Staatsanwaltschaft

Gegenstand der Norm ist allein die Frage, wann anstelle der Übermittlung einzelner Daten auch Akten überlassen werden können. Die Aktenüberlassung setzt also kumulativ voraus, dass die Übermittlung als solche bereits auf einer anderen Rechtsgrundlage zulässig ist und außerdem die Voraussetzungen dieser Regelung vorliegen. Sie enthält hingegen als solche keine Übermittlungsbefugnis hinsichtlich der enthaltenen Daten. Daher bedarf es beispielsweise auch der Nr. 1 Alt. 1, die zur Aktenüberlassung innerhalb des Justizvollzuges berechtigt, obwohl die Weitergabe von Daten innerhalb des Justizvollzuges als einheitlicher datenverarbeitender Stelle (vgl. § 4 Absatz 2) gerade keine Übermittlung darstellt; vgl. zur Frage der Zulässigkeit der Weitergabe innerhalb des Justizvollzuges § 10 Absatz 1. Absatz 2 erweitert den Kreis derer, denen Akten überlassen und Duplikate übermittelt werden dürfen, unter bestimmten engen Voraussetzungen.

Zu § 42 (Mitteilung über Haftverhältnisse an öffentliche Stellen) Gemeinsam mit § 46, der in diesen Fällen die Übermittlung an nichtöffentliche Stellen regelt, schreibt die Norm § 180 Absatz 5 StVollzG fort. Die Lesbarkeit des Textes wurde durch eine sprachliche Neufassung verbessert.

Zu § 43 (Übermittlung an nichtöffentliche Stellen zu vollzuglichen Zwecken) Absatz 1 entspricht § 180 Absatz 1 Satz 1 StVollzG, der auch Übermittlungen als Verarbeitung und Nutzung mit umfasst.

Die Absätze 2 und 3 regeln typische Fälle der Übermittlung an nichtöffentliche Stellen, um klarzustellen, dass diese zulässig sein sollen.

Zu § 44 (Pseudonymisierung)

Die Norm verankert die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz resultierende Verpflichtung, personenbezogene Daten vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit der Empfänger nicht auf die Klarnamen angewiesen ist. Typische Fälle wie etwa der Gefangeneneinkauf und die Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen erfordern gerade keine Buchung nach Personen, vielmehr können die Konten bei den externen Dienstleistern ebenso gut nach Gefangenenbuchnummern geführt werden, zumal sie ihre Leistungen ohnehin ausschließlich auf Guthabenbasis erbringen.

Zu § 45 (Regelmäßige Verpflichtung Dritter)

Die Norm stellt sicher, dass - soweit dies praktikabel ist - nur solche Personen vom Justizvollzug übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, die förmlich auf ihre Verschwiegenheit verpflichtet wurden. Dies dient dem Datenschutz, da die Personen so im Falle von Verletzungen der Verschwiegenheit unter der Strafdrohung des § 203 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs stehen.

Absatz 3 verpflichtet den Justizvollzug, insbesondere im Rahmen der Gestaltung und Durchführung von Vertragverhältnissen dafür Sorge zu tragen, dass die maßgeblichen Regelungen dieses Gesetzes auch praktisch wirksam werden.

Zu § 46 (Mitteilung über Haftverhältnisse an nichtöffentliche Stellen und Verletzte)

Die Norm schreibt § 180 Absatz 5 StVollzG fort. Die Lesbarkeit des Textes wurde durch eine sprachliche Neufassung sowie die Trennung der Übermittlungen an öffentliche (vgl. § 42) und nichtöffentliche Stellen verbessert.

Weiter wird klargestellt, dass die Straftaten, mit denen die Ansprüche in Zusammenhang stehen, nicht notwendig dieselben sein müssen wie diejenigen, die der Inhaftierung zugrunde liegen.

Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 übernehmen den Regelungsgehalt des § 406d StPO, soweit es um Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Justizvollzuges geht. Sie führen so zu einem inhaltlich angeglichenen Informationsanspruch Geschädigter gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und dem Justizvollzug, was die Information Geschädigter verbessert und zugleich unnötigen Behördenverkehr vermeidet.

Zu § 47 (Konzentration der Übermittlung personenbezogener Daten)

Die Regelungen bezwecken den Schutz personenbezogener Daten durch Verfahrensgestaltung ebenso wie die Entlastung der Vollzugsgeschäftsstellen in den Anstalten durch Konzentration von Verwaltungsaufgaben. Zu diesem Zweck soll der Informationsaustausch mit externen Stellen, soweit er auf Anfragen von außen zurückgeht (vgl. § 47 Absatz 2 Nummer 1), möglichst weitgehend an einer Stelle konzentriert werden. Dies ermöglicht eine gezielte Schulung der relativ wenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Auskunftsstelle, um über die Zulässigkeit einer Übermittlung schnell und sicher entscheiden zu können. Zudem kann auf diese Weise der Einsatz datenschützender Telekommunikationsmittel, etwa verschlüsselter eMails, an bestimmten Arbeitsplätzen gezielt vorangetrieben werden. Für externe Stellen wie Staatsanwaltschaften und Gerichte bedeutet die Konzentration zudem eine erhebliche Arbeitserleichterung, weil zur Abfrage einer möglichen Inhaftierung eines Beschuldigten oder eines Zeugen nur noch eine einzige Stelle statt wie bisher alle Anstalten kontaktiert werden muss.

Um die Bediensteten des Justizvollzuges nicht dem Vorwurf mangelnder Kooperation auszusetzen und das Konzentrationsziel zu erreichen, bedarf es einer Klarstellung im Gesetz, dass die neuen Zuständigkeiten grundsätzlich ausschließlich und abschließend sind und nicht im Ermessen der Bediensteten liegen (Absatz 3). Falsch adressierte Gesuche sollen zurückgewiesen und nicht etwa verwiesen werden, weil ansonsten nicht sichergestellt wäre, dass Gesuche unmittelbar bei der Auskunftsstelle gestellt werden; dies würde vermeidbaren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Absatz 3 Satz 2 sowie Absatz 4 regeln Fälle, in denen eine Direktauskunft geboten erscheint.

Absatz 5 dient der Kontrolle der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung, indem die Übermittlung zu dokumentieren ist. Absatz 6 dient der verfahrensmäßigen Vereinfachung der Auskunftserteilung an Betroffene: Durch die Zuständigkeitskonzentration erhalten sie die Möglichkeit, sich grundsätzlich über alle seitens des Justizvollzuges über sie gespeicherten Daten an einer Stelle zu informieren. Die Akteneinsicht und -auskunft hingegen muss schon deswegen vor Ort erfolgen, weil die papiergebundenen Akten dort geführt werden und ansonsten aufwändig transportiert werden müssten. Die Senatsverwaltung für Justiz, die nicht Teil der einheitlichen datenverarbeitenden Stelle gemäß § 4 Absatz 2 ist, erteilt Auskünfte aus den bei ihr gespeicherten Daten selbst.

Zu § 48 (Datenverarbeitung durch die Auskunftsstelle des Justizvollzuges)

Die Norm regelt Einzelheiten des Auskunftsverfahrens und macht deutlich, dass die Auskunftsstelle keine zentrale Gefangenendatei führen soll, sondern lediglich unter Zugriff auf die bestehenden Dateien der Anstalten Auskünfte erteilt. Die kurzfristige Zwischenspeicherung intern zugelieferter Daten zum Zwecke der Vorbereitung der Auskunft bleibt davon unberührt; die Daten sind dann jedoch nach Erledigung der Auskunft zu löschen.

Einer gesetzlichen Regelung von Dokumentationspflichten und Kontrollrechten bedarf es nicht, weil insofern das BlnDSG bereits hinreichende Regelungen enthält, vgl. etwa § 5 Absatz 2 Nr. 6 und § 24 Absatz 1 BlnDSG.

Zu § 49 (Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen)

Welche Maßnahmen zur Überwachung des Schriftwechsels und der Telekommunikation im Vollzug zulässig sind, ist in diesem Gesetz bewusst nicht geregelt, da diese Fragen bereits detailliert in den einzelnen Vollzugsgesetzen behandelt werden.

Für den Fall aber, dass personenbezogene Daten nach Maßgabe anderer Gesetze mittels Überwachungsmaßnahmen erhoben wurden, ist zu regeln, wie diese zu behandeln sind. Denn Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen sind besonders sensible personenbezogene Daten, weil sie regelmäßig durch Eingriffe in das Grundrecht aus Artikel 10 Absatz 1 GG gewonnen werden. Dessen grundrechtlicher Schutz gilt dabei nicht nur dem ersten Zugriff, mit dem die öffentliche Gewalt von Telekommunikationsvorgängen und -inhalten Kenntnis nimmt, richtet sich also nicht nur gegen eine Postkontrolle bzw. die Überwachung der Telekommunikation. Seine Schutzwirkung erstreckt sich vielmehr auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313, 359). Ein eigenständiger Grundrechtseingriff liegt in jeder Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie in jeder Auswertung ihres Inhalts und in jeder sonstigen Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386, 398; 100, 313, 366; 110, 33, 52 f.).

Diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund korrespondiert ein besonderer Schutz auch auf der Ebene der weiteren Verarbeitung der unter Eingriff in Art. 10 Absatz 1 GG erhobenen Daten, indem die Verarbeitung an das Vorliegen einer Einwilligung (Absatz 1 Nummer 1) oder bestimmte privilegierte Zwecke (Absatz 1 Nummer 2) geknüpft wird. Auch der Kennzeichnung der Daten kommt eine Warnfunktion zu.