Ausbildung

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 99

(3) Wird in besonderen Fällen für den Aufstieg die Ablegung einer Prüfung nicht verlangt, so sind die Beamten in die Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung einzuführen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 22.

Der Landespersonalausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde kann von einem Antrag an den Landespersonalausschuss nach Satz 3 absehen, wenn dem Beamten wegen Nichterfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten, wegen seiner Persönlichkeit oder wegen schwerwiegender Leistungsmängel die Beförderungseignung fehlt; diese Entscheidung kann auch während der Einführung getroffen werden. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen; dies gilt nicht beim Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. Für die Laufbahnen des Schuldienstes kann der Aufstieg in besonderen Fällen in der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 abweichend geregelt werden.

Wird die Ablegung einer Prüfung nicht verlangt, so sind die Beamtinnen und Beamten in die Aufgaben des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 derselben Fachrichtung einzuführen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29.

(3) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die zuständige Behörde kann von einem Antrag an den Landespersonalausschuss nach Satz 1 absehen, wenn der Beamtin oder dem Beamten wegen Nichterfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten, wegen ihrer oder seiner Persönlichkeit oder wegen schwerwiegender Leistungsmängel die Beförderungseignung fehlt; diese Entscheidung kann auch während der Einführung getroffen werden. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt.

(4) Das Feststellungsverfahren regelt der Landespersonalausschuss. Die Laufbahnordnungsbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

§ 15:

Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2:

(1) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1, die die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Voraussetzungen erfüllen, kann das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen hat,

2. die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von 18 Monaten in Aufgaben bewährt hat, die mindestens dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 entsprechen,

3. die Beamtin oder der Beamte während der Erprobungszeit an einer dienstlichen Qualifizierung erfolgreich teilgenommen hat und

4. die zuständige Laufbahnordnungsbehörde die Gleichwertigkeit der Qualifikation der Beamtin oder des Beamten für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bestätigt hat. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich

2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 100 zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen.

(2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen.

(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2.

§ 17:

Laufbahnwechsel:

(1) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die Befähigung als verbindlich für alle beteiligten Verwaltungen anerkannt werden, so entscheidet auf Antrag einer obersten Dienstbehörde der Landespersonalausschuss.

(3) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlich ist, kann der Laufbahnwechsel auch davon abhängig gemacht werden, dass der Beamte an einer Unterweisung oder an einer weiteren Ausbildung teilnimmt oder eine entsprechende Prüfung besteht. Das Nähere wird in den Rechtsverordnungen nach § 22 Abs. 2 geregelt.

§ 16:

Laufbahnwechsel:

(1) Ein Wechsel von einer Laufbahnfachrichtung in eine andere Laufbahnfachrichtung derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte nicht die Befähigung für die neue Laufbahn, ist ein Laufbahnwechsel durch Entscheidung der für die neue Laufbahnfachrichtung zuständigen Laufbahnordnungsbehörde zulässig. Dabei soll eine Einführung vorgesehen werden, deren Umfang allgemein oder einzelfallbezogen zu bestimmen ist.

(3) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn erforderlich ist, kann der Laufbahnwechsel auch davon abhängig gemacht werden, dass die Beamtin oder der Beamte während der Einführung an geeigneten Qualifizierungsmaßnahmen oder an einer weiteren Ausbildung teilnimmt.

(4) Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, ist ein Laufbahnwechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

(5) Ein Wechsel aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe ist grundsätzlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 zulässig. Ist für den neuen Laufbahnzweig eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, gilt Absatz 4 entsprechend. Die Laufbahnordnungsbehörde kann bei Bedarf eine fachbezogene Einführungsfortbildung vorsehen.

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(6) Das Nähere wird in den Rechtsverordnungen nach § 29 geregelt.

Abschnitt IV Aus- und Fortbildung Abschnitt II Personalentwicklung, Ausbildung, Qualifizierung

§ 17:

Personalentwicklung:

(1) Personalentwicklung zielt darauf ab, die Ziele, Anforderungen und Bedarfe der Verwaltung in Einklang zu bringen mit den individuellen Erwartungen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beamtinnen und Beamten. Die jeweils verantwortlichen Führungskräfte fördern die Beamtinnen und Beamten bei dem Erwerb, der Aufrechterhaltung sowie der Weiterentwicklung ihrer beruflichen Handlungsfähigkeit im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung. Ein Personalentwicklungskonzept ist die Basis für alle Personalentwicklungsmaßnahmen und daher von jeder Dienstbehörde zu erstellen. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.

(2) Als wesentliche Grundlage der Personalentwicklung sind Anforderungsprofile für alle Aufgabengebiete anzufertigen. Sie beschreiben insbesondere, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen.

§ 27

Fortbildung:

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sind die Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können von der Dienstbehörde vorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der Auswahl der

§ 18:

Qualifizierung:

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Die Teilnahme an dienstlicher Qualifizierung ist Dienst.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleich bewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Qualifizierungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im Übrigen sollen sich die Beamtinnen und Beamten durch eigene Qualifizierung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höher bewertete Tätigkeiten zu fördern.