendungen der Träger öffentlicher Belange

Die BVG gab mit Schreiben vom 11. Mai 2006 im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

Die Eigentumsverhältnisse des planfestgestellten Fußgängertunnels seien aus ihrer Sicht noch nicht abschließend geklärt. Unabhängig davon müsse eine Einigung zwischen der BVG, der Deutschen Bahn AG und den jeweiligen Genehmigungsbehörden zum geplanten Umbau herbeigeführt werden. Die BVG habe dem Investor bereits die grundsätzliche Gesprächsbereitschaft über einen möglichen Umbau ihrer Anlagen zugesichert. Eine temporäre und ersatzlose Schließung ihres Ausganges und der Verbindung zum U-Bahnhof während der Bauzeit sei aus sicherheitsrelevanten Gründen abgelehnt worden.

Aus der Begründung zum Bebauungsplan I-50 geht hervor, dass der Einwand der BVG dahingehend abgewogen wurde, dass die Frage des Eigentumsverhältnisses an dem Fußgängerverbindungstunnel für die Festsetzung des Bebauungsplanes nicht erheblich sei. Der Tunnel sei nachrichtlich als planfestgestellte Anlage übernommen worden. Änderungen am Bestand der planfestgestellten Anlagen seien außerhalb der Regelungen des Bebauungsplanes auf der Basis des Fachplanungsrechtes herbeizuführen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen wiederholte ihren Einwand gegen die Darstellung des Fußgängertunnels als planfestgestellte Bahnanlage. Es fehle ein substantivierter Nachweis.

Der Einwand der Senatsverwaltung für Finanzen überzeugte letztlich nicht, sodass der Fußgängertunnel im Bebauungsplan als planfestgestellte Fläche beibehalten wurde, da das Eisenbahnbundesamt und die BVG dargelegt haben, dass es sich um eine planfestgestellte Anlage handele. Diese Einschätzung stütze sich auf die Ergebnisse einer Recherche im Landesarchiv.

Im Rahmen der Beteiligung gab auch die Deutsche Bahn AG eine ausführliche Stellungnahme ab.

Der Abwägungsvorgang ergab dabei einzelne Veränderungen, die für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind. Hier ist lediglich folgender Einwand zu berücksichtigen. Die DB Services Immobilien GmbH habe darauf hingewiesen, dass die vorhandene Verbindungsstraße nördlich des Bahnhofs auch künftig als öffentliche Straße für Bahnzwecke (Lieferverkehr, Kundenverkehr, Rettungs- und Fluchtweg) zur Verfügung zu

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan I-50, S 10, Bl. 122; siehe auch Abwägung der BSM vom 7. Juni 2006, S 2, Bl. 760 f.

Stellungnahme der BVG vom 11. Mai 2006, BSM 5, ohne Paginierung.

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan I-50, S 10, Bl. 102; siehe auch Abwägung der BSM vom 7. Juni 2006, S 2, Bl. 794.

Stellungnahme der SenFin vom 30. Mai 2006, BSM 5, ohne Paginierung.

Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan I-50, S 10, Bl. 96 siehe auch Abwägung der BSM vom 7. Juni 2006, S 2, Bl. 784.

Stellungnahme der DB AG vom 17. Mai 2006, F 9, Bl. 357 ff., 382 f.