Zu § 11 Datengeheimnis. Die Regelungen verdeutlichen allen Bediensteten die Grundsätze der Verschwiegenheit

Die Informationsrechte der Gefangenen werden hiervon in aller Regel nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da sie zur Wahrung ihrer Rechte disziplinarisch oder mit Strafanzeigen gegen Bedienstete vorgehen können. Gegenüber den die Ermittlungen führenden Stellen sind ggf. die Klarpersonalien der betreffenden Bediensteten herauszugeben. Der Justizvollzug muss also sicherstellen, dass die Daten zu solchen Zwecken stets depseudonymisiert werden können. Die Formulierung „ihnen gegenüber" macht deutlich, dass die Depseudonymisierung nicht notwendigerweise in den Akten erfolgen muss, sondern auch durch Mitteilung der für die Depseudonymisierung notwendigen Informationen erfolgen kann.

Zu § 11 (Datengeheimnis)

Die Regelungen verdeutlichen allen Bediensteten die Grundsätze der Verschwiegenheit. Insbesondere die förmliche Verpflichtung hat einen eindeutigen Appellcharakter. Die Norm ersetzt § 8 BlnDSG durch eine spezifische Regelung für den Justizvollzug.

Zu § 12 (Übertragung von Befugnissen der Anstaltsleitung)

Die Bestimmung ermöglicht der Anstaltsleitung die Delegation von Befugnissen insbesondere an die Teilanstaltsleiter. Dies ist im Interesse einer möglichst sachnahen und schnellen Entscheidungsfindung geboten; eine hinreichende Kontrolle ist durch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gesichert.

Zu § 13 (Schutzvorkehrungen) Absatz 1 verpflichtet im Rahmen des technisch und organisatorisch Machbaren zum Datenschutz durch Verfahrensgestaltung. Der Begriff der Erforderlichkeit korrespondiert dabei mit der Mitverpflichtung der Bediensteten zum Datenschutz aus § 10, die ihnen zugleich eine gewisse Eigenverantwortung überträgt. Nicht jeder Zugriff auf personenbezogene Daten muss daher im Einzelnen durch technische Zugriffsschranken gesteuert werden. Das Maß der Feinsteuerung bei den Zugriffberechtigungen kann nur in der Vollzugspraxis entwickelt werden, die sich hierbei davon leiten lassen muss, wie sensibel die jeweils verarbeiteten Daten erscheinen.

Absatz 2 betont die besondere Bedeutung der Schutzmaßnahmen für besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 6a Absatz 1 BlnDSG. Gesonderte Ermächtigungsgrundlagen für die Datenverarbeitung, wie sie der von Absatz 2 als lex specialis verdrängte § 6a Absatz 1 Halbsatz 2 BlnDSG vorsieht, wären im Rahmen dieses Gesetzes allerdings nicht praktikabel, da der Justizvollzug zu einem erheblichen Teil Daten dieser Kategorie verarbeitet. Es gelten daher insoweit umfassend, aber auch abschließend die Vorgaben dieses Gesetzes. Zu beachten sind insbesondere die differenzierten Regelungen zu den Berufsgeheimnisträgern und Seelsorgern.

Zu den §§ 14 bis 16

Der 1. Unterabschnitt des 2. Abschnitts ersetzt die sehr allgemeine und abstrakte Erhebungsregelung des § 10 BlnDSG durch spezifischere Regelungen für den Justizvollzug und ermöglicht so eine detailliertere Abwägung der Interessen der Gefangenen und der Allgemeinheit.

Zu § 14 (Erhebung bei den Betroffenen)

Die Norm regelt den Grundsatz der Direkterhebung bei Gefangenen wie bei Dritten.

Neben der Erhebung von Daten über Gefangene muss der Justizvollzug zur Erfüllung seiner Aufgaben auch personenbezogene Daten über andere Personen erheben. Zu denken ist hier unter anderem an Daten über soziale Bezugspersonen des Gefangenen (vgl. hierzu auch § 16), über Besucher der Anstalt (beispielsweise zur Umsetzung von Besuchsverboten und Hausverboten nach § 25 StVollzG), über Beschäftigungsbetriebe und deren Mitarbeiter, über Verteidiger (etwa zu bestehenden Mandatsverhältnissen mit Gefangenen) und über Personen, mit denen ein Schriftwechselverbot besteht. Beispiele für entsprechende Dateien wären das Pfortenbuch, das die in die Anstalten eintretenden Personen erfasst, und Karteien über Beschäftigungsbetriebe, die die mit diesen unter dem Aspekt der Wiedereingliederung von Gefangenen gemachten Erfahrungen erfassen.

Die Norm entspricht inhaltlich § 10 Absatz 1 BlnDSG; die dort in Bezug genommenen §§ 6, 6a BlnDSG sind allerdings durch § 8 dieses Gesetzes sowie die Vorschriften zum Schutz besonderer Kategorien personenbezogener Daten verdrängt.

Die Aufklärungspflicht über den Zweck der Datenerhebung (§ 10 Absatz 2 BlnDSG) ist in Absatz 2 in einer der Vollzugswirklichkeit angepassten Form übernommen.

