Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

(3) Die regelmäßige Amtszeit des Richterrats beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung des neu gewählten Richterrats.

Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß § 23 Abs. 1 die regelmäßigen Wahlen der Richterräte stattfinden.

§ 23

Neuwahl:

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Richterräte finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt.

[Absätze 2 und 4 siehe unten zu § 36 RiG-E]

(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate. vorläufig des Dienstes enthoben ist,

6. an eine Behörde abgeordnet ist,

7. als Mitglied des Richterrats an ein anderes Gericht abgeordnet oder vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter beauftragt ist oder

8. als Mitglied des Präsidialrats an ein Gericht eines anderen Gerichtszweigs abgeordnet ist.

Die Mitgliedschaft im Richterrat ruht, solange

3. ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist,

2. er vorläufig seines Dienstes enthoben ist,

1. der Richter an ein Gericht oder eine Behörde abgeordnet ist,

4. er vorübergehend mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte als Gerichtsvorstand oder als dessen ständiger Vertreter beauftragt ist. Ablauf der Amtszeit,

2. Niederlegung des Amtes,

3. Beendigung des Richterverhältnisses,

4. Ausscheiden aus dem Gericht,

5. Verlust der Wählbarkeit,

6. gerichtliche Feststellung, dass der Gewählte nicht wählbar war,

7. Ausschluss auf Grund gerichtlicher Entscheidung nach § 24.

§ 31

Kosten § 22:

Geschäftsführung, Rechtsstellung der Mitglieder [§ 22 siehe im Übrigen oben unten zu § 27 RiGE]]

Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Richtervertretung gebildet ist; sie stellt erforderlichenfalls Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die Kosten der Richterräte fallen dem Haushalt der Gerichte zur Last. Die Gerichtsverwaltung stellt Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit des Richterrats steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (§ 28 Abs. 1 Nr. 2) nach den Verfahrensvorschriften und in der Besetzung des § 91 Abs. 2 und des § 92 des Personalvertretungsgesetzes.

Abschnitt 2:

Richterräte § 33:

Bildung des Richterrats und der Stufenvertretungen § 20:

Bildung von Richterräten

Es werden folgende Richterräte gebildet:

4. ein Richterrat für jedes Gericht,

5. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichts(1) Es werden folgende Richterräte gebildet:

1. ein Richterrat für jedes Gericht,

2. ein Gesamtrichterrat für jeden Gerichtszweig mit Ausnahme der Finanzgerichts22 zweig bei den oberen Landesgerichten mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit,

6. ein Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat für alle Gerichtszweige und Staatsanwaltschaften bei der obersten Dienstbehörde; § 47 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wahr. barkeit,

3. ein Hauptrichterrat für alle Gerichtszweige. Die Aufgabe des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat für das Finanzgericht wahr.

Die Aufgaben des Gesamtrichterrats für die Finanzgerichtsbarkeit nimmt der Richterrat bei dem Finanzgericht wahr.

(2) Die Gerichtsvorstände, ihre ständigen Vertreter, Aufsicht führende Richter und an eine Verwaltungsbehörde abgeordnete Richter können den Richterräten nicht angehören.

(1) Die Richterräte bestehen bei Gerichten mit regelmäßig bis 30 Richtern aus zwei Mitgliedern, sonst aus drei Mitgliedern.

(2) Der Gesamtrichterrat besteht jeweils aus sieben Richterinnen und Richtern.

(2) Der Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht aus zwölf, die Gesamtrichterräte der anderen Gerichtszweige bestehen aus je drei Mitgliedern. Die Richterräte des Kammergerichts, des Landgerichts und der sechs größten Amtsgerichte entsenden je eines ihrer Mitglieder in den Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Bei den anderen Gesamtrichterräten wird jeweils ein Mitglied von den dem Gerichtszweig angehörenden Richterräten aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Die übrigen Mitglieder der Gesamtrichterräte werden durch die Richter des jeweiligen Gerichtszweigs unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat besteht aus neun Richterinnen und Richtern und drei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten.

(3) Der Hauptrichterrat besteht aus vier Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, je zwei Richtern der Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und einem Richter der Finanzgerichtsbarkeit.

[Satz 2 siehe unten zu § 35 Absatz 3 RiG-E] § 35:

Wahl und Bestimmung der Mitglieder:

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.