Ausbildung

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 48

Die Laufbahnbefähigung wird durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Laufbahnprüfung oder durch Anerkennung oder durch Zuerkennung erworben (Absatz 2).

Die Fälle der Anerkennung durch die Laufbahnordnungsbehörde sind in Absatz 2 erstmals zusammenfassend aufgeführt und entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Praxis und dem Verfahren der Norddeutschen Küstenländer: Anerkennung

· einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§7),

· eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und ggf. einer hauptberuflichen Tätigkeit (§ 8),

· nach den Bestimmungen über den Wechsel in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (§ 15) und den Laufbahnwechsel in eine andere Laufbahnrichtung, in bestimmten Fällen auch in einen anderen Laufbahnzweig (§ 16);

· einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 22),

· von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung (§ 23),

· einer Prüfung als Befähigungsnachweis durch die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung, soweit dies in einer Laufbahnverordnung nach § 29 Absatz 1 vorgesehen ist und

· der Gleichwertigkeit einer Qualifikation beim Wechsel in die Laufbahngruppe 2 außerhalb des Aufstiegs (§ 15). Satz 2 stellt klar, dass die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung durch die Laufbahnordnungsbehörde nur auf Antrag einer Dienstbehörde bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses festgestellt wird.

Die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung durch den Landespersonalausschuss ist erforderlich in den Fällen des Aufstiegs (§ 14) und bei der Einstellung freier Bewerber (§ 24).

Während die Anerkennung einer Laufbahnbefähigung auf bereits vorhandene Qualifikationen abstellt, wird mit der Zuerkennung die Befähigung für eine höhere Laufbahngruppe (Aufstieg) oder die Befähigung für eine bestimmte Laufbahn bei der Einstellung freier Bewerberinnen und Bewerber verliehen.

11. Zu Art. I § 11 (Probezeit) § 11 entspricht im Wesentlichen § 13 LfbG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung.

In Absatz 1 ist die regelmäßige Probezeit auf einheitlich drei Jahre für jede Laufbahnfachrichtung und Laufbahngruppe festgelegt worden und unterscheidet nicht mehr nach den verschiedenen Laufbahngruppen.

Die Regelungen über die Anrechnung von bestimmten Zeiten auf die Probezeit (Beurlaubung für Tätigkeiten in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe und für Urlaub ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient) und die Mindestprobezeit wurden in einem neuen Absatz 2 der Systematik wegen zusammengefasst. Künftig können derartige Tätigkeiten auch auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zurückgelegt wurden. Die Mindestprobezeit ist für beide Laufbahngruppen auf einheitlich 18 Monate festgelegt worden.

Absatz 3 regelt wie bisher die Anrechnung von weiteren Zeiten auf die Probezeit durch Rechtsverordnung. Auch in diesen Fällen darf die Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden.

Nach Absatz 4 ist künftig die Zeit einer Freistellung auf Grund von § 74 Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung und auf Grund von § 55

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 49 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für die Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger auf die Probezeit anzurechnen, wobei eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden darf.

Diese Vorschrift ist neu und trägt dem Gedanken eines Nachteilsausgleichs aus familiären Gründen Rechnung.

Nach Absatz 5 dürfen zur Vermeidung von Doppelanrechnungen hauptberufliche Tätigkeiten nicht auf die Probezeit angerechnet werden, die

· bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind,

· Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind oder

· bereits nach § 5 Absatz 3 berücksichtigt wurden.

Absatz 6 regelt die Fälle, in denen die Bewährung bis zum Ablauf der regulären Probezeit nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Die Probezeit kann dann um höchstens zwei Jahre verlängert werden; die Gesamtdauer der (verlängerten) Probezeit darf jedoch fünf Jahre nicht überschreiten (vgl. auch § 10 BeamtStG). Nach Ablauf der ­ ggf. verlängerten ­ Probezeit ist zu entscheiden, ob die Bewährung festgestellt werden kann. Sofern eine Bewährung vorliegt und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben, können gemäß § 24 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz nach Ablauf der Probezeit entlassen werden. Als Alternative zur Entlassung wurde die Übernahmemöglichkeit in das nächst niedrigere Einstiegsamt beibehalten, da das Beamtenstatusgesetz insoweit auch weiterhin ergänzende Regelungen durch das Landesrecht zulässt.

Absatz 7 sieht vor, dass die Laufbahnordnungsbehörde im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport Ausnahmen von der Dauer der regelmäßigen Probezeit und der Mindestprobezeit zulassen kann. Ausnahmen von der Mindestprobezeit sind jedoch nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und der Mindestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst dies rechtfertigen.

12. Zu Art. I § 12 (Laufbahnrechtliche Dienstzeiten) § 12 entspricht im Wesentlichen § 14 LfbG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung.

