Finanzhilfen

Die nationale Kofinanzierung von mindestens 50 % wird in den Programmen Bildung im Quartier, Soziale Stadt, Stadtumbau Ost, Stadtumbau West und Stadterneuerung aus Bundesmitteln der Städtebauförderung und Landesmitteln aufgebracht.

Steuerliche Förderung Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks können nach § 7 h Einkommensteuergesetz (EStG) Modernisierungs- und Instandsetzungskosten innerhalb von 12 Jahren steuerlich absetzen.

Die Tabelle 20 zeigt, auf welche Investitionssummen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sich die in den Jahren 2008 und 2009 erteilten Bescheinigungen nach § 7 h EStG beziehen. Die Zahlen verdeutlichen, dass das Zusammenwirken von Gebietsverbesserung durch öffentliche Maßnahmen und steuerliche Förderung ein enormes Anreizsystem darstellten, um private Investitionen zu mobilisieren.

Das 2008 und 2009 bescheinigte Investitionsvolumen beträgt rund 223 Mio. und entspricht einer durchschnittliche Bescheidsumme von ca. 83.000 pro Wohnung.

Abb.20 - Erteilte Bescheinigungen nach § 7 h EStG (2008 bis 2009) Jahr Bezirk Anzahl der Bescheinigungen Anzahl der Grundstücke WE ModInstInvestitionssumme 2008 Friedrichshain-Kreuzberg 121 9 263 16.290. Die Investitionssumme von rund 525 Mio. verdeutlicht die große Bedeutung des § 7 h EStG für den Stadterneuerungsprozess.

Die Maßnahmen werden durch Sozialplanverfahren und ein zielgerichtetes Genehmigungsverfahren nach § 144 BauGB begleitet.

Abb.1 Abrechnung der Bundesfinanzhilfen der Städtebauförderung

Die Bundesfinanzhilfen sind auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarungen Städtebauförderung und den hierzu von Berlin erlassenen Ausführungsvorschriften über die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen (AV StBauF 08-Amtsblatt für Berlin Nr. 7 vom 15.02.2008) nach jeweiligem Abschluss der Maßnahme abzurechnen.

Im Berichtszeitraum wurden zwei Gesamtmaßnahmen aus dem Ersten und Zweiten Stadterneuerungsprogramm West sowie alle 11 Maßnahmen des Programms Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete gegenüber dem Bund abgerechnet.

Abrechnung Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen (Erstes und Zweites Stadterneuerungsprogramm Berlin West)

Die Abrechnungsverpflichtung umfasst insgesamt 42 Gesamtmaßnahmen, davon sind gegenüber dem Bund bereits 31 Gebiete mit Gesamtkosten in Höhe von rund 297 Mio. schlussgerechnet. Im Berichtszeitraum wurden zwei Sanierungsmaßnahmen gegenüber dem Bund abgerechnet.

Die Schlussabrechnungen über die restlichen neun durch Rechtsverordnung aufgehobenen Sanierungsgebiete des Ersten und Zweiten Stadterneuerungsprogramms Berlin-West werden 2010 abgeschlossen sein.

Abrechnung Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete

Am 14.08.2009 wurden dem Bund die Abrechnungen über Gesamtkosten von 107,67 Mio. für das Programm Städtebauliche Weiterentwicklung großer Neubaugebiete vorgelegt. Der Bund hat ca. 35,89 Mio. bereitgestellt, die durch Landesmittel in Höhe von 71,78 Mio. komplementiert wurden.

Abrechnung und Beendigung der Sanierungsverträge (mit unternehmerisch tätigen Sanierungsträgern)

Zur Abrechnung und Beendigung der Sanierungsverträge ist in den vorangegangenen Stadterneuerungsberichten und mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme über die Aufhebung von Sanierungsgebieten (Drucksache 15 / 2297) an das Abgeordnetenhaus ausführlich berichtet worden.

Grundstücksabrechnungen

Für 770 Sanierungsvertragsgrundstücke wurden 2008 und 2009 die Schlussabrechnungen fertig gestellt und die eingesetzten Vorauszahlungsmittel der Städtebauförderung zu Zuschüssen bzw. Darlehen bestimmt.

Die restlichen Abrechnungen für 604 Grundstücke haben unterschiedliche Bearbeitungsstände und werden 2011 zum Abschluss gebracht.

Vertragsbeendigungen

Im Berichtszeitraum wurden 26 Verträge bzw. Vertragsteile abgerechnet und einvernehmlich mit den Sanierungsträgern beendet (Einzelaufstellung siehe Anlage 9.1).

Die restlichen 17 noch bestehenden Verträge werden 2010 mit der DEGEWO, dem Vaterländischen Bauverein, der BEWOGE und der WIR und 2011 mit der GEWOBAG abgerechnet sein (Anlage 9.2).