Einberufung 1 Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die

§ 20:

Einberufung:

(1) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats beruft den Richterwahlausschuss ein und leitet die Sitzungen.

(2) Das für Justiz zuständige Mitglied des Senats legt dem Richterwahlausschuss mit der Einladung eine Liste mit den Namen der Bewerberinnen und Bewerber sowie die Stellungnahme des Präsidialrats vor. Ferner stehen ihm die für die Entscheidung erheblichen Personalunterlagen sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber zur Einsichtnahme zur Verfügung. Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.

§ 21

Sitzung:

(1) Die Sitzungen des Richterwahlausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Über den Verlauf der Sitzung und das Ergebnis der Abstimmung wird eine Niederschrift angefertigt.

§ 22

Beschlussfassung, Stellvertretung

§ 13:

Aufgaben [Absatz 1 siehe oben zu § 113 Absatz 4 RiG-E]

(1) Der Richterwahlausschuss wählt in geheimer Abstimmung die Bewerberin oder den Bewerber, die oder der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeignet ist.

Gewählt ist, wer zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält ein Personalvorschlag diese Mehrheit nicht, so kann das zuständige Mitglied des Senats diesen Personalvorschlag in einer weiteren Sitzung des Richterwahlausschusses zur Abstimmung stellen. Bei dieser Abstimmung genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Richter entscheidet der Richterwahlausschuss, ob der zu Berufende nach seiner Persönlichkeit und seiner bisherigen Tätigkeit für das Richteramt geeignet ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin eintritt. Bei Berufungen und Beförderungen trifft der Richterwahlausschuss seine Auswahl (§ 2 Abs. 1) auf der Grundlage der Stellungnahme des Präsidialrats (§ 37 Abs. 3) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, gewerkschaftliche Zugehörigkeit, Herkunft oder Beziehungen; dabei soll der Beste den Vorzug erhalten.

(2) Sonstige Beschlüsse fasst der Richterwahlausschuss mit der Mehrheit der offen abgegebenen Stimmen.

(3) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn von seinen Mitgliedern oder deren Vertreterinnen und Vertretern mindestens die

Hälfte anwesend ist.

(4) Ist ein Mitglied des Richterwahlausschusses an der Ausübung des Amtes verhindert oder von der Mitwirkung ausgeschlossen oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt die Vertreterin oder der Vertreter für die Dauer der Verhinderung, des Ausschlusses oder des Ruhens an seine Stelle. Dasselbe gilt im Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft bis zur Ersatzwahl.

(5) Die Entscheidung des Richterwahlausschusses bedarf keiner Begründung. § 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(1)... [Absatz 1 Sätze 1 und 4 siehe oben zu § 11 Absatz 1 RiG-G] Spätestens dreieinhalb Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder spätestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags ist der Richterwahlausschuss zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob er der Berufung zum Richter auf Lebenszeit zustimmt. Diese Entscheidung ist spätestens drei Jahre und neun Monate nach der Ernennung zum Richter auf Probe oder zwei Jahre und drei Monate nach der Ernennung zum Richter kraft Auftrags zu treffen.

Ist gemäß Satz 1 über die Berufung oder Beförderung eines Richters entschieden, so ist er zu ernennen.

(2) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nach Absatz 1 ab, so kann die Richterin oder der Richter entlassen werden (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 des Deutschen Richtergesetzes).

§ 24:

Geschäftsordnung

Der Richterwahlausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds des Senats bedarf.

§ 25

Entschädigung

§ 18:

Verfahren, Sitzungsgelder:

(1) Nähere Bestimmungen über das Verfahren des Richterwahlausschusses trifft die Richterwahlordnung:

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses werden für ihre Tätigkeit nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen des Reisekostenrechts entschädigt.

(2) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Sitzungen Sitzungsgelder nach den Vorschriften über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen.

(2) Die Sachkosten des Richterwahlausschusses trägt das Land. Präsidialräte für die nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte gebildet.

(2) Die Mitglieder der Richtervertretungen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Sie sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben in der Richtervertretung erforderlich ist.

(3) Die Mitgliedschaft im Richterrat ist ein Ehrenamt.

Die Mitglieder der Richterräte sind auf ihren Antrag in ihrer sonstigen dienstlichen Tätigkeit angemessen zu entlasten, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Richtervertretungen regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Richterräte regeln ihre Beschlussfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

(4) Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gelten § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes und § 11 des Personalvertretungsgesetzes sinngemäß.

§ 28:

Amtszeit

§ 20:

Bildung von Richterräten [Absatz 1 siehe unten zu § 33 Absatz 1 RiG-E]