ab Werk

ab Werk [englisch: ex works], ab Fabrik [englisch: ex factory], ab Pflanzung [ engl.: ex plantation], ab Lager [englisch: ex warehouse] - handelsübliche Lieferklausel im Außenhandelskaufvertrag gemäß Incoterms 1953. Bei dieser Klausel liegt der Kosten- und Gefahrenschnittpunkt am Übergangsort im Werk. Der Verkäufer hat die Ware zur vertraglich vereinbarten Lieferzeit am benannten Ort (z. B. Verladerampe des Werkes) dem Käufer zum Abholen zur Verfügung zu stellen und auf eigene Kosten für Verpackung, Prüfung der Qualität und des Gewichtes der Ware sowie für die fristgerechte Benachrichtigung des Käufers über den Termin ihrer Bereitstellung zu sorgen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware fristgerecht abzunehmen und vertragsgemäß zu bezahlen, alle Kosten und Gefahren der Ware vom Zeitpunkt der vereinbarten Abnahme zu tragen, sofern die Ware vom Verkäufer in geeigneter Weise von gleichartigen Waren abgesondert oder auf eine andere Art kenntlich gemacht wurde, sowie die für die Ausfuhr erhobenen Zölle und Abgaben zu zahlen und die Kosten für die verlangten Dokumente zu tragen. Der Käufer übernimmt Verladung und Transport der Ware auf einem von ihm zu beschaffenden Transportmittel.