Diese Vorschrift regelt, welche im öffentlichen Dienst verbrachten Zeiten (weiterhin) als laufbahnrechtliche Dienstzeiten gelten. Diese Zeiten waren bisher in § 15 Abs. 5 und in den §§ 14 und 16 LfbG in der vor dem 1. April 2009 geltenden Fassung geregelt. Aus Gründen der Systematik sind diese Regelungen in einer Vorschrift zusammengefasst worden. Laufbahnrechtliche Dienstzeiten finden insbesondere vor der Beförderung in bestimmte Ämter (BesGr. A 12 und A 16) und bei der Zulassung zum Aufstieg Berücksichtigung.

Grundsätzlich beginnt die laufbahnrechtliche Dienstzeit mit der Ernennung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu laufen (Absatz 1). In den Folgeabsätzen werden weitere Zeiten als laufbahnrechtliche Dienstzeit anerkannt: Absatz 2 ­ Berücksichtigung des Grundwehr- und Zivildienstes sowie von Wehrübungen und sonstigen Wehrdienstzeiten; Absatz 3 ­ Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge

· für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union und in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,

· als Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente, des Europäischen Parlaments sowie

· für Zeiten eines Urlaubs nach der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 55 Abs. 1 LBG für die Betreuung von Kindern und sonstigen nahen Angehörigen.

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 50

Die zeitlichen Beschränkungen in den Absätzen 4 und 5 entsprechen den bisherigen Regelungen (§ 15 Abs. 5 Satz 5 bis 7 LfbG in der vor dem 1. April 2009 geltenden Fassung). Damit soll weiterhin der zeitliche Nachteil ausgeglichen werden, der diesen Personengruppen gegenüber Beamtinnen und Beamten ohne Verzögerungszeiten entsteht. Während nach bisherigem Recht dieser Nachteil vor allem durch eine vorgezogene Anstellung (§§ 14 und 16 -alt- LfbG) ausgeglichen werden konnte, kann wegen des Wegfallens der Anstellung seit dem 1. April 2009 dieser Nachteil künftig nur durch Anrechnung der Verzögerungszeiten auf die laufbahnrechtliche Dienstzeit ausgeglichen werden. Eine (vollständige) Anrechnung der Verzögerungszeiten auf die Probezeit nach § 11 wäre dagegen wegen des Bewährungscharakters der Probezeit nicht sachgerecht.

Absatz 6 ermöglicht die Anrechnung von im Angestelltenverhältnis (innerhalb des öffentlichen Dienstes) zurückgelegten Beschäftigungszeiten auf die Dienstzeit, sofern diese Zeiten nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden sind.

Absatz 7 regelt die Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung als laufbahnrechtliche Dienstzeit.

13. Zu Art. I § 13 (Beförderung) § 13 entspricht zum Teil § 15 LfbG in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung.

In Absatz 1 wird bestimmt, dass die Beförderung eine Ernennung ist, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert (Aufstieg in die Laufbahngruppe 2). Absatz 3 schreibt vor, dass die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter einer Laufbahn nicht übersprungen werden dürfen. Die bisherigen Möglichkeiten einer entsprechenden Feststellungsentscheidung durch die für die Ordnung der Laufbahnen zuständigen obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Mitwirkung des Landespersonalausschusses entfallen, da derartig bedeutsame Regelungen über die Ordnung der Laufbahnen ausschließlich vom Senat in den Rechtsverordnungen nach § 2 Absatz 5 i. V. m. § 29 Absatz 1 zu erlassen sind. Zudem würde eine abweichende Entscheidungsmöglichkeit die dem Landespersonalausschuss vorbehaltene Entscheidung über Sprungbeförderungen unterlaufen (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1). Absatz 4 Satz 1 stellt eine Ausnahmevorschrift zu Absatz 3 Satz 1 (Verbot der Sprungbeförderung) dar. Er ermöglicht Beamtinnen und Beamten, die berufsbegleitend einen Hochschulabschluss entsprechend § 8 Absatz 4 erworben haben, unter den aufgeführten Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine Beförderung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Das bedeutet eine Anerkennung der außerhalb des Berufes erbrachten Qualifikationsleistungen. Zudem wird die Eigeninitiative und Motivation der Beamtinnen und Beamten in Bezug auf die Wahrnehmung von berufsbegleitenden Qualifikationsmaßnahmen gestärkt, da nunmehr auch der Wechsel in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 unter Erhalt des Beamtenstatus auf Lebenszeit grundsätzlich erleichtert wird. Satz 2 lässt Kürzungen der Erprobungszeit (Satz 1 Nr. 3) für besondere Ausnahmefälle zu.

Absatz 4 Satz 3 verweist auf die Beförderungsmöglichkeit mit einem Überspringen von Ämtern auch ohne Studienabschluss, jedoch nur nach Erfüllen der unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 4 benannten Voraussetzungen und nach dem erfolgreichem Absolvieren einer dienstlichen Qualifizierungsmaßnahme, deren Inhalt und Umfang in den entsprechenden Laufbahnverordnungen zu regeln sind. Hiermit sollen auch bislang geforderte qualifizierende Anforderungen des ehemaligen Laufbahnwechsels vom gehobenen in den höheren Dienst durch das Aufstiegsstudium an der Verwaltungsakademie gewährleistet bleiben. Das Nähere wird hierzu in den Laufbahnverordnungen nach § 29 Absatz 1 geregelt.