ab Schiff

ab Schiff (benannter Bestimmungshafen) [englisch: ex ship] - Lief erklausel im Außenhandelsvertrag gemäß Incoterms 1953, bei der die Kosten und Gefahren bei der Andienung löschbereiter Ware im Bestimmungshafen vom Verkäufer auf den Käufer übergehen (Einpunktklausel). Der Verkäufer hat dem Käufer die voraussichtliche Ankunft des Schiffes zu melden, die Ware innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist an Bord des Schiffes am üblichen Löschort des Hafens zur Verfügung zu stellen und dem Käufer die zur Übernahme der Ware erforderlichen Dokumente auszuhändigen. Der Käufer hat die an Bord bereitgestellte Ware unverzüglich abzunehmen, den Kaufpreis vertragsgemäß zu zahlen und alle Kosten und Gefahren ab dem Zeitpunkt zu tragen, zu dem ihm die Ware zur Verfügung gestellt worden ist.