Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.
Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.
§ 43
Initiativrecht § 43
Initiativrecht
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
6. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
7. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
8. Beschwerden und Anregungen von Richterinnen und Richtern entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit dem Gerichtsvorstand auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,
9. Maßnahmen zur Eingliederung und zur beruflichen Entwicklung von Richterinnen und Richtern, die schwerbehindert sind, zu beantragen, 10. die Zusammenarbeit von richterlichem und nichtrichterlichem Personal zu fördern.
Zu den Aufgaben des Richterrats gehört es,
1. Maßnahmen zu beantragen, die dem Gericht und den Richterinnen und Richtern unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten dienen,
2. darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Richterinnen und Richter geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
(1) Richterrat und Gerichtsvorstand arbeiten im Rahmen der Rechtsvorschriften zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohl der Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung der Belange der anderen Beschäftigten vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Per(2) Der Richterrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm sind sämtliche zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gerichtsvorstand und Richterrat sollen regelmäßige Besprechungen durchführen. Per23 sonalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden. sonalakten dürfen nur mit Zustimmung der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters und durch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Richterrats eingesehen werden.
§ 46
Verfahren bei der Mitbestimmung § 46
Verfahren bei der Mitbestimmung:
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(2) Der Gerichtsvorstand unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Richterrat kann verlangen, dass der Gerichtsvorstand die beabsichtigte Maßnahme begründet. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gerichtsvorstand innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags schriftlich mitzuteilen und im Falle der Ablehnung zu begründen. In dringenden Fällen kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden.
Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Richterrat innerhalb der genannten Frist die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn der Richterrat schriftlich Fristverlängerung beantragt hat. Eine Fristverlängerung über zwei Wochen hinaus bedarf der Festsetzung durch den Gerichtsvorstand. Ist der Gerichtsvorstand nach allgemeinen Vorschriften an eine Frist gebunden, so kommt eine Fristverlängerung höchstens bis zu einer Woche vor Ablauf dieser Frist in Betracht; hat der Richterrat bis zum Ablauf der Fristverlängerung die Zustimmung nicht schriftlich verweigert, so gilt die Maßnahme als gebilligt.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(3) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Der Gerichtsvorstand gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt. Er erteilt einen Zwischenbescheid, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Ablehnung der beantragten Maßnahme und Zwischenbescheid sind zu begründen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
(4) Soweit Mitglieder des Richterrats Beschwerden oder Behauptungen vortragen, die für eine Richterin oder einen Richter ungünstig sind oder nachteilig werden können, ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.
§ 47
Verfahren bei Nichtzustimmung § 47
Verfahren bei Nichtzustimmung:
(1) Kommt es über eine der Mitbestimmung un- (1) Kommt es über eine der Mitbestimmung un24 terliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden. terliegende Maßnahme zwischen dem Gerichtsvorstand und dem Richterrat nicht zu einer Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung gebildet ist, oder dem Gesamtrichterrat vorgelegt werden. Gesamtrichterrat und übergeordnete Dienststelle verhandeln innerhalb von zwei Wochen. In der Finanzgerichtsbarkeit beteiligt die übergeordnete Dienststelle den Richterrat. In dringenden Fällen kann die Verhandlung binnen einer Woche beantragt werden.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Einigen sich die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts als übergeordnete Dienststelle und die zuständige Richtervertretung nicht, so kann innerhalb von zwei Wochen nach der Feststellung der Nichteinigung die Sache schriftlich auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Sache einvernehmlich auch unmittelbar der obersten Dienstbehörde zur weiteren Verhandlung mit dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat vorgelegt werden.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(4) Kommt es zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat zu keiner Einigung, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Feststellung der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden.
Eine Anrufung durch den Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bedarf eines Antrags der zuständigen Richtervertretung. Sieht er von einer Anrufung ab, so hat er dies der zuständigen Richtervertretung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(5) Der Feststellung der Nichteinigung in den Fällen der Absätze 1 bis 4 steht es gleich, wenn seit dem Antrag auf Zustimmung oder Vorlage der Maßnahme sechs Wochen vergangen sind.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.
(6) Die Einigungsstelle wird bei der zuständigen obersten Dienstbehörde für die regelmäßige Dauer der Wahlperiode gebildet. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, wird die Einigungsstelle bei der Behörde gebildet, welche die Dienstaufsicht über die ordentliche Gerichtsbarkeit ausübt. Sie besteht aus je drei von der obersten Dienstbehörde und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat bestellten beisitzenden sowie einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied, auf dessen Person sich beide Seiten einigen. Bestehen mehrere oberste Dienstbehörden, sind die beisitzenden Mitglieder einvernehmlich zu bestellen. Kommt eine Einigung über die Person des vorsitzenden Mitglieds nicht zustande, bestellt ihn die Präsidentin oder der Präsident des Landtags.