Die neuen Absätze 6 und 7 resultieren aus der Zusammenfassung der bisher vier zu dann zwei Laufbahngruppen

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 51 Absatz 5 nennt weiterhin die Fälle unzulässiger Beförderung. Eine Beförderung ist grundsätzlich nicht zulässig während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung. Abweichend hiervon ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit möglich, wenn Zeiten des Wehrdienstes oder von Wehrübungen sowie des Zivildienstes vorliegen (Nachteilsausgleich) oder wenn Beamtinnen und Beamte während der Probezeit (durchgängig) Leistungen erbringen, die die Anforderungen nach § 27 Abs. 2 deutlich oder in herausragender Weise übertreffen (mit den Leistungsstufen 1 und 2 bewertete Leistungen). Die Laufbahnordnungsbehörde kann ­ im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ­ Ausnahmen von dem Beförderungsverbot nach Satz 1 Nummer 2 (Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung) zulassen.

Die neuen Absätze 6 und 7 resultieren aus der Zusammenfassung der bisher vier zu dann zwei Laufbahngruppen. Sie sehen vor, dass eine Beförderung in das Amt der BesGr. A 7 und A 14, nur zulässig ist, wenn Beamtinnen und Beamte, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe eingestellt wurden, zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen absolvieren, die in den Laufbahnverordnungen nach § 29 Absatz 1 näher zu bestimmen sind. Diese Beförderungsbarrieren sind notwendig, um den mit den höheren Ämtern verbundenen gestiegenen Anforderungen durch eine angemessene Zusatzqualifizierung der Beamtinnen und Beamten angemessen Rechnung zu tragen. Nur so ist eine sachgerechte Aufgabenwahrnehmung in den höheren Ämtern sicherzustellen.

Zum besseren Verständnis der neuen Regelungslage ist klarzustellen, dass es die bisherigen Spitzenämter der BesGr. A 6 oder A 13 aufgrund der Zusammenfassung der Laufbahngruppen nicht mehr geben kann, weil diese nicht an der Spitze der jeweiligen neuen Laufbahngruppe stehen. Diese Ämter sind künftig wie alle anderen Ämter der jeweiligen Ämterhierarchie der Laufbahngruppe zu durchlaufen. Die Qualifizierung eines Amtes als zweites Einstiegsamt bewirkt nicht, dass dieses Amt versperrt ist für eine Verleihung im Wege der Beförderung aus dem darunterliegenden Amt. Die bisherigen Spitzenämter der alten Laufbahngruppen einfacher und gehobener Dienst (BesGr. A 6"S", A 13"S") können folglich auch weiterhin ohne zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen erreicht werden.

Lediglich das bisherige Spitzenamt des mittleren Dienstes der BesGr. A 9 (S) wird beibehalten, um auch dieses für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 zu erhalten, ohne dass von ihnen eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme gefordert wird. Wie bisher wird dieses Amt dann als Amt der Laufbahngruppe 1 in den jeweiligen Laufbahnverordnungen und in der Landesbesoldungsordnung gesondert ausgewiesen. Im Übrigen richtet sich der Wechsel aus der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 (Aufstieg) und damit der Zugang zu den Ämtern der Laufbahngruppe 2 nach § 14. Absatz 6 erfasst die Beamtinnen und Beamten des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1, denen innerhalb dieser Laufbahngruppe ein Amt der BesGr. A 7 übertragen werden soll.

Absatz 7 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe

2. Diesen Beamtinnen und Beamten darf ein Amt der BesGr. A 14 erst übertragen werden, wenn sie die Voraussetzungen

· für eine Einstellung im zweiten Eingangsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen, erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und sich in einer 12 Monate dauernden Erprobungszeit bewährt haben oder

· nach Absatz 4 für eine entsprechende Beförderung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen.

In beiden Fällen muss das darunter liegende, regelmäßig zu durchlaufende Amt bereits verliehen sein.

Der erste Fall betrifft interne Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechendem Qualifizierungshintergrund, die sich innerhalb eines üblichen Stellenausschreibungsverfahrens in Konkurrenz zu Laufbahnbewerbern mit Eingangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt durchsetzen können. In die2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 52 sen Fällen kann nach einer verlängerten Erprobungszeit von 12 Monaten unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit eine Verleihung des Amtes nach BesGr. A 14 erfolgen.

Der zweite Fall betrifft demgegenüber Beamtinnen und Beamte, die bereits ihre Eignung für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt durch die in Absatz 4 festgelegten Qualifizierungen unter Beweis gestellt haben.

Anders als in Absatz 4 geht es bei der Regelung nicht um ein Überspringen von Ämtern. Vielmehr setzt die Beförderung nach BesGr. A 14 voraus, dass bereits ein Amt nach A 13 bzw. ggf. das ansonsten festgelegte regelmäßig zuvor zu durchlaufende Amt bereits verliehen ist. Die Vorschrift regelt die Beförderung unabhängig davon, ob dieses Amt durch ein regelmäßiges Durchlaufen der Ämter vom ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erreicht wurde, oder über eine Sprungbeförderung nach Absatz 4. Absatz 7 gilt nicht für den Amtsanwaltsdienst und für den Schuldienst.

