§ 33 Besondere Ämter

§ 33 Besondere Ämter

§ 34 Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug

§ 35 Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes Abschnitt VI - Übergangs- und Schlussvorschriften § 36 Überleitungsregelung für bestehende Beamtenverhältnisse

§ 37 Übergangsregelung für das Beamtenverhältnis auf Probe

§ 38 Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel

§ 39 Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

§ 40 Ausführungsvorschriften

§ 41 Übertragung von Befugnissen Abschnitt I

Laufbahnrechtliche Grundlagen:

§ 1

Anwendungsbereich:

Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten (§ 2 des Landesbeamtengesetzes). Es gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 4 Absatz 2 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes.

§ 2

Laufbahnen:

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Ausbildungsdienst. eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

a) durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder

b) auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist oder

2. bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(4) Die Zugehörigkeit der Ämter zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen bestehen abhängig von der

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 7

Vor- und Ausbildung Einstiegsämter (§ 5 Absatz 2).

(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen.

Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

§ 3

Laufbahnordnungsbehörden:

(1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen

1. allgemeiner Verwaltungsdienst, Dienste der Feuerwehr und Polizei: die für Inneres zuständige Senatsverwaltung,

2. Bildung: die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung,

3. Gesundheit und Soziales: die für das Gesundheitswesen und für Soziales zuständigen Senatsverwaltungen,

4. Justiz: die für Justiz zuständige Senatsverwaltung,

5. Steuerverwaltung: die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung,

6. technische Dienste: die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung und

7. wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung.

(2) Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Die Einrichtung und Gestaltung eines Laufbahnzweiges nimmt die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Senatsverwaltung vor. Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen.

§ 4

Leistungsgrundsatz:

(1) Bei Einstellung, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Grundlage eines Anforderungsprofils zu entscheiden.

In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann bestimmt werden, dass für Beförderung und Aufstieg eine Verwendung auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete oder Aufgabengebiete Voraussetzung ist. Die Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.

(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, auch die soziale, interkulturelle und methodische Kompetenz, der Beamtin oder des Beamten.

(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.

§ 5

Einstellung:

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eine Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit ist nur in einem Einstiegsamt zulässig. Die Einstiegsämter sind, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, folgenden Besoldungsgruppen zugeordnet:

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 8 das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 4, das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6, das erste Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 kann auch eine Einstellung in einem höheren Amt vorgenommen werden

1. soweit die besonderen Anforderungen der Laufbahn dies erfordern und die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 dies bestimmen,

2. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss oder

3. von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung in der Laufbahnfachrichtung Bildung bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen, die zusätzlich zu den in §§ 7 und 8 geregelten Zugangsvoraussetzungen erworben wurden, nach näherer Bestimmung in der Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1.

§ 6

Ausschreibung und Auswahl:

(1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln, soweit nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen zugelassen sind. Entsprechendes gilt für die Besetzung von Beförderungsdienstposten.

(2) Die für eine Einstellung geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sind durch eine Auswahl zu ermitteln, die nach dem Grundsatz des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes sowie des § 4 dieses Gesetzes vorzunehmen und deren Verfahren von der obersten Dienstbehörde (§ 3 des Landesbeamtengesetzes) zu regeln ist. Diese Regelungen können vorsehen, dass sich Bewerberinnen und Bewerber vor der Einstellung einer Eignungsprüfung, einem Auswahlgespräch oder einem Auswahlverfahren, das auch gruppenbezogen durchgeführt werden kann, zu unterziehen haben.

(3) Die Auswahlentscheidung ist schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Zu Auswahlverfahren für Führungsaufgaben im Sinne von § 5 Absatz 1 des Verwaltungsreform-GrundsätzeGesetzes soll auch eine fachkundige Person hinzugezogen werden, die nicht in der auswählenden Dienststelle beschäftigt ist.

(4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerberinnen und Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.

§ 7

Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 1:

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

1. a) die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder

b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. a) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder

b) ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten oder

c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten.