Normkontrollantrages

Dem Antrag auf Ablehnung des Normkontrollantrages, schloss sich auch der dem Rechtsstreit beigeladene Bauherr Müller-Spreer mit Schriftsatz vom 23. August 2007 an.

Urteil des OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg entschied am 18. Dezember 2007, dass der Bebauungsplan I50 unwirksam sei. Der Urteilsbegründung lassen sich im Wesentlichen folgende Punkte entnehmen.

Verfahrensmängel Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan nicht bereits aus den von ihr gerügten formellen Gründen beanstandet worden. „[...] Eine ordnungsgemäße förmliche Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hat stattgefunden. [...] Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelte es sich bei diesem Verfahrensschritt offensichtlich nicht nur um eine unzutreffend als förmliche Beteiligung bezeichnete und durchgeführte frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob eine (erneute) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ­ wie die Antragstellerin meint - erforderlich gewesen wäre, da der nunmehr vorgelegte Entwurf des Antragsgegners mit dem Bebauungsplanentwurf, der der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 17. Mai bis 1. Juni 1999 zugrunde gelegen hat, keine Ähnlichkeit mehr aufweise. Denn maßgeblich ist allein, dass der Antragsgegner nach dem Inhalt der Bekanntmachung eindeutig eine förmliche Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB durchführen wollte." „Die von der Antragstellerin angesichts der erheblichen Änderungen an dem Planentwurf allerdings zu Recht aufgeworfene Frage, ob eine (erneute) frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB hätte stattfinden müssen, bedarf keiner Entscheidung. Denn ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 BauGB ist für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Nach dem klaren Wortlaut und Sinn des § 214 Abs. 1 BauGB sind Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nrn. 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nach allgemeiner Auffassung nicht zur Unwirksamkeit des Plans. [...]"

Dagegen hatte der Normkontrollantrag aus mehreren inhaltlichen Gründen Erfolg.

Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet „Der Bebauungsplan weist jedoch einen unzulässigen Inhalt auf, soweit sich die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Kerngebiet (§ 1 Abs. 2 Nr. 7, § 7 Abs. 1 BauNVO) auch auf die nördlich des Bahnhofs Friedrichstraße angrenzenden Erschließungsflächen erstreckt. Denn hierbei handelt es sich nach den tatsächlichen Verhältnissen um Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, für die eine bauliche Nutzung ausgeschlossen ist.

Zwar wird in der Begründung des Bebauungsplans unter II.5.4.1 ausgeführt, dass mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinien (zur Friedrichstraße und dem Reichstagufer hin) das ehemalige Flurstück 243 (heute 435 und 434), das als öffentliches Straßenland gewidmet ist, dem Baugrundstück zugeordnet wird und das Verfahren für die Einziehung des Straßenlandes im Bereich des Flurstückes 43 durch das Straßen- und Grünflächenamt Mitte im Jahr 2005 eingeleitet worden sei.

Hierdurch entfällt nach den Umständen des konkreten Falls jedoch nicht der Charakter der Fläche als einer zur Verbindung des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche notwendigen und damit der straßenmäßigen Erschließung dienenden (öffentlichen) Verkehrsfläche. Denn mit Ausnahme eines kleinen Bereiches an der nördlichen Spitze des Baugrundstücks, der nach Lage und Größe lediglich die Funktion einer Vorfahrt haben kann, und der ­ bisher bereits vorhandenen ­ nördlich des Bahnhofs angrenzenden Straßeneinmündungen zum Reichstagufer und zur Friedrichstraße sind die Straßenbegrenzungslinien nahezu auf ihrer gesamten Länge zeichnerisch als Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.

Hierdurch soll nach der Begründung des Bebauungsplans (II.5.4.5, S. 27) planungsrechtlich sichergestellt werden, dass die Zufahrtsbereiche auf das Grundstück auf drei Abschnitte beschränkt werden. Die Erschließung des Kerngebietes kann demnach nur über die bisher schon als öffentliche Straße genutzten Flächen erfolgen.

