Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache XXX/10

Gesetzesantrag des Landes Berlin Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes

A. Problem und Ziel:

Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) hat sich inzwischen zwar als gesetzliche Grundlage für Verbraucherinformationen etabliert, aber die gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass der Umgang mit Verbraucherinformationen dort zu passiv und ungenau geregelt ist. Die Bundesregierung hat das VIG evaluiert und ebenfalls Änderungsbedarf festgestellt.

Im Rahmen der 6. Verbraucherschutzministerkonferenz haben die Länder deutlich gemacht, dass sie es für sinnvoll halten, „ein bundesweit verbindliches Modell zur Transparentmachung von Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelkontrollen mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben einzuführen und eine geeignete rechtliche Grundlage für eine betriebsbezogene Veröffentlichung in allgemein verständlicher Form zu schaffen. Dabei sollten die betroffene Wirtschaft und die Verbraucherverbände einbezogen und die Aspekte Kostenneutralität und geringer Aufwand für die Überwachungsbehörden berücksichtigt werden."

B. Lösung:

Für eine Regelung dieses Problems im Rahmen des VIG spricht, dass dieses Gesetz die allgemeinen Regelungen über Verbraucherinformationen zusammenfasst, soweit es nicht um Aspekte der Gefahrenabwehr geht. Durch das VIG werden den Verbraucherinnen und Verbrauchern Ansprüche auf lebensmittelrelevante Verbraucherinformation eingeräumt (§ 1 Absatz 1 VIG). Zudem ist hier die Befugnis der zuständigen Stellen zur allgemeinen Verbraucherinformation geregelt.

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Für die Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen hat die Gesetzesänderung keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes

Vom...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1:

Das Verbraucherinformationsgesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben

2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Unterrichtung der Öffentlichkeit:

(1) Die für den Vollzug des Lebensmittelrechts zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv über die Sicherheit, Gefahren und Risiken bei der Herstellung, dem Verzehr und dem Gebrauch von in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen. In diesem Rahmen verbreiten sie solche Informationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

Dazu gehören insbesondere:

1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen und von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des betreffenden Landes und der betreffenden Kommune über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,

2. politische Konzepte, Pläne und Programme mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände,

3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Konzepten, Plänen und Programmen mit Bezug auf Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form bereitgehalten werden,

4. Zusammenfassungen und Statistiken über durchgeführte Überwachungsmaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5.

(2) Die Verbreitung der Informationen nach Absatz 1 soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden.

Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(3) In den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 kann die zuständige Behörde die Öffentlichkeit aktiv unterrichten, soweit hieran ein Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen des Betroffenen überwiegt. Absatz 2 gilt entsprechend. § 2 Satz 1 Nummer 1 b ist nicht anzuwenden. Der Betroffene ist nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 anzuhören. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit zu unterrichten, ist dem

Betroffenen bekanntzugeben. Die Veröffentlichung darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Betroffenen gegenüber bestandskräftig oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Betroffenen zwei Wochen verstrichen sind. Auf Antrag des Betroffenen hat die zuständige Behörde im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 von einer Veröffentlichung abzusehen oder diese zurückzunehmen, wenn der Betroffene nachweist, dass der Verstoß beseitigt ist oder die Gefahr oder das Risiko nicht mehr besteht.

(4) In Gaststätten, Imbissbetrieben, Verkaufsräumen, in denen Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, und in ähnlichen dem Absatz von Lebensmitteln an Verbraucherinnen und Verbraucher dienenden Einrichtungen ist der Bericht über die letzte amtliche veterinär- oder lebensmittelrechtliche Kontrolle gut sichtbar auszuhängen. Die Behörde ordnet die Einrichtung entsprechend dem Ergebnis der letzten veterinär- oder lebensmittelrechtlichen Kontrolle einer Kategorie zu. An den Eingangstüren der Betriebsstätten ist gut sichtbar ein der Kategorie entsprechendes Symbol anzubringen. Absatz 3 Satz 4 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz legt die Kriterien nach Satz 2 und die Symbole nach Satz 3 durch Rechtsverordnung fest. "

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Mit der Gesetzesänderung sollen die aktuell unzureichenden Regelungen im VIG zur lebensmittelrelevanten Verbraucherinformation optimiert werden. Hierfür soll § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgehoben und eine neue Regelung (§ 5a) zur besseren Unterrichtung der Öffentlichkeit eingefügt werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1 (Aufhebung von § 5 Absatz 1 Satz 2 VIG) § 5 Absatz 1 Satz 2 VIG soll schon wegen seiner systematisch falschen Stellung im Zusammenhang mit Bestimmungen, die die Art der Informationsgewährung und die Behandlung von Anträgen nach § 1 VIG betreffen, aufgehoben und durch eine eigenständige, umfassende Bestimmung über die aktive Verbraucherinformation, wie sie etwa auch in § 10 Absatz 1 UIG (Umweltinformationsgesetz) für Umweltinformationen getroffen wurde, ersetzt werden.

Zu Nummer 2 (Einfügung von § 5a VIG)

Die Neuregelung soll im Einzelnen folgende Inhalte enthalten: Schaffung einer Befugnisnorm für aktive Verbraucherinformationen nach Ermessen der zuständigen Behörden unter Einbeziehung des Internets, aber auch von anderen Informationsmedien.

Pflicht zur Anhörung der nachteilig Betroffenen.