Für das Besoldungs Versorgungs und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 42

A. Begründung:

a) Allgemeines:

Im Zuge der Föderalismusreform I sind die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern grundlegend neu geordnet worden (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034). Hinsichtlich des Rechts des öffentlichen Dienstes wurden die Gesetzgebungskompetenzen durch Ergänzung des Art. 74 Abs. 1 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) durch Nr. 27 und Aufhebung der Art. 74 a (Besoldung und Versorgung) und 75 GG (Rahmenvorschriften) neu geregelt:

· Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund.

· Für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern.

Der Bund hat von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG mit dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) Gebrauch gemacht; es ist am 1. April 2009 in Kraft getreten. Zeitgleich ist mit Artikel I des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) das Landesbeamtengesetz neu gefasst worden und ebenfalls am 1. April 2009 in Kraft getreten.

In einem weiteren Schritt zur Dienstrechtsmodernisierung ist das Laufbahnrecht an die allgemeinen Entwicklungen anzupassen. Die Neuordnung des Laufbahnrechts beruht auf folgendem Leitbild:

Ein zukunftsfähiger öffentlicher Dienst benötigt leistungsstarke, kompetente, verantwortungsbewusste und zufriedene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einem fortlaufenden gesellschaftspolitischen Wandel und dem Anspruch der Bevölkerung auf eine sachgerechte und finanzierbare Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen gerecht werden.

Es gelten folgende Grundsätze:

· Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes auf dem Arbeitsmarkt insbesondere angesichts der demografischen Entwicklung.

· Aufrechterhaltung des Laufbahnprinzips, aber: größere Transparenz durch Verschlankung der Strukturen; Reduzierung der Anzahl der Laufbahnfachrichtungen und Laufbahngruppen.

· Stärkere Flexibilität durch größere Durchlässigkeit der Laufbahnen in horizontaler und vertikaler Hinsicht.

· Stärkere Orientierung am Leistungsprinzip bei Einstellungen und bei der beruflichen Entwicklung.

· Gesetzliche Verankerung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens/Vernetzung Laufbahnrecht mit Personalentwicklung.

· Mehr Offenheit der Einstiegsregelungen zu den Entwicklungen im Bildungsbereich.

· Aufrechterhaltung der bundesweiten Mobilität.

· Die besoldungsrechtliche Ämterordnung bildet weiterhin die Grundlage („Rückgrat") für die laufbahnrechtliche Ämterstruktur.

Das Laufbahngesetz enthält folgende wesentliche Neuerungen, die sich zum Teil am Laufbahnmodell der Norddeutschen Küstenländer orientieren: Verringerung der horizontalen und vertikalen Laufbahnschranken Ziel ist es, eine größere Flexibilität im Laufbahnrecht zu erreichen und die Durchlässigkeit zwischen den Laufbahnen zu erhöhen, um mit wenigen formalen Hürden einen flexiblen, an den Kompetenzen der Beamtinnen und Beamten orientierten Personaleinsatz zu ermöglichen.

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 43

Verringerung der horizontalen Schranken durch Bündelung der Fachrichtungen

Die Gliederungen der Laufbahnen orientieren sich an wenigen, an den Belangen der Verwaltung ausgerichteten Fachrichtungen (§ 3 Laufbahngesetz). Innerhalb der Laufbahnfachrichtungen können die zuständigen Ressorts ergänzend als strukturierendes Element Laufbahnzweige einrichten.

Verringerung der vertikalen Schranken durch Reduzierung der vier Laufbahngruppen auf zwei Laufbahngruppen

Im Hinblick auf die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten wird innerhalb der Laufbahngruppen an die erworbenen Kompetenzen angeknüpft - der einmal erworbene Bildungsabschluss tritt als Einstiegsvoraussetzung zugunsten der an Anforderungsprofilen gespiegelten vorhandenen Kompetenzen in den Hintergrund. Dies bedeutet, dass auch das bisherige Aufstiegsverfahren im Hinblick auf die Überschreitung von Einstiegsebenen neu geregelt werden muss. Dabei werden die unterschiedlichen Formen des Kompetenzerwerbs (berufsbegleitende Qualifizierung, Qualifizierung in bisherigen Aufgabenfeldern) berücksichtigt.

Verbindlichkeit von Fortbildungen und Rotation / Verbindlichkeit von gezielter Führungsnachwuchskräfteentwicklung Ziel ist es, die Anstrengungen im Bereich der Personalentwicklung deutlich zu verstärken, um bei der Fortsetzung des Modernisierungs- und Konsolidierungskurses unter den Bedingungen des demografischen Wandels eine effektive und bürgerorientierte Verwaltung gewährleisten zu können.

Differenzierung zwischen Führungs- und Fachkarriere:

Für die Übernahme von Führungsfunktionen sind gezielte Fortbildungen und Rotation verpflichtend.