Zu § 15 (Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten)

Die Erhebung von personenbezogenen bei Dritten stellt gegenüber der Direkterhebung den tieferen Eingriff dar. Sie ist daher nur unter engeren Voraussetzungen zulässig, vgl. den Rechtsgedanken von § 10 BlnDSG. Gerichtliche Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere alle einer Inhaftierung zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren, im Falle mehrerer nacheinander zu verbüßender Strafen also alle Verfahren, aus denen Strafen wenigstens teilweise innerhalb eines Vollzugsverlaufs verbüßt werden. Ebenso umfasst sind die Akten aller vor der Strafvollstreckungskammer geführten Verfahren in Vollstreckungs- und Vollzugssachen. Folgt auf eine Strafrestaussetzung zur Bewährung ein Widerruf und eine neuerliche Inhaftierung, so steht dies der einheitlichen Betrachtung ebenfalls nicht entgegen (Nr. 2).

Zu § 16 (Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind) Abweichend von dem Grundsatz der Direkterhebung müssen im Rahmen des zu vollzuglichen Zwecken Erforderlichen auch Erhebungen bei Dritten möglich sein.

Die hierin liegenden Eingriffe in die Rechte der Betroffenen sind angesichts der strengen Zweckbindung des Absatzes 3 und der hohen Eingriffsschwelle („unerlässlich") auch verhältnismäßig.

Besonders deutlich ist dies in den Fällen des Absatz 1, denn aus naheliegenden Gründen muss es dem Justizvollzug regelmäßig möglich sein, mit Gefangenen etwa über deren soziales Umfeld zu sprechen und dabei auch personenbezogenen Daten über die hierzu zählenden Dritten zu erheben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann es im Einzelfall aber auch geboten sein, bei externen Stellen Daten über Dritte zu erheben. So kann etwa unter Umständen vor einer Locke50 rungsentscheidung bei den zuständigen Stellen zu prüfen sein, auf welchen sozialen Empfangsraum Gefangene treffen, wenn sie sich zeitweilig außerhalb der Anstalt aufhalten wollen.

Zu § 17 (Erkennungsdienstliche Maßnahmen)

Die eindeutige Identifikation Gefangener ist im vollzuglichen Alltag von besonderer Bedeutung, um insbesondere bei Lockerungen und Entlassungen Verwechslungen auszuschließen und beim Besuch den Austausch von Gefangenen und Gästen zu vermeiden. Der Justizvollzug muss daher stets in der Lage sein, schnell und unkompliziert die Identität von Gefangenen zu prüfen. Aus Effizienzgründen muss er sich hierzu auch moderner technischer Hilfsmittel bedienen.

Absatz 1 sieht daher einen abschließenden Katalog erkennungsdienstlicher Daten vor, die zu diesen Zwecken erhoben und gespeichert werden können.

Die Absätze 2, 3 und 4 regeln die Verwendung der so erhobenen Daten detailgenau und sehr restriktiv, um angesichts der relativ weitgehenden Erhebungsermächtigung, die zu originär vollzuglichen Zwecken allerdings gerechtfertigt ist, die Eingriffsintensität zu begrenzen. Insbesondere ist nach Absatz 4 eine Übermittlung der erhobenen Daten an andere Stellen ausschließlich zu den dort genannten eng gefassten Zwecken zulässig. Die Ziffer 3 stellt die einzige Durchbrechung dieser Zweckbindung dar, dient jedoch allein der Vermeidung unnötiger Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen Gefangene. Keinesfalls darf unter Berufung auf Amtshilfe oder andere allgemeine Grundsätze der abschließende Katalog des Absatzes 4 umgangen werden.

Die ebenfalls strenge Löschverpflichtung des Absatzes 5 folgt aus der Tatsache, dass nach der Entlassung keinerlei Bedürfnis mehr erkennbar ist, die Identifikationsmerkmale zu vollzuglichen Zwecken vorzuhalten.

Die verlängerte Löschungsfrist für die biometrischen Merkmale der Unterschrift beruht auf der Verwendung dieses Merkmals zur Prüfung der Legitimation von Herausgabeverlangen gegenüber der Hauskammer.

Zu § 18 (Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen)

Die Norm regelt gemeinsam mit den folgenden Paragrafen detailliert den Einsatz von Überwachungstechnik in den Anstalten. Dadurch soll die optisch-elektronische und akustisch-elektronische Beaufsichtigung der Gefangenen einerseits auf das Erforderliche begrenzt, andererseits in diesem Rahmen jedoch auf eine möglichst sichere rechtliche Grundlage gestellt werden, indem die hier relevanten Fragen möglichst genau beantwortet werden, soweit dies in abstrakt-genereller Form möglich ist.

Absatz 1 enthält ein grundsätzliches Verbot der Überwachung, das die besondere Eingriffsintensität der Maßnahme gerade im Justizvollzug deutlich machen soll, wo die Betroffenen regelmäßig keine Wahl haben, ob sie sich der Überwachung aussetzen wollen oder nicht. Die folgenden Paragrafen enthalten punktuelle Durchbrechungen dieses Verbots.