Versorgungsbezüge

Anzeigepflicht:

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse

1. die Verlegung des Wohnsitzes,

2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14 a und 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47 a sowie den § 53 bis 56 und 61 Abs. 2,

3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),

4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47 a,

5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch in den Fällen des § 12 b sowie im Rahmen der §§ 50 a bis 50 e unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§ 62

Anzeigepflicht

(1) unverändert.

(2) unverändert.

(3) Die Versorgungsberechtigten sind ferner verpflichtet, auf Verlangen eine Lebensbescheinigung vorzulegen.

(4) Kommen Versorgungsberechtigte den ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 5 sowie nach Absatz 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die Regelungsbehörde.

§ 62 a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten

1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und § 62 a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht (entfällt)

2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.

Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz Verwaltungsreform-Grundsätze-Gesetz § 5

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

§ 5

Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung

(3) Führungsaufgaben mit Ergebnisverantwortung und die Leitung des Steuerungsdienstes werden zunächst befristet übertragen; dies gilt nicht für Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes. Die Gestaltung der persönlichen Rechtsstellung richtet sich nach Beamten- oder Arbeitsrecht.

§ 6

(5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden regelmäßig alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; die Zwischenbewertungen oberer Bereich und unterer Bereich sind zulässig.

(7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

§ 6

(5) Die Beschäftigten jedes Beurteilungsbereiches werden mindestens alle fünf Jahre beurteilt. Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen und Binnendifferenzierungen sind zulässig.

(7) Führungskräfte sind verpflichtet, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre in Abstimmung mit der für Personalentwicklung zuständigen Stelle der Behörde an Maßnahmen zur Führungskräftequalifizierung teilzunehmen, insbesondere für das Feld der sozialen Kompetenz und des Führungsverhaltens.

Personalvertretungsgesetz Personalvertretungsgesetz

(1) In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

(1) In Angelegenheiten der Beamten bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. Verlängerung der Probezeit, 2. Verlängerung der Probezeit,

3. (gestrichen) 3. (gestrichen)

4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schul- 4. Vorschlägen der Dienstbehörde an die Gesamtkonferenz für die Benennung von Schul2. DRÄndG (Abgh-Vorlage-R)01022011 146 leitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an den Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren, leitern, ihren ständigen Vertretern, von Gesamtschuldirektoren als Leiter einer Mittelstufe, von pädagogischen Koordinatoren und Ausbildungsbereichsleitern sowie Vorschlägen der Dienstbehörde an die Abteilungskonferenzen für die Benennung von Abteilungsleitern und pädagogischen Koordinatoren der Abteilungen an Oberstufenzentren,

5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 15 Abs. 1 des Laufbahngesetzes),

5. Beförderung und gleichstehender Verleihung eines anderen Amtes (§ 13 Absatz 1 des Laufbahngesetzes),

6. Laufbahnwechsel (§ 17 des Laufbahngesetzes), 6. Laufbahnwechsel und Wechsel des Laufbahnzweiges (§ 16 des Laufbahngesetzes),

7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,

7. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit,

8. Ablehnung von Anträgen nach § 54 des Landesbeamtengesetzes, 8. Ablehnung von Anträgen nach § 54 und § 55 des Landesbeamtengesetzes,

9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, 9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,

10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

10. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand ohne eigenen Antrag, soweit der Beamte der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht,

11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag, 11. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf ohne eigenen Antrag,

12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten. 12. Rücknahme der Ernennung eines Beamten.