14. Zu Art. I § 14 (Aufstieg) § 14 entspricht im Wesentlichen dem alten § 12 LfbG, beschränkt sich jedoch auf den Wechsel aus der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 und regelt somit den Aufstieg vom (alten) mittleren in den (alten) gehobenen Dienst. Es handelt sich somit beim Aufstieg um einen vertikalen Laufbahnwechsel.

Innerhalb der Laufbahngruppen 1 und 2 ist künftig ein Aufstieg im herkömmlichen Sinn nicht mehr gegeben, da die Ämter jeweils einer Laufbahngruppe angehören. Für Beamtinnen und Beamte, die aus dem ersten Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahngruppe kommen, stellt das zweite Einstiegsamt ein regelmäßig zu durchlaufendes Amt dar, so dass die vorzusehenden erhöhten Anforderungen zur Wahrnehmung höherwertiger Ämter systematisch den Beförderungsvoraussetzungen zuzuordnen sind (vgl. insbesondere § 13 Abs. 6 und 7). Absatz 2 benennt die Arten des Aufstiegs:

· Regelaufstieg (Aufstieg mit Prüfung),

· Praxisaufstieg und

· Bewährungsaufstieg.

Die Einzelheiten zu den jeweiligen Aufstiegsarten sind in den Laufbahnverordnungen zu regeln, da nicht jede Aufstiegsart in jeder Laufbahnfachrichtung gleichermaßen vorzusehen ist. In der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes ist z. B. ein Regelaufstieg nicht möglich, da die Ausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bereits seit Jahren nicht mehr in einem Vorbereitungsdienst vermittelt wird, der mit einer Laufbahnprüfung abschließt. Die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (§ 8 Absatz 1 Nummer 2) in der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes (bisher gehobener nichttechnischer Dienst der allgemeinen Verwaltung) wird vielmehr in einem externen Bachelor-Studiengang an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (zuvor Fachbereich 1 der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege) oder in gleichwertigen Hochschulstudiengängen erworben.

Die Absätze 3 und 4 regeln die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nach erfolgreicher Einführung in die Aufgaben dieser Laufbahn, die weiterhin dem Landespersonalausschuss obliegt. Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich § 12 Abs. 3 alt.

Ferner ist in Absatz 3 vorgesehen worden, dass der Landespersonalausschuss die Entscheidung über die erfolgreiche Einführung beim Aufstieg einem von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss übertragen kann. Die Übertragung ist z. B. in solchen Fällen erforderlich, die vertrauliche Personaleinzelangelegenheiten der Abteilung II der Senatsverwaltung für Inneres und Sport betreffen und die von sicherheitsüberprüften Mitgliedern des Landespersonalausschusses wahrgenommen werden.

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Entsprechendes gilt für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung bei der Einstellung freier Bewerber (§ 24 Absatz 3) und für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 30 Absatz 3). Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in § 12 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 sowie in § 29 Absatz 6 Satz 2 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, S. 200) enthalten. Diese Bestimmungen wurden versehentlich durch das Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) gestrichen und werden nunmehr wieder in das Laufbahngesetz aufgenommen.

15. Zu Art. I § 15 (Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2)

Der Aufstieg nach § 14 ermöglicht Beamtinnen und Beamten den Wechsel in die Laufbahngruppe 2, ohne die hierfür vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen (§ 8) erfüllen zu müssen. Ergänzend hierzu ist eine Sonderregelung zum Wechsel in die Laufbahngruppe 2 für die Beamtinnen und Beamten erforderlich, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 (Bachelor-Abschluss) berufsbegleitend erwerben.

Die Sonderregelung in Absatz 1 für das erste Einstiegsamt sieht deshalb vor, dass die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Zugangsvoraussetzung zusätzlich

· an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben,

· sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewähren, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen und

· während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen haben.

Entsprechendes regelt Absatz 2 für das zweite Einstiegsamt. Der Verweis auf § 13 Absatz 4 verdeutlicht, dass Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppen 1 und 2, die berufsbegleitend einen Masteroder vergleichbaren Abschluss erwerben (§ 8 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1), die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen haben, bevor ihnen das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 übertragen werden kann.

Während der Erprobungszeit verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrem statusrechtlichen Amt und in ihrem bisherigen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Nach Ableistung der jeweiligen Erprobungszeit und erfolgreicher Teilnahme an der dienstlichen Qualifizierung bestätigt die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2. Erst danach kann den Beamtinnen und Beamten dieses Amt (BesGr. A 9 bzw. A 13) übertragen werden.

16. Zu Art. I § 16 (Laufbahnwechsel) § 16 regelt den horizontalen Laufbahnwechsel von einer Laufbahnfachrichtung in eine andere Laufbahnfachrichtung derselben Laufbahngruppe, z. B. Wechsel aus dem Polizeivollzugsdienst oder dem Steuerverwaltungsdienst in den Allgemeinen Verwaltungsdienst oder umgekehrt. Der Laufbahnwechsel ist ohne zusätzliche Qualifikation zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt (Absatz 1).

Wenn die Befähigung für die neue Laufbahn nicht vorliegt, bestimmt die für die Ziellaufbahn zuständige Laufbahnordnungsbehörde die für das neue Amt erforderliche Einführung, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist (Absätze 2 und 3). Einzelheiten hierzu werden in den jeweiligen Laufbahnverordnungen und Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt (Absatz 6).