Flächennutzungsplan. Die verbindliche Bauleitplanung unterliegt dem Entwicklungsgebot § 8 Abs

Berlin durch Stadtentwicklung und Stadtplanung. Für Vorhaben mit voraussichtlich überörtlichen Auswirkungen kann im Einzelfall die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erforderlich sein.

Flächennutzungsplan

Die verbindliche Bauleitplanung unterliegt dem Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 BauGB). Danach dürfen Bebauungspläne nur mit solchen Nutzungen aufgestellt werden, die den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widersprechen. Der Flächennutzungsplan Berlin enthält generalisierte Darstellungen zur Entwicklung von Baugebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen.

Mit dem Symbol "Einzelhandelskonzentration" (schwarze Balken) werden Bereiche (städtische Zentren) gekennzeichnet, in denen Baugebiete für zentrenrelevante großflächige Einzelhandelseinrichtungen entwickelt werden sollen.

Darüber hinaus ist die Entwicklung von Baugebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen als Ausnahme zulässig, wenn davon keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind (s.a. Kap. 3.4.1). Gewerbliche Bauflächen (G) sind grundsätzlich für Gewerbe- und Industriegebiete mit produktionsgeprägtem Gewerbe vorgesehen. Aus ihnen können Baugebiete für großflächige Einzelhandelseinrichtungen nur in besonders begründeten Einzelfällen entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

Bestehende Bebauungspläne sind an die im LEP B-B, FNP und StEP dargestellten übergeordneten Planungsziele anzupassen, soweit sie großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Widerspruch zum FNP noch zulassen. Hiervon betroffen sind vor allem Festsetzungen älterer Bebauungspläne (BauNVO 1962 und 1968) oder des übergeleiteten Baunutzungsplans von 1961.

Stadtentwicklungspläne Stadtentwicklungspläne werden für die räumliche Entwicklung des gesamten Stadtgebietes erarbeitet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AGBauGB). Sie sind sektorale Gesamtpläne, die Maßnahmearten und ­räume sowie deren Prioritäten darstellen. So enthält der Stadtentwicklungsplan Zentren und Einzelhandel, der etwa alle 5 Jahre erstellt wird, gesamtstädtische Ziele, Leitlinien und Steuerungsgrundsätze sowie ein gesamtstädtisches Zentrenkonzept, mit dem die zu erwartende Entwicklung durch Qualitätskriterien und Orientierungsgrößen gesteuert werden soll. Stadtentwicklungspläne sind von der Gemeinde beschlossene sonstige städtebauliche Planungen, deren Ergebnisse bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).

Den geltenden StEP Zentren 2020 hat der Senat im Jahr 2005 beschlossen. Der neue Stadtentwicklungsplan (Arbeitstitel: „StEP Zentren 3") wird derzeit erarbeitet und soll Anfang 2011 vom Senat beschlossen werden. Dem Abgeordnetenhaus wird der Plan danach zur Kenntnisnahme vorgelegt.

Der Stadtentwicklungsplan StEP Zentren 2020 konkretisiert die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans, indem er Verkaufsflächengrößen, Handlungsbedarf und Entwicklungskorridore für die einzelnen Zentren bis zur Ebene der Ortsteilzentren feststellt. Er benennt auch Orientierungswerte und Qualitätsanforderungen, die ein Zentrum entsprechend seiner Hierarchiestufe erfüllen soll.

Fachmärkte, die wegen Art und Umfang ihres Warenangebots oft keine geeigneten Standorte in Zentren finden (Baumärkte, Möbelhäuser, Gartencenter), sollen nach den Leitlinien des StEP 2020 vorrangig in Fachmarktagglomerationen zusammengefasst werden.

Der StEP Zentren hat aufgrund seiner gesamtstädtischen Ausrichtung vorrangig die Profilierung und Entwicklung der städtischen Zentren zum Ziel. Zur Nahversorgung enthält er programmatische Aussagen, jedoch keine unmittelbaren räumlichen Vorgaben. Er muss hinsichtlich der Standortbestimmung für Einzelhandelsbetriebe, insbesondere Betriebe unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit (800 m² VKF), durch bezirkliche Konzepte ergänzt werden (hierzu unten 5.).

Hinsichtlich der Bestimmung von Gewerbeflächen für den produktionsgeprägten Bereich hat auch der Stadtentwicklungsplan Gewerbe Steuerungswirkung auf die Ansiedlung von Einzelhandel. Seine Aufgabe ist es, Flächen für produktionsgeprägte Nutzungen vorzuhalten und sie vor Bodenpreissteigerungen durch höherwertige Nutzungen, z. B. Einzelhandel, zu schützen. Dieser Plan wird ebenfalls zurzeit fortgeschrieben und dem Senat im ersten Quartal 2011 zur Beschlussfassung vorgelegt. Er wird mit dem geltenden Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) zusammengefasst und damit als integriertes Planwerk optimiert.

Verwaltungsvorschriften

Die übergeordnete Planung wird durch Ausführungsvorschriften erläutert und konkretisiert.

