Berufsbildungsgesetz

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 15 den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

(4) Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die Laufbahnordnungsbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

§ 15:

Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2:

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

2. die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

3. die Beamtin oder der Beamte während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

4. die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2.

§ 16:

Laufbahnwechsel:

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahnfachrichtung in eine andere Laufbahnfachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die neue Laufbahnfachrichtung zuständigen Laufbahnordnungsbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist.

(3) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlich ist, kann der Laufbahnwechsel auch davon abhängig gemacht werden, dass die Beamtin oder der Beamte während der Einführung an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen oder an einer weiteren Ausbildung teilnimmt.

(4) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

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(5) Ein Wechsel aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe ist grundsätzlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 zulässig. Ist für den neuen Laufbahnzweig eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, gilt Absatz 4 entsprechend. Die Laufbahnordnungsbehörde kann bei Bedarf eine fachbezogene Einführungsfortbildung vorsehen.

(6) Das Nähere wird in den Rechtsverordnungen nach § 29 geregelt.

Abschnitt II Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

§ 17:

Personalentwicklung:

(1) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten. Die jeweils verantwortlichen Führungskräfte fördern die Beamtinnen und Beamten bei dem Erwerb, der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung. Ein Personalentwicklungskonzept ist die Basis für alle Personalentwicklungsmaßnahmen und daher von jeder Dienstbehörde zu erstellen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(2) Als wesentliche Grundlage der Personalentwicklung sind Anforderungsprofile für alle Aufgabengebiete anzufertigen. Sie beschreiben insbesondere, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen.

§ 18:

Qualifizierung:

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung ist Dienst.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Qualifizierungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sollen sich die Beamtinnen und Beamten durch eigene Qualifizierung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamtinnen und Beamten können von der Dienstbehörde vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Ist in einer Dienstbehörde eine Auswahl zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, sollen neben den dienstlichen Anforderungen die Erkenntnisse aus dem Personalentwicklungsprozess dieser Beamtinnen und Beamten besonders berücksichtigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizierung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Vor allem ist ihnen nach

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Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre Qualifikationen in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei ihre besondere Eignung nachzuweisen.

(5) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

§ 19:

Führungskräftequalifizierung:

(1) Führungskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Beamtinnen und Beamten, die regelmäßig Personalverantwortung im Sinne des § 5 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes wahrnehmen.

(2) Im Rahmen der Qualifizierung der Führungskräfte unterstützt die Dienststelle die Einrichtung und Durchführung aller Maßnahmen, die eine Verbesserung der Kontakte der Führungskräfte untereinander und zu ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bewirken. Hierzu gehören insbesondere Führungskräftezirkel und Führungskräfte-Feedbacks. Näheres zu Art und Umfang der Maßnahmen wird im Personalentwicklungskonzept der jeweiligen Dienstbehörde geregelt.

(3) Führungskräfte sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

§ 20:

Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung:

(1) Die Laufbahnordnungsbehörden haben die für die Ausbildung notwendigen Einrichtungen zu schaffen.

(2) Der Senat kann den Erwerb und den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung von Beamtinnen und Beamten für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst (Ausbildung für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sowie in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz) als Maßnahme der dienstlichen Fortbildung durch Rechtsverordnung regeln.

§ 21

Verwaltungsakademie:

(1) Die Verwaltungsakademie Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Beamtinnen und Beamten dienstlich und fachwissenschaftlich zu qualifizieren und erworbene Kompetenzen anzuerkennen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1. Die Verwaltungsakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und untersteht der Staatsaufsicht der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, soweit sich aus der Ordnung der Verwaltungsakademie nichts anderes ergibt.

(2) Die Ordnung der Verwaltungsakademie erlässt der Senat durch Rechtsverordnung. In der Ordnung werden insbesondere Bestimmungen getroffen über

1. die Organe und Beiräte der Verwaltungsakademie,

2. den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen.

Der Verwaltungsakademie können vom Senat weitere Bildungsaufgaben übertragen werden.