Auszubildenden

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Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg (AfS), Ressortbereich Senatsverwaltung für Inneres und Sport Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 35. Finanz-/Personalstatistikgesetz (FPStatG) s. Ziffer 31 s. Ziffer 31

36.

Entlastung der Auskunftspflichtigen bei der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Material- und Wareneingangserhebung im Verarbeitenden Gewerbe durch eine Kombination mit der Kostenstrukturerhebung im Verarbeitenden Gewerbe.

37.

Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) Entlastung der Auskunftspflichtigen bei der vom Statistischen Bundesamt durchgeführten Kostenstrukturerhebung im Verarbeitenden Gewerbe durch eine Kombination mit ggf. anderen Erhebungen, insbs. der Material- und Wareneingangserhebung im Verarbeitenden Gewerbe.

Die aus dem SKM-Projekt resultierende Prüfempfehlung wird dem für die Erhebungen zuständigen Statistischen Bundesamt zugeleitet.

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Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 38.

39.

Förderung der Berufsausbildung im Land Berlin

Die Ausbildungsbetriebe sollen von Zuarbeiten an die Verwaltung (Zuwendungsgeber) zur Erfüllung zweier Informationspflichten entlastet werden, indem Anfragen zum Status der Auszubildenden möglichst durch die Kammern und nicht mehr durch die Ausbildungsbetriebe beantwortet werden.

1. Ermittlung der Kammern, deren Mitglieder beteiligt sind, ist erfolgt.

2. Prüfung, ob entsprechende Informationen bei den Kammern vorliegen, ist erfolgt.

3. Prüfung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen bis Ende 12.

4. Schaffung Berichtswesen (Ansprechpartner, Verfahrensabläufe usw.) bis 03.

40. Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)

Für die Antragstellung wird eine neue Software eingeführt, so dass eine Beantragung zukünftig online möglich sein wird. Eine tatsächliche Entlastung der Antragsteller/innen wird allerdings von verbindlichen Regelungen des Landes Berlin zur elektronischen Unterschrift abhängig bleiben.

Die Maßnahme ist im III. Quartal 2010 umgesetzt worden./ 17

Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 41.

Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung ­ BauVerfVO) § 65 BauO Bln (Zum Zeitpunkt der Identifikation der IP. Gegenwärtig § 69 Abs. 2 BauO Bln)

Hinsichtlich der Bauvorlagen wird im Rahmen der Abstimmungsrunden zwischen Hauptverwaltung und Bezirken nochmals darauf hingewiesen werden, dass nur die Bauvorlagen eingefordert werden, die für den Bauantrag tatsächlich erforderlich sind. Nochmaliger Hinweis auf § 1 Abs. 6 BauVerfVO und dessen Anwendung.

Die Amtsleitungen der bezirklichen Bauaufsichtsämter wurden auf ihrer 63. Sitzung am 25.11. auf den Tatbestand hingewiesen.

42.

Bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr in einem gewerblichen Betrieb erscheint es sinnvoll, die wiederkehrenden Prüfungen sicherheitsrelevanter haustechnischer Anlagen in der Verantwortung des hauptberuflichen Leiters der Werkfeuerwehr als Prüfsachverständigen durchführen zu lassen (vgl. Regelung in Brandenburg).

Die Betriebs-Verordnung ist entsprechend geändert und Mitte Juli 2010 im GVBl veröffentlicht worden.

43.

Betriebsverordnung § 2 Abs. 2 Betriebs-Verordnung (BetrVO)

Es wird geprüft, ob ein Angleich des Standards der Berliner Regelungen an die Muster-Prüfverordnung infrage kommt.

Die Prüfung hat ergeben, dass der Standard der Betriebs-Verordnung angemessen und der Auslegung und Handhabung der Muster-Prüfverordnung in den anderen Bundesländern, auch im Land Brandenburg, entspricht. Die MusterPrüfverordnung ­ Fassung März 1999 - der Bauministerkonferenz bildet diesen Standard nicht mehr ab und wird daher derzeit von den Gremien überarbeitet mit dem Ziel, sie an die Regelungen von Berlin und Brandenburg anzupassen.

44.

Die Erstellung eines Musterbescheides für Ausnahmegenehmigungen als Arbeitshilfe für alle Bezirke ist angedacht.

Ein Musterbescheid wird bis zum 31.3.2011 erarbeitet.

45.

Baumschutzverordnung

§ 5:

Es wird geprüft, ob den Bezirken bei geeigneter Fallgestaltung (nur Genehmigungen für Beseitigung von Ästen oder Aufgrabungen des Wurzelbereichs z. B. für. Leitungsarbeiten von Versorgungsdienstleistern, nicht jedoch bei Beseitigung von Bäumen) ein Mustervertrag zur Verfügung gestellt werden kann, durch den der Verwaltungsakt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. §§ 54 VwVfG ersetzt wird.

Ein Mustervertrag kann den Bezirken bis zum September 2011 zur Verfügung gestellt werden. (Keine Weisungsbefugnis oder sonstige Pflicht zur Anwendung.)