Die Verwaltungsvorschriften dienen vor allem dazu, dass gesamtstädtische Maßgaben von allen Bezirken in gleicher Weise ausgelegt und angewendet werden, um einheitliches Planungsrecht und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Sie liefern Verfahrensregeln, die bestimmen, wann ein Eingreifen der Hauptverwaltung in Dissensfällen in der Regel erforderlich wird.

AV Einzelhandel

Die Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin (AV Einzelhandel) vom 29. September 2007 (ABl. S. 2957) erläutern, entsprechend den Einzelhandelserlassen der Flächenstaaten, die in Berlin maßgebenden Vorschriften und sonstigen Vorgaben zur Planung und Genehmigung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen und geben Anweisungen zu deren Umsetzung. Sie enthalten Kriterien, ab welchen Schwellen schädliche Auswirkungen auf die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu erwarten sind, sowie die derzeit für Berlin aktuelle Liste zentrenrelevanter und nicht-zentrenrelevanter Sortimente (Sortimentsliste).

Großflächigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in drei Entscheidungen vom 24.11.2005 (4 C 10/04, 4 C 14/04 und 4 C 3/05) zum Merkmal „großflächig" i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift können sich großflächige Einzelhandelsbetriebe regelmäßig dann auf die Ziele der Raumordnung sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken, wenn sie eine Geschossfläche von 1200 m² überschreiten. Nach älterer Rechtsprechung und Literatur sollte dies einer Verkaufsfläche von etwa 700 m² entsprechen. Dieser Wert wurde angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung im Einzelhandel (geringere Lagerhaltung, breiteres Warenangebot) bereits verschiedentlich in Frage gestellt. Das BVerwG setzt sich mit diesen Einwänden auseinander und geht nunmehr von einer Verkaufsfläche von etwa 800 m² als Schwelle zur Großflächigkeit aus, d.h. auch als Schwelle, bis zu der ein Einzelhandelsbetrieb vorrangig auf die wohnungsnahe Versorgung ausgerichtet ist.

Die Ausführungsvorschriften grenzen das dringende Gesamtinteresse Berlins in Bezug auf die Erhaltung der Zentrenstruktur (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB) ab.

So ist für die Entwicklung von Baugebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen in Ziffer 3.5.2 AV Einzelhandel festgelegt, dass diese innerhalb der Innenstadt (des S-BahnRings) zulässig sind, wenn die nähere Umgebung nicht wesentlich gestört wird und negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind. Davon ist in der Regel bei Vorhaben mit bis zu 5000 m² Brutto-Grundfläche auszugehen.

In den Zentren sind Baugebiete für großflächigen Einzelhandel grundsätzlich zulässig. Auch dort kann allerdings eine Begrenzung der Verkaufsflächengröße und der Sortimente in Abhängigkeit von der jeweiligen Bedeutung des Zentrums geboten sein, um die Funktion anderer Zentren und die verbrauchernahe Versorgung nicht zu gefährden.

Außerhalb der Innenstadt und der städtischen Zentren sollen großflächige Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn ein besonderer Bedarf besteht und eine Zentrengefährdung nicht zu befürchten ist.

Eine Gefährdung der Zentrenstruktur prüft die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung in diesen Bereichen bei Vorhaben mit mehr als 2500 m² Brutto-Grundfläche, auf gewerblichen Bauflächen ab 1200 m² Brutto-Grundfläche (Ziffer 3.1.2 Nr. 2 und 3 AV Einzelhandel).

Für Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche (VKF) gelten die Einschränkungen der vorstehenden Absätze nicht. Ihre Ansiedlung und Erweiterung ist nur über bezirkliche Zentrenkonzepte und deren Umsetzung in Planungs- und Genehmigungsverfahren zu steuern. Sofern im Fall eines Bauantrages oder einer Bauvoranfrage für einen solchen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb eine Genehmigungsfähigkeit zu attestieren wäre, obwohl es sich um einen nicht integrierten Standort handelt, hat der Bezirk bei Gefährdung seiner zentralen Versorgungsbereiche eine abwehrende Bebauungsplanung einzuleiten.

Die wesentlichen allgemeinen Inhalte der AV Einzelhandel wurden mit dem Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg abgeglichen.

AV Zentrenkonzepte

Die Ausführungsvorschriften zum Aufbau und Inhalt bezirklicher Einzelhandels- und Zentrenkonzepte (AV Zentrenkonzepte) vom 22. Juli 2009 (ABl. S. 2135) normieren Aufbau und Inhalte bezirklicher Zentrenkonzepte, um so flächendeckend für Berlin ein differenziertes, in sich schlüssiges Netz von Konzepten bis zur Ebene der Nahversorgung zu erhalten.

AV FNP

Die Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV-FNP) vom 8. September 2006 (ABl. S.3673) erläutern (insbesondere in Ziffern 3.2.2, 4, 5.2.1, 6.5), unter welchen Voraussetzungen Einzelhandelsnutzungen aus den Bauflächen des FNP entwickelt werden können.

Im Wesentlichen wird Bezug genommen auf die Regelungen der AV Einzelhandel.