Abfallentsorgung

Der Begriff der Abfallentsorgung umfasst nach der Legaldefinition

- die Abfallablagerung einschließlich der Teilphasen des Einsammelns, Befördern, Behandeln und Lageras von Abfällen; zum Begriff des Lagern gehört nach dem Abfallrecht auch die selbst nur kurzfristige Zwischenlagerung von Abfällen in Containern mit dem Ziel der späteren Beseitigung;

- die Abfallverwertung, d. h. das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen.

Abfallverwertung und Abfallablagerung können sich in der Praxis überschneiden.

Der Begriff des Abfalls wird in § I Abs. 1 wie folgt definiert: Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt, geboten ist. Zu den Abfällen gehören auch solche beweglichen Sachen, die der Besitzer der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem beauftragten Dritten zur Verwertung überlässt, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt ist.

Zu den Abfallbeseitigungsanlagen zählen aufgrund der gesetzlichen Klarstellung in § 5 AbfG auch Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen.

Zu den Flächen für die Abfallentsorgung gehören demgemäß:

- Flächen für Müllkippen,

- Flächen für Müllverwertungsanlagen,

- Flächen für Mülldeponien,

- Flächen für Autowracks und Schrott.

Ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen bedürfen nach § 7 AbfG der Zulassung. Zu den ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen gehören Anlagen und Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt, gelagert und abgelagert werden. Maßgebend ist die Prägung eines Grundstücks durch seine Nutzung zur Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen; entscheidend ist, ob das mit der Anlage verbundene Grundstück einer der in § 4 Abs. 1 genannten Entsorgungsphasen dient. Maßgebend ist die Funktion; es kommt nicht darauf an, ob auf dem betreffenden Grundstück bauliche oder sonstige Anlagen vorhanden sind. Ein Grundstück kann auch dann als Abfallbeseitigungsanlage dienen, wenn die mit Abfall gefüllten Container nicht unmittelbar auf dem Grundstück, sondern auf Fahrzeugen abgestellt werden. Allerdings ist eine gewisse Stetigkeit der Nutzung erforderlich. Die Zulassung ortsfester Abfallbeseitigungsanlagen erfolgt im Regelfall durch Planfeststellung nach § 7 Abs. 1 AbfG; lediglich bei unbedeutenden Anlagen oder bei Anlagen, bei denen mit Einwendungen nicht zu rechnen ist, reicht nach § 7 Abs. 2 AbfG eine Genehmigung aus. Unbedeutend ist eine Anlage, wenn keine wesentlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Die Zulassung ist eine nach § 38 Satz 1 BauGB privilegierte Fachplanung; dies gilt sowohl für die Planfeststellung als auch für die Genehmigung. Für bauliche Anlagen, die nach dem AbfG zugelassen werden müssen, sind die §§ 29ff BauGB nicht anzuwenden. Die Belange des Städtebaus sind nur nach Maßgabe des §2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG geschützt. Sind ortsfeste Abfallbeseitigungsanlagen zugelassen, so ist für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 kein Raum mehr. Ob vor einer abfallrechtlichen Zulassung Festsetzungen im Bebauungsplan zur Flächensicherung getroffen werden können, entscheidet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Abfallrechts. Nach § 6 AbfG stellen die Länder für ihren Bereich Pläne zur Abfallentsorgung nach überörtlichen Gesichtspunkten auf, in denen geeignete Standorte für die Abfallentsorgungsanlagen festzulegen sind. Die Abfallentsorgungspläne sind ovorbereitende Fachpläne, die für ihren Geltungsbereich die zu einer geordneten Abfallbeseitigung notwendigen Maßnahmen großräumig koordinieren und steuern sollen; insbesondere sind nach den Bedürfnissen der betreffenden Region geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen festzulegen. Die Abfallentsorgungspläne sind ihrer Rechtsnatur nach Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen. Sie richten sich, ähnlich wie die Ziele der Raumordnung und Landesplanung, an die zuständigen Planungsträger und die sonst für die Abfallbeseitigung zuständigen Stellen. Abfallentsorgungspläne können nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 6 AbfG für verbindlich erklärt werden. Liegt ein für verbindlich erklärter Entsorgungsplan vor, darf kein von den Festlegungen abweichender Standort oder eine Anlage mit anderer Entsorgungstechnik planfestgestellt oder genehmigt werden. Zwischen der Entsorgungsplanung und der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung besteht somit ein Planungszusammenhang; es liegen verschiedene Planstufen vor. In einem ersten Schritt erfolgt die vorbereitende Planung in Gestalt der Abfallentsorgugspläne mit ihren Standortfestlegungen und möglichen weiteren Vorgaben; der dadurch gezogene Rahmen wird in einem zweiten Schritt ausgefüllt und konkretisiert durch die Planfeststellung oder die Genehmigung der einzelnen Anlage. Verbindliche Entsorgungspläne nach § 6 AbfG schließen in der Regel Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altem. 1 aus. Inhaltlich ist die Gemeinde an die Standortausweisung im Entsorgungsplan gebunden; für eine eigenständige Bestimmung des Standorts durch Bebauungsplanung der Gemeinden ist kein Raum mehr. Durch den Bebauungsplan könnten daher nur nähere Einzelheiten festgelegt werden, die im Abfallentsorgungsplan noch nicht geregelt sind. Damit stellt sich im Hinblick auf solche Festsetzungen die Frage nach der Erforderlichkeit. In den meisten Ländern kann überdies zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender Anlagen auch außerhalb des Zulassungsverfahrens eine Veränderungssperre erlassen werden, so dass auch aus diesem Grunde eine Flächensicherung durch Bebauungsplan entbehrlich sein kann. Festsetzungen im Bebauungsplan müssen planungsrechtlich relevant sein. Dies ist bei Flächen für die Abfallentsorgung nur der Fall, soweit hierfür auf Dauer Flächen benötigt werden. Die vorübergehende Aufbewahrung von Abfallstoffen auf dem Baugrundstück richtet sich nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts. Auf die Trägerschaft und Rechtsform der Abfallentsorgung kommt es im Hinblick auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altem. 1 nicht an. Die betreffenden Anlagen können in Form von Anstalten des öffentlichen Rechts, als Eigenbetriebe, als Kapital- oder Personengesellschaften oder auch von natürlichen Personen betrieben werden. Auch die Rechtsform der Nutzungsverhältnisse ist nicht entscheidend. Daher ist es nicht notwendig, bei Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 Altern. 1 auch den Begünstigten anzugeben.