Abbruchs einer Flugpauschalreise

Zu den Rechtsfolgen des Abbruchs einer Flugpauschalreise durch den Reisenden, der auf dem Weg zum Urlaubsort unberechtigt aus dem Flugzeug gewiesen worden ist.

Anmerkung: Erstmals nach Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes (§§ 651 a ff. BGB) hatte der BGH sich mit der Abgrenzung von Unmöglichkeit zu Mängeln der Reiseleistung sowie mit dem Verlust und der Verjährung der Ansprüche des Reisenden (§ 651 g BGB) zu befassen.

Ein Flugreisender, der eine Pauschalreise nach Ceylon gebucht hatte, war bei der Zwischenlandung in Bahrain wegen ungebührlichen Benehmens vom Flugkapitän von Bord gewiesen worden. Ein Weiterflug nach Ceylon wurde ihm dort nur gegen Zahlung des Flugpreises angeboten. Er lehnte dies ab und flog nach Hause. Der Reiseveranstalter erstattete von dem vorweg gezahlten Reisepreis allein die in Ceylon ersparten Hotelkosten. Der Reisende versäumte es, seine weiteren Ansprüche innerhalb eines Monats nach planmäßigem Ende der Reise geltend zu machen und binnen 6 Monaten Klage zu erheben. Das Landgericht wies daher seine Schadensersatzklage wegen Verjährung zurück. Dagegen meinte das Oberlandesgericht, der Reiseveranstalter sei dem Reisenden wegen Nichterfüllung (§ 325 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet, und sprach dem Reisenden unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens am Scheitern der Reise einen Teilbetrag zu. Die Revision des Reiseveranstalters führte zur Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. .

Die Klageansprüche fanden nämlich ihre Grundlage nicht in § 325 BGB, sondern in den §§ 651 c-f BGB. Da der Flugkapitän nach den Feststellungen der Berufungsgerichte nicht berechtigt gewesen war, den Kläger wegen seines Benehmens von Bord zu weisen, wurde die gebuchte Pauschalreise in Bahrain vertragswidrig unterbrochen. Der Veranstalter musste sich das Verhalten des Flugkapitäns als eines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Damit wurde die Reise mit einem Fehler behaftet, der ihren Wert minderte (§ 651 c I BGB). Der Veranstalter war gemäß § 651 c II BGB zur Abhilfe verpflichtet, welche auch möglich war, da der Kläger am nächsten Tag nach Ceylon (kostenlos) hätte weiterfliegen können. Auf das Angebot, gegen Zahlung der Flugkosten weiterbefördert zu werden, brauchte sich der Reisende nicht einzulassen. Die Erfüllung des Reisevertrages im ganzen wurde dem Veranstalter nicht unmöglich (allenfalls ging ein nicht mehr aufzuholender Aufenthaltstag auf Ceylon verloren). Der Kläger war wegen Verweigerung der geschuldeten Abhilfe berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen (§ 651 e I u. II BGB). Von diesem Recht machte er Gebrauch durch seine Weigerung, den Weiterflug nach Ceylon zusätzlich zu zahlen. So erwarb er - unbeschadet etwaiger Mitverantwortlichkeit gemäß § 254 BGB - die Ansprüche aus § 651 e III u. IV, 651 f BGB auf Rückbeförderung, Rückerstattung des Reisepreises und Schadensersatz.

Diese Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche hätten allerdings binnen eines Monats nach planmäßigem Ende der Pauschalreise beim Reiseveranstalter geltend gemacht und nach Ablehnung binnen 6 Monaten, berechnet nach § 651 g II BGB, eingeklagt werden müssen. Da der Kläger dies versäumt hatte, musste seine Klage abgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang verweist der BGH zunächst auf sein Urteil vom 23. 9. 1982 (BGHZ 85, 50 [59] = LM § 651 e BGB Nr. 1 = NJW 1983, 33), wonach der Anspruch des Reisenden auf Erstattung des vorweg gezahlten Reisepreises nach Kündigung des Vertrages kein Bereicherungsanspruch, sondern ein Rückgewähranspruch gemäß § 346 BGB ist. Auch dieser Anspruch fällt unter die Bestimmungen des § 651 g BGB, verjährt also nicht etwa erst in 30 Jahren.

Der BGH sieht dann davon ab zu entscheiden, in welchem Verhältnis die allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 323 ff. BGB) zu den Gewährleistungsbestimmungen des neuen Reisevertragsrechts stehen. Er verweist aber auf die Meinung des Gesetzgebers, dass der Ausfall einzelner nach dem Pauschalreisevertrag geschuldeter Leistungen wegen der Eigenart dieses Vertragsverhältnisses regelmäßig als Reisefehler i. S. des § 651 c I BGB anzusehen ist. Außerdem erwähnt er Meinungen im Schrifttum, dass auf Unmöglichkeit gestützte Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag ebenfalls unter die Ausschluss- und Verjährungsbestimmungen des § 651 g BGB fallen könnten. Mit beiden obiter dicta deutet der BGH die Richtung seiner weitergehenden Überlegungen an.