Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin Denkmalschutzgesetz Berlin DSchG Bln §

14 / 17

Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen des Landesdenkmalamtes Berlin (LDA), Ressortbereich Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 54.

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin ­ DSchG Bln) § 11 I S. 1

Da den Antragstellern zum eigentlichen Antragsverfahren (Verfahrensablauf, Antragsvoraussetzungen, einzureichende Unterlagen, Fristen, etc.) im Internet nur wenige Informationen zur Verfügung stehen, wurde geprüft, wie das Informationsangebot sowohl beim Landesdenkmalamt als auch in den Bezirken verbessert und die Antragstellung transparenter dargestellt werden kann.

Das im Internet vom Landesdenkmalamt zur Verfügung gestellte Informationsangebot befindet sich in einem ständigen Aktualisierungs- und Fortschreibungsprozess. Auch in Zukunft wird das Landesdenkmalamt dieses Angebot fortentwickeln, um weiterhin den Spitzenplatz unter den Denkmalämtern der Bundesrepublik behaupten zu können.

Die Umsetzung eines verbesserten InternetInformationsangebots der Bezirke entzieht sich der Dispositionshoheit des Landesdenkmalamts und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Gleichwohl wird das Landesdenkmalamt sowohl auf die Oberste Denkmalschutzbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch auf die bezirklichen Unteren Denkmalschutzbehörden einwirken, praxisorientierte Verbesserungsvorschläge zum verfahrensbezogenen InternetInformationsangebot aufzunehmen.

Laufend 15 / 17

Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen des Landesdenkmalamtes Berlin (LDA), Ressortbereich Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 55.

Gesetz zum Schutz von Denkmalen in Berlin (Denkmalschutzgesetz Berlin ­ DSchG Bln) § 11 I S. 1

Zwecks Beschleunigung der Antragsverfahren bei den Unteren Denkmalschutzbehörden wurden diese auf Initiative des Landesdenkmalamts durch Erlass einer Verwaltungsvorschrift bereits Ende 1996 ermächtigt, in vielen klar definierten Genehmigungsfällen ohne zusätzliches Einzeleinvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zu entscheiden.

Nach der sogenannten „AV Einvernehmen" sind Fälle pauschal gem. § 6 Abs. 5 DSchG Bln bereits geregelt. Dies hat zu einer wesentlichen Beschleunigung und Vereinfachung der Antragsverfahren beigetragen.

Gleichwohl wird das Landesdenkmalamt auch weiterhin sowohl auf die Oberste Denkmalschutzbehörde der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung als auch auf die bezirklichen Unteren Denkmalschutzbehörden einwirken, praxisorientierte Verbesserungsvorschläge zum Antragsverfahren aufzunehmen.

Laufend 16 / 17

Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen Lfd.

Nr.Normtitel Maßnahmebeschreibung Umsetzung 56.

Gesetz über die Statistik der Seeund Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen StraßenPersonenverkehrs (Verkehrsstatistikgesetz - VerkStatG) und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Eine Doppelbefragung im Sinne der Erhebung identischer oder ähnlicher Tatbestände durch die vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) durchgeführte, fahrzeugbezogene Befragung zur Güterverkehrsstatistik einerseits und die vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) durchgeführte Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs andererseits ist nicht möglich. Bei beiden Erhebungen handelt es sich zudem um Stichprobenerhebungen, wobei die Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs seit dem Berichtsjahr 2010 nur noch fünfjährlich durchgeführt wird.

Nicht auszuschließen ist allerdings, dass ein Unternehmen im selben Kalenderjahr in beide Stichproben einbezogen wird und bei großer Fahrzeugflotte auch noch gleich mit mehreren Fahrzeugen in die Stichprobe des KBA.

Mit Artikel 3 des Zweiten Mittelstandsentlastungsgesetzes trat zum 1.1.2008 eine Regelung in Kraft, nach der Unternehmen mit weniger als 50

Beschäftigten pro Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen mit Auskunftspflicht einbezogen werden sollen. Betroffene Unternehmen können sich in dem Fall somit an das KBA oder das BAG wenden und ihre Entlassung aus der Erhebung beantragen.

Die Kammern wurden mit Schreiben vom Oktober 2010 hierüber mit der Bitte informiert, potentiell betroffene Mitglieder in geeigneter Weise zeitnah von der Befreiungsmöglichkeit zu unterrichten bzw. daran zu erinnern, bei Bedarf davon Gebrauch zu machen.

57. Vergaberecht

Die 1/4 -jährliche Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren ist nicht mehr erforderlich. Sofern überhaupt holt der öff. Auftraggeber eine solche Auskunft ein.

Die Regelung zur Auskunft aus dem GZR ist seit Ende April 2009 entfallen (Rundschreiben WiTechFrau II F Nr. 2/2009 vom 29. April 2009).