Ausbildung

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 54 kehrt) ist nach Absatz 4 der Laufbahnwechsel von der Teilnahme an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen abhängig zu machen.

Der Wechsel von einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung (z.B. Wechsel von der Schutzpolizei zur Kriminalpolizei oder aus dem Schuldienst in den Schulaufsichtsdienst) fällt dagegen künftig nicht mehr unter den Begriff des Laufbahnwechsels im engeren Sinn und kann bei Bedarf von einer fachbezogenen Einführungsfortbildung abhängig gemacht werden (Absatz 5). Wenn jedoch für den neuen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung (z.B. Wechsel vom Ärztlichen Dienst zum Zahnärztlichen Dienst oder Wechsel von einem Laufbahnzweig der Technischen Dienste in einen anderen Laufbahnzweig der Technischen Dienstes) eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch gesetzliche Regelung oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich ist, ist auch in diesem Fall ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung zulässig (Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4). Derartige Fälle dürften in der Praxis jedoch auch künftig eher selten vorkommen.

17. Zu Art. I § 17 (Personalentwicklung)

In Absatz 1 wird als Ziel der Personalentwicklung definiert, dass eine systematische Personalentwicklung die verschiedenen Interessen der Organisation und der Beschäftigten miteinander in Einklang bringen soll. Absatz 1 Satz 2 beschreibt als eine Aufgabe der verantwortlichen Führungskräfte die Förderung der an erster Stelle von den Beamtinnen und Beamten zu verantwortenden individuellen Personalentwicklung.

Des Weiteren werden Dienstbehörden verpflichtet im Sinne einer systematischen Personalentwicklung ein Personalentwicklungskonzept zu erstellen.

Um zielgerichtet und an den Anforderungen orientiert Personalentwicklungsmaßnahmen zu veranlassen, sind als wesentliche Grundlage für die Personalentwicklung Anforderungsprofile für alle Aufgabengebiete anzufertigen. Die Anforderungsprofile beschreiben im Wesentlichen, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen. Unter Qualifikationen sind in diesem Zusammenhang insbesondere Bildungsabschlüsse und formale Voraussetzungen zu verstehen. Zu den Kompetenzen gehören im vorgenannten Zusammenhang sowohl fachliche als auch außerfachliche Fähigkeiten (Absatz 2). 18. Zu Art. I § 18 (Qualifizierung)

In Absatz 1 wird das Erfordernis formuliert, die dienstliche Qualifizierung zu fördern. Hierzu zählen insbesondere die Einführungs-, Einstiegs-, Erhaltungs- und Aufstiegsfortbildung und andere Weiterbildungen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von aktuellen oder zukünftigen dienstlichen Aufgaben stehen. Es wird zudem geregelt, dass die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung Dienst ist.

Absatz 2 enthält redaktionelle Änderungen, in denen u.a. der Begriff der „Fortbildung" durch den der „Qualifizierung" ersetzt wird. Zudem wird geregelt, dass Beamtinnen und Beamte sich selbständig durch eigene Qualifizierungsmaßnahmen über die Anforderungen ihrer Laufbahn bzw. ihres Laufbahnzweiges unterrichten sollen, insbesondere auch, um erhöhten und veränderten Anforderungen gewachsen zu sein.

Die Absätze 3 und 4 enthalten redaktionelle Änderungen (Anpassung des Begriffs der „Fortbildung" durch den der „Qualifizierung"). Darüber hinaus wird in Absatz 3 geregelt, dass bei der Auswahlentscheidung für eine Qualifizierungsmaßnahme zwischen mehreren Beamtinnen und Beamten die Erkenntnisse aus dem jeweiligen Personalentwicklungsprozess besonders berücksichtigt werden sollen.

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 55 Absatz 5 fördert unter Zugrundelegung der Zielsetzung des Absatzes 1 die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und zudem die Beachtung der Chancengleichheit bei der Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen. Bei der Gestaltung und Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen sind daher auch die Belange der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen.

19. Zu Art. I § 19 (Führungskräftequalifizierung) Absatz 1 definiert den Begriff der Führungskraft unter Verweis auf § 5 Absatz 2 Landesbeamtengesetz.

In Absatz 2 wird die Einrichtung von Führungskräftezirkeln als besondere Form der Führungskräftequalifizierung und Führungskräfteförderung durch selbst gesteuerte Lernprozesse aufgenommen. Auch die Durchführung von Führungskräftefeedbacks wird gesetzlich verankert. Es wird zudem geregelt, dass das Nähere hierzu in den jeweiligen Personalentwicklungskonzepten auszuführen ist.

Absatz 3 regelt die besondere Qualifizierungsverpflichtung für Führungskräfte. Ein Zyklus von zwei Jahren stellt einen realistischen Zeitrahmen für die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen dar, durch den die Wirksamkeit dieses Personalentwicklungsinstruments ermöglicht und der hohe Stellenwert von Qualifizierungsmaßnahmen in der Personalentwicklung zum Ausdruck gebracht wird.

20. Zu Art. I § 20 (Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung)

Die Vorschrift entspricht (unverändert) dem bisherigen § 26 und enthält redaktionelle Anpassungen.

