Mitteilung zur Kenntnisnahme Zentralen Festplatz Berlin erhalten und planungsrechtlich sichern Drs 162133 162352 und

Der Senat legt nachstehende Mitteilung dem Abgeordnetenhaus zur Besprechung vor.

Das Abgeordnetenhaus hat in seiner Sitzung am 30.04.2009 Folgendes beschlossen: „Der Senat wird aufgefordert, den Zentralen Festplatz am Kurt-Schumacher-Damm in BerlinMitte zu erhalten und zeitnah planungsrechtlich zu sichern. Ein Verkauf durch den Liegenschaftsfonds ist auszuschließen.

Außerdem wird der Senat aufgefordert, Mittel und Wege zu finden, um die Sicht auf den Festplatz durch teilweisen Abriss des Walls zu verbessern.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31.05.2009 zu berichten."

Hierzu wird berichtet:

A. Bebauungsplanverfahren Sachstand

Zur planungsrechtlichen Sicherung des Zentralen Veranstaltungsplatzes1 wurde 1995 das Bebauungsplanverfahren III-231 eingeleitet. Die Zuständigkeit für das Bebauungsplanverfahren liegt seit 1998 aufgrund der außergewöhnlichen stadtpolitischen Bedeutung bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Das Abgeordnetenhaus von Berlin stimmte in seiner Sitzung vom 23. September 1999 dem Entwurf des Bebauungsplans III-231 zu.

Auf der Grundlage des Bebauungsplans III-231 in der Fassung vom 14. Mai 1999 mit Deckblättern vom 12. August 1999 und 20. Januar 2000 stimmte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung der Anwendung des § 33 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (Planreife) zur beantragten Errichtung des zentralen Veranstaltungsplatzes (1. Baustufe) zu. Die Genehmigung der Aufgrund des Spektrums der zulässigen Nutzungen wurde im Bebauungsplanverfahren für die Zweckbestimmung des Sondergebiets der Begriff „Zentraler Veranstaltungsplatz" gewählt.

Veranstaltungen auf dem Gelände erfolgt gegenwärtig auf dieser Grundlage und ­ wenn von ihnen störende Geräusche zu erwarten sind ­ nach § 7 iVm § 11 sowie § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) in separaten Verfahren. Das Bebauungsplanverfahren ruhte seit 2004 aufgrund der ungeklärten Lärmthematik, der offenen Stellplatzfrage sowie der fehlenden Finanzierung für die Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und für eine Brückenverbindung über den Hohenzollernkanal.

Für Genehmigungen nach § 33 Baugesetzbuch und für Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Veranstaltungen mit bezirklicher Bedeutung ist das Bezirksamt Mitte von Berlin zuständig.

Anträge auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (z.B. für traditionelle Volksfeste) oder Zulassungen für andere Veranstaltungen von gesamtstädtischer Bedeutung werden von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz bearbeitet. Die Genehmigungen für die vom Berliner Schaustellerverband durchgeführten Volksfeste werden in der Regel Anfang des jeweiligen Jahres beantragt und von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zeitnah erteilt.

Mit Festsetzung des Bebauungsplans entfällt das Erfordernis von Planreife-Genehmigungen nach § 33 des Baugesetzbuchs für alle Veranstaltungen. Für Volksfeste und andere Veranstaltungen im Freien sind unverändert Entscheidungen nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin zu treffen.

Die Finanzierung der im Zuge der Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens erforderlichen Umsetzungskosten ist bisher nicht gesichert.

Fachgutachten

Zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens wurde eine aktuelle schalltechnische Untersuchung beauftragt, um die Auswirkungen auf die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebietes, die über eine jeweilige Einzelfallbewertung hinausgeht, auf Grundlage aktueller Erkenntnisse zu ermitteln. Darüber hinaus ist ein Umweltbericht zu erarbeiten. Die Betrachtung des Eingriffs in Natur und Landschaft ist zu aktualisieren.

Schalltechnische Untersuchung

Von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde mit Kenntnis der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz und des Bezirksamts Mitte die Durchführung einer schalltechnischen Untersuchung beauftragt, um die Auswirkungen der Lärmemissionen adäquat in die Abwägung einzustellen und mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen prüfen zu können. Aufgabe der Gutachter war es, die Auswirkungen verschiedener Nutzungen (Volksfest, Zirkus, Märkte/Messen, Konzerte und Sportveranstaltungen) zu ermitteln und Vorschläge zum Umgang mit der Lärmthematik im Bebauungsplanverfahren zu erarbeiten.

Die Beurteilung der prognostizierten Immissionen erfolgte entsprechend den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Diese sieht für Allgemeine Wohngebiete einen Richtwert von 55 dB(A) tags und von 40 dB(A) nachts vor. Im Mischgebiet liegen diese Werte jeweils 5 dB höher. Betrachtet wurde jeweils die ungünstigste Situation, d.h. die Lärmimmissionen an Sonn- und Feiertagen, bei der nach der TA Lärm zur Berücksichtigung der höheren Empfindlichkeit Zuschläge auf die tatsächlichen Emissionen für bestimmte Tageszeiten in die Berechnung einfließen. Im Rahmen der Abwägung ist diese Situation relevant, da davon auszugehen ist, dass Volksfeste auch an Wochenenden stattfinden und das Abgeordnetenhaus als Plangeber auch diese Lärmbelastung als mögliche Umweltauswirkung bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen muss. Die Beurteilungspegel an Werktagen sind somit niedriger als im Folgenden genannt.