Abandon

Abandon - Herausgabe einer Sache oder Aufgabe eines Rechts mit dem Ziel der Befreiung von einer Schuld oder der Erlangung eines Ersatzanspruches Abandon ist gebräuchlich im Fall a) des Seefrachtgeschäfts als Recht des Frachtschuldners, sich von der Frachtzahlungspflicht durch Überlassung ausgelaufener oder beschädigter Flüssigkeitsbehälter an den Verfrachter zu befreien, b) der Seeversicherung als Recht des Versicherungsnehmers, gegen Abtretung des verschollenen Schiffes oder seiner Ladung die volle Versicherungssumme zu fordern, c) der Partenreederei (Reederei) als Recht des überstimmten Mitreeders, sich durch Aufgabe seines Schiffsanteils von den durch diesen Beschluss bedingten Verbindlichkeiten zu befreien, d) der Zollabfertigung als Möglichkeit des Zollschuldners, sich durch Verzicht auf die Ware von der Entrichtung des Zollbetrages zu befreien.