Abfallgesetz

§ 3 des rheinland-pfälzischen Abfallgesetzes vom 17. 1. 1972 berechtigt eine Gemeinde nicht, einen langfristigen Vertrag mit einem privaten Müllabfuhr unternehmen vorzeitig aus wichtigem Grunde ohne die Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB zu kündigen.

Zum Sachverhalt: Die beld. Gemeinde übertrug der Kläger durch