Die Fortbildungs- und Rotationsverpflichtung wird an die Führungsfunktion und nicht an das Amt geknüpft. Unter Rotation ist berufliche Erfahrung in unterschiedlichen Arbeitsgebieten zu verstehen.

Für die Beförderung in bestimmte Ämter ist unter dem Aspekt des lebenslangen Lernens Fortbildung Voraussetzung (Soll-Vorschrift).

Weitere laufbahnrechtliche Themen

Die Flexibilisierung des Laufbahnrechts sowie Fortbildungs- und Rotationsverpflichtungen führen zu veränderten Anforderungen an das Personalmanagement, insbesondere an die qualitative Personalentwicklung. Es ist daher erforderlich, entsprechende Instrumente des Personalmanagements und zur inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung der Fortbildung zu bestimmen.

Das neue Laufbahngesetz wird somit Artikel I des Zweiten Dienstrechtsänderungsgesetzes.

Zu Artikel II (Änderung des LBG):

Bei den Änderungen des Landesbeamtengesetzes handelt es sich neben Anpassungen aufgrund des geänderten Laufbahngesetzes weitgehend um redaktionellen Änderungs- oder gesetzlichen Klarstellungsbedarf sowie in wenigen Fällen um Änderungen, die geringfügige, aber dennoch sachgerechte Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen werden.

Zur Förderung der Flexibilität und Mobilität der Beamtinnen und Beamten wird zudem eine landesrechtliche Bestimmung vorgesehen, wonach Dienstkräfte, die vorübergehend bei Einrichtungen ohne Dienstherrneigenschaft, insbesondere auf supranationaler, zwischenstaatlicher oder internationaler Ebene, in befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen beschäftigt werden, nicht

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 44 mehr kraft Gesetzes aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen werden. In diesen Fällen wird künftig einzelfallbezogen zu entscheiden sein, ob an dem Beamtenverhältnis festgehalten wird.

Ferner wird durch die Ergänzung einer Verordnungsermächtigung für besondere Ausnahmefälle zur Verschwiegenheitspflicht bei einer Anzeige eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches die landesrechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass klare Verfahrensregelungen für eine wirkungsvolle Umsetzung der zum 1. April 2009 neu eingefügten Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes festgelegt werden können.

Mit Artikel III (Gesetz zur Überleitung und Änderung des Bundesbesoldungsrechtes und Fortgeltung besoldungsrechtlicher Vorschriften) und Artikel IV (Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes) werden zum einen das im Land Berlin in der Fassung des 31. August 2006 fort geltende Bundesbesoldungsgesetz und das in der Fassung des 31. August 2006 fort geltende Beamtenversorgungsgesetz jeweils nach Maßgabe des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 in Landesrecht übergeleitet. Darüber hinaus enthalten Artikel III, Artikel IV und Artikel V (Änderung weiterer Vorschriften) im Wesentlichen Folgeänderungen, die sich aus der Neufassung des Laufbahngesetzes ergeben.

Ferner ist dem Landesbesoldungsgesetz eine neue Anlage V (Anwärtergrundbetrag) angefügt worden.

Aufgrund der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst von einem Jahr auf zwei Jahre soll die Einkommenssituation der Nachwuchskräfte während der Zeiträume, in denen sie im zweiten Jahr in Praktika in den Wachbetrieb integriert sind, durch eine Anhebung des Anwärtergrundbetrages für das Eingangsamt BesGr. A 7 während der Praktika verbessert werden.

Darüber hinaus wird aus Gründen der Gleichbehandlung in Bezug auf die Gewährung des Auslandszuschlags nach der Anlage VI b in der übergeleiteten Vorschrift des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der Gewährungstatbestand der Vollendung des 40. Lebensjahres gestrichen.

Dem Beamtenversorgungsgesetz wird eine Regelung angefügt, nach der die Berücksichtigung einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, als ruhegehaltfähige Dienstzeit grundsätzlich von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig zu machen ist. Bisher war dies lediglich in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vorgesehen. Darüber hinaus wird eine Anrechungsvorschrift normiert, die die Anrechnung einer Entschädigung oder einer Versorgungsleistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2005/684/EG, Euratom) auf die Versorgungsbezüge vorsieht. Bestimmungen zur Regelung des Zusammentreffens mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedsstaaten sind im Abgeordnetenstatut nicht vorgesehen, diese bleiben vielmehr den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten.

b) Einzelbegründungen

Zu Art. I (Laufbahngesetz - LfbG)

1. Zu Art. I § 1 (Anwendungsbereich) § 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 1.

2. Zu Art. I § 2 (Laufbahnen) Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Bestimmung des Laufbahnbegriffs. Im Polizeivollzugsdienst tritt jedoch an Stelle der bisherigen Grundausbildung ein Ausbildungsdienst, der dem Vorbereitungsdienst in anderen Laufbahnfachrichtungen entspricht und im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet wird.