21. Zu Art. I § 21 (Verwaltungsakademie)

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 28. Zudem erweitert Absatz 1 Satz 1 den zukünftigen Aufgabenbereich der Verwaltungsakademie Berlin als Kompetenzanerkennungsagentur.

Beruflich sowie außerberuflich erworbene Kompetenzen sollen auf Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen angerechnet und unterschiedliche Lernwege zur selben Qualifizierung bei gleichzeitiger Sicherung einheitlicher Qualitätsstandards anerkannt werden. Näheres wird in den jeweiligen Laufbahnverordnungen geregelt.

22. Zu Art. I § 22 (Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherrn)

Die Absätze 1 und 2 entsprechen (unverändert) dem bisherigen § 34. Absatz 2 Satz 2 regelt ergänzend, dass die Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Laufbahnbefähigung, die nicht unter den Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 erworben wurde, von dem Besuch geeigneter Fortbildungslehrgänge oder dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen abhängig gemacht werden kann. Dies betrifft insbesondere Laufbahnen anderer Dienstherrn, die im Land Berlin nicht eingerichtet sind.

23. Zu Art. I § 23 (Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)

Die Vorschrift entspricht (unverändert) dem bisherigen § 22a. Die Einzelheiten hierzu sind in der Verordnung über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anderer Länder der Europäischen Union als Laufbahnbefähigung (VO Laufbahnbefähigung EU) vom 13. Januar 2009 (GVBl. S. 14) geregelt.

24. Zu Art. I § 24 (Freie Bewerberinnen und freie Bewerber)

In § 24 sind die Regelungen für die Einstellung freier Bewerberinnen und freier Bewerber der bisherigen §§ 23 ­ 25 LfbG zusammengefasst und gestrafft worden.

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 56

In Absatz 1 wird zudem klargestellt, dass eine Einstellung als freie Bewerberin oder freier Bewerber ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen für eine Laufbahn unzulässig ist, wenn für diese Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Ausbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist (z.B. für die Einstellung in den Laufbahnzweig des ärztlichen Dienstes). Absatz 2 entspricht (voll) inhaltlich dem bisherigen § 23 Abs. 2.

In Absatz 3 werden die Bestimmungen über die Probezeit aus dem bisherigen § 24 gestrafft und der unabhängige Ausschuss wieder eingeführt (vgl. Ausführungen zu § 14 Absatz 3). Die bisher vorgeschriebenen Mindestaltersgrenzen entfallen.

Absatz 4 verweist auf die Bestimmungen des § 11 über die Probezeit der Laufbahnbeamtinnen und ­ beamten, und macht den bisherigen § 25 dadurch entbehrlich.

25. Zu Art. I § 25 (Schwerbehinderte Menschen)

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 18, wobei der Begriff „Schwerbehinderte" dem SGB IX entsprechend durch den Begriff „schwerbehinderte Menschen" ersetzt worden ist. Ferner wird klargestellt, dass bei der Leistungsbeurteilung von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit bei der Festlegung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabes entsprechend zu berücksichtigen ist.

26. Zu Art. I § 26 (Dienstliche Beurteilungen)

Die Vorschrift des Absatzes 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 19 Absatz 1. Absatz 2 ist dahingehend geändert worden, dass künftig alle Beamtinnen und Beamte ­ unabhängig von dem besoldungsrechtlichen Amt ­ einer regelmäßigen Beurteilung unterliegen. Beamtinnen und Beamte höherer Ämter, zu denen insbesondere Führungskräfte gehören, die regelmäßig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beurteilen haben, müssen auch selbst einer Leistungskontrolle unterliegen.

Auch eine generelle Altersgrenze wird bei Regelbeurteilungen nicht mehr vorgesehen.

Wenn lebensältere Beamtinnen und Beamte nicht regelmäßig beurteilt werden, könnte der Eindruck entstehen, dass sie keiner Leistungskontrolle unterliegen, weil von ihnen keine amtsentsprechenden Leistungen mehr erwartet werden. Andererseits sollen auch sie in die Personalentwicklung und -förderung einbezogen werden. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres können diese Gesichtspunkte u. U. in den Hintergrund treten, so dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand unangemessen wäre. Es besteht insoweit die Möglichkeit bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, im Einvernehmen mit diesen auf die regelmäßige Beurteilung zu verzichten.

27.Zu Art. I § 27 (Inhalt der Beurteilungen) § 27 Abs. 1 wird an die geltenden Ausführungsvorschriften zum Beurteilungswesen (AV BVVD) angepasst. Die Beurteilung erstreckt sich nunmehr auf die für das Aufgabengebiet bedeutsamen und im Anforderungsprofil dokumentierten fachlichen uns außerfachlichen Kompetenzen. Aber auch über das Anforderungsprofil hinaus gehende Kompetenzen, die eine Rolle für die berufliche Zukunft der Beamtin oder des Beamten spielen können, werden beurteilt.

Absatz 2 sieht nunmehr ein Bewertungssystem vor, das wieder an Schulnoten orientiert ist (Leistungsstufen 1 ­ 5).