Abfallbeseitigungspläne

Nach § 6 AbfG haben die Länder Abfallbeseitigungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen, in denen geeignete Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen festzulegen sind, wobei die Länder auch das Verfahren zur Aufstellung der Pläne regeln. Insoweit sind z. B. nach § 7 Abs. 7 LAbfG NW die Abfallbeseitigungspläne ihrer Rechtsnatur nach Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen. Soweit die Festlegungen für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich erklärt worden sind, hat der Abfallbeseitigungsplan Rechtsnormcharakter. In der Rspr. des BVerwG ist hierzu geklärt, dass bauliche Anlagen, die nach dem AbfG zugelassen werden müssen, nicht an den Vorschriften der §§ 29f1. BBauG zu messen sind; das ergibt sich aus § 38 BBauG. Im Bereich der Abfallbeseitigung sind die Belange des Städtebaus nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG geschützt, d. h., sie müssen im Einzelfall zurücktreten, wenn dies aufgrund einer am Wohl der Allgemeinheit orientierten Abwägung im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer umweltgerechten Abfallbeseitigung geboten erscheint. Dem entspricht, dass der Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG sowohl im Rahmen eines abfallrechtlichen Planfeststellungs- als auch eines Plangenehmigungsverfahrens nicht mit dem Hinweis auf eine Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den §§ 29 fl. BBauG begründet werden kann. Die Einrichtung und der Betrieb der einzelnen ortsfesten Abfallbeseitigungsanlage bedarf der Planfeststellung. Sofern im Einzelfall, soweit erforderlich, noch Möglichkeiten der Bauleitplanung verbleiben, kommen Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 in Betracht, wobei von der Gemeinde neben § 1 Abs. 6 auch die Grundsätze in § 2 AbfG zu beachten sind.

Als Flächen für Abwasserbeseitigung kommen in Betracht: Kläranlagen, Regenrückhaltebecken, Rieselfelder. Die Bauleitplanung hat sich insoweit reaktiv auf planerische Vorgaben einzurichten. Nach § 18 a WHG sind die Länder befugt, zur Abwasserbeseitigung nach überörtlichen Gesichtspunkten Abwasserbeseitigungspläne aufzustellen, in denen insbesondere die Standorte für bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Ab- wasser, ihr Einzugsgebiet, Grundzüge für die Abwasserbehandlung sowie die Träger der Maßnahmen festzulegen sind und diese Festlegungen in den Plänen für verbindlich erklärt werden können; s. insoweit z. B. Abs. 2 Satz 2 LWG NW. Abwasserbeseitigung i. S. dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Haben die wasserwirtschaftlichen Belange sich insoweit bereits in förmlichen Planungen konkretisiert, sind letztere im Flächennutzungsplan nachrichtlich zu übernehmen bzw. zu vermerken, andernfalls sind sie nach § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen. Gegenüber § 5 Abs. 2 Nr.4 BBauG ist die Neufassung um die Darstellungsmöglichkeit von Flächen für Ablagerungen - in Übereinstimmung mit der Festsetzungsmöglichkeit nach §,9 Abs. 1 Nr. 14 - ergänzt und dadurch die Möglichkeit eröffnet worden, bereits im Flächennutzungsplan die Flächen darzustellen, auf denen potentiell umweltgefährdende Stoffe mit dem Ziel gelagert werden, sich ihrer auf Dauer zu entledigen. Beispiel: Mülldeponien, -verbrennungsanlagen u. a. Zur Abgrenzung gegenüber Aufschüttungen s. Rn. 101. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass das Nebeneinander verschiedener Nutzungsarten hier in besonderer Weise dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit gleichzeitig Flächen zum. Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. ausgewiesen werden sollten. Das erforderliche Problembewusstsein darf nicht fehlen. Lagerplätze für gewerbliche und industrielle Zwecke gehören zu den Gewerbe- und Industriegebieten und fallen demnach nicht unter § 5 Abs. 2 Nr. 4. Von den Versorgungs- und Abwasserleitungen sind nur die Hauptleitungen darzustellen. Es kommen in Frage: Hauptwasserleitungen, Hoch- und Mittelspannungsleitungen, Gashoch- und Gasmitteldruckleitungen, Hauptleitungen für Fernheizung, Sammelleitungen. Damit ist dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass im Zeitpunkt der Aufstellung des Flächennutzungsplans noch nicht zu übersehen ist, welche Nebenleitungen an welcher Stelle erforderlich werden. Beispiele: Verteilerstationen, Pumpanlagen, Leitungsmaste.

Der Begriff Grächen in Abs. 2 Nr. 5 deckt sich mit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 15 und ist anknüpfend an den Wortteil Grün schon von der Wortinterpretation her in der Regel der Vorstellung von begrünten Flächen zuzuordnen. Der Rechtsbegriff Grünflächen ist jedoch, soweit er z. B. auch Sport-, Zelt- und Badeplätze einbezieht, umfassender und nicht nur auf begrünte Flächen beschränkt. Grünflächen dienen insbesondere der Erholung, der städtebaulichen Gliederung sowie der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes. Dadurch, dass das Gesetz in Form von Beispielen den Begriff zu definieren versucht, zieht es einen breiten Rahmen, indem es unter ihn sowohl der Erholung unmittelbar wie mittelbar dienende Flächen wie auch solche Flächen - Friedhöfe - fasst, die nicht der Erholung dienen, jedoch normalerweise einer gemeingebräuchlichen Nutzung unterliegen und meistens mit gärtnerischen Anlagen versehen sind. Die Aufzählung ist beispielhaft. Damit kann die begriffliche Abgrenzung zum Begriff Wald, der u. a. auch Waldwiesen umfasst schwierig werden. Auch durch die nach Abs. 2 Nr. 9 b ermöglichte Darstellung Wald soll eine klare Flächenzuordnung in den Fällen ermöglicht werden, in denen die Erholungs- und Schutzfunktion des Waldes und nicht seine forstwirtschaftliche Nutzung im Vordergrund steht. Bei Festsetzungen des Bebauungsplans muss darum jedenfalls u. a. schon allein wegen der entschädigungsrechtlichen Konsequenzen - nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 ist der Eigentümer bei Festsetzung von Grünflächen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen, zu entschädigen, während die Festsetzung Wald in der Regel auf Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten beruht - im konkreten Fall genau zwischen der Festsetzung Grünfläche und Flächen Wald unterschieden und geprüft werden, welche Art der Ausweisung im Rahmen der Abwägung aller in Betracht kommenden öffentlichen und privaten Belange im Hinblick auf die städtebauliche Motivation und die planungs- und entschädigungsrechtlichen Folgen gerechtfertigt erscheinen. Demgegenüber ist jedoch für die Darstellung grobmaschigeren Flächennutzungsplan, eine derart differenzierende Betrachtung jedenfalls dann nicht geboten, wenn die als Fläche für Forstwirtschaft dargestellte Fläche tatsächlich weitgehend mit Bäumen bestockt ist und im Falle einer verbindlichen Bauleitplanung auch die gegebenenfalls zutreffende Festsetzung Grünfläche aus der Darstellung des Flächennutzungsplans entwickelt werden kann. Eine gewisse Unschärfe der Darstellung ist in diesem Umfang hinnehmbar, weil sie den Grundstückseigentümer nicht belastet und andererseits eine dem Bebauungsplan entsprechende scharfe Abgrenzung eine Flächennutzungsplanung schon wegen der Größe des zu beplanenden Gebiets unmöglich machen würde. Aus dieser Sicht erscheint es ausreichend, dass die Darstellung des Flächennutzungsplans ein Schritt in die richtige Richtung ist, der im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung einer abschließenden Konkretisierung zugänglich ist.