Noch offensichtlicher ist die Erschließungsfunktion dieser Flächen in Bezug auf den angrenzenden Bahnhof Friedrichstraße. In der Planbegründung wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für die Flurstücke 235, 237, 434 und 435 grundbuchlich gesichert sei, dass sie durch den Eigentümer des Grundstücks Grundbuch der Dorotheenstadt Band 13, Blatt 622 (derzeit Deutsche Bahn AG) wie eine öffentliche Straße genutzt werden können. Zu den an den Bahnhof Friedrichstraße angrenzenden Bereichen des Reichstagufers und der Friedrichstraße werde daher eine Ein- und Ausfahrtmöglichkeit zugelassen, die der dinglichen Sicherung entspreche. Der Bereich ende folglich an den entsprechenden Flurstücken und sei damit eindeutig bestimmt. Darüber hinaus ist nach der textlichen Festsetzung Nr. 10 des Bebauungsplans die auf dem Plan im südwestlichen Bereich des Plangebietes zeichnerisch dargestellte Fläche W 1 zugunsten der Benutzer und Besucher des angrenzenden Grundstückes in der Friedrichstraße bzw. am Reichstagufer mit einem Geh- und Fahrrecht zu belasten." „Die genannten Festsetzungen in Verbindung mit der Begründung des Bebauungsplans machen deutlich, dass die Zuordnung des bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten ehemaligen Flurstücks 243 (heute 435 und 434) zum Baugrundstück und die Einleitung des Verfahren für die Einziehung des Straßenlandes in der Sache nichts daran ändert, dass diese Fläche der straßenmäßigen Erschließung nicht nur des Baugrundstücks, sondern auch des Bahnhofs Friedrichstraße dienen sollen. Der objektiv begründete Charakter als Verkehrsfläche wird auch nicht durch den Hinweis des Vertreters des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung in Frage gestellt, wonach die für den Verkehr zuständige Abteilung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung mitgeteilt habe, dass die Flächen nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche gebraucht würden, da kein Durchgangsverkehr mehr vorgesehen sei. Denn die Zweckbestimmung für den Durchgangsverkehr ist keine Voraussetzung der Festsetzung von Verkehrsflächen.

Mit der tatsächlichen Funktion des Bereichs nördlich des Bahnhofs Friedrichstraße als unverzichtbare Erschließungsfläche insbesondere für den Nordeingang des Bahnhofs, aber auch als nach dem Planungskonzept notwendiger Ein- und Ausfahrt auf das Baugrundstück selbst ist die Festsetzung als für die Bebauung vorgesehene

Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) nicht vereinbar.

Stattdessen hätte zwingend eine Festsetzung als Verkehrsfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfolgen müssen, um den unabweisbaren Verkehrsbelangen Rechnung zu tragen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), wobei eine solche Festsetzung einer (öffentlichen) Verkehrsfläche auch dann möglich ist, wenn diese in privatem Eigentum steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987, NVwZ 1988, 727, 728). Wegen ihres bodenrechtlichen Charakters sind die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr.11 BauGB auch von den straßen- oder verkehrsrechtlichen Vorschriften unabhängig. Ob zusätzlich zur Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche eine straßenrechtliche Widmung erforderlich ist, beurteilt sich nach den fachgesetzlichen Vorschriften (vgl. Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 206).

Auch der Hinweis des Antragsgegners, der Eigentümer der erwähnten Flurstücke sei vertraglich verpflichtet worden, eine abschließende Vertragsregelung mit dem Land Berlin über die Nutzung durch die Öffentlichkeit zu treffen und dinglich zu sichern, führt nicht weiter, da eine vertragliche Regelung die erforderliche Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB nicht zu ersetzen vermag. Denn ungeachtet der durch § 11 BauGB eröffneten Möglichkeit der Gemeinde, städtebauliche Verträge zu schließen, lässt es der Grundsatz der Planmäßigkeit nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zu, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke durch andere Mittel als die der Bauleitplanung vorzubereiten und zu leiten.

Vertragliche Gestaltungen dürfen nicht an die Stelle der Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Mai 2007, § 11 Rn. 31; ders., in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 1 Rn. 18). Die einzige gesetzlich zugelassene Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB genannte Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1 a Abs. 3. Hiermit wird dem städtebaulichen Vertrag im Rahmen der Verwirklichung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ausnahmsweise die Aufgabe zugewiesen, durch Vereinbarungen eine sonst erforderliche Darstellung oder Festsetzung (vgl. § 1

a Abs. 3 Satz 2 BauGB) zu ersetzen (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 128). Diese ausdrückliche Regelung lässt erkennen, dass der Gesetzgeber im Übrigen davon ausgeht, dass vertragliche Regelungen die städtebaulich erforderlichen Festsetzungen im Bebauungsplan lediglich vorbereiten oder ergänzen, nicht jedoch ersetzen können."

Abwägungsfehler:

Darüber hinaus würden die den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägungen teilweise erhebliche Mängel aufweisen. „Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet.

Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt.