Studiengang

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 9

(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

1. a) der mittlere Schulabschluss gemäß 21 Absatz 1 Nummer 3 des Schulgesetzes oder

b) die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

c) die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis oder

d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

2. a) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder

b) ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder

c) bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

§ 8:

Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 2:

(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern

1. a) Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und

b) ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren oder

2. ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung in einem Studiengang, der die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, oder ein gleichwertiger Abschluss oder

3. bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung oder ein gleichwertiger Abschluss und

a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

b) eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens 18monatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine in. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 10 soweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern

1. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die Laufbahn geeigneten Studienfachrichtung und

2. a) eine geeignete, den Anforderungen der Laufbahn entsprechende hauptberufliche Tätigkeit oder

b) ein mit einer Prüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren.

Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 entfallen, wenn das Hochschulstudium als unmittelbar für die Laufbahn qualifizierend anerkannt wird.

(5) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.

§ 9:

Abweichungen vom Vorbereitungsdienst:

(1) An Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 7 und 8) können andere gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Bei den nach Satz 1 vorgeschriebenen gleichwertigen Befähigungsvoraussetzungen können Anteile einer hauptberuflichen Tätigkeit, die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit wenigstens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, in vollem Umfang, und die auf eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit entfallen, im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden.

(2) In den Rechtsverordnungen nach § 29 kann bestimmt werden, inwieweit eine für die Ausbildung förderliche berufliche Tätigkeit oder die Zeit eines förderlichen Studiums an einer Hochschule auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

(3) Der nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c, Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c, § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu leistende Vorbereitungsdienst kann auch in einem öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet werden, wenn der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. § 34 Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 10:

Erwerb der Befähigung:

(1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern der Laufbahn. Satz 1 gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

1. durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

2. auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn

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1. durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes (§§ 7 und 8) und

a) Feststellung, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet worden ist oder

b) Bestehen der Laufbahnprüfung,

2. durch Anerkennung

a) einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§ 7),

b) eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und ggf. einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 8),

c) nach den Vorschriften über den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 (§ 15) und den Laufbahnwechsel (§ 16);

d) einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 22),

e) von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung (§ 23);

f) einer Prüfung als Befähigungsnachweis durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, soweit dies eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 vorsieht,

3. durch Zuerkennung

a) in den Fällen des Aufstiegs (§ 14) und

b) bei der Einstellung von freien Bewerberinnen und freien Bewerbern (§ 24).

Über die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d entscheidet die Laufbahnordnungsbehörde auf Antrag der Dienstbehörde bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses.

§ 11:

Probezeit:

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

(2) Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden.

(3) Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. In den Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine Probezeit.

(4) Auf die Probezeit ist die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes anzurechnen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die

1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden,

2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder die

3. nach § 5 Absatz 3 berücksichtigt wurden.

(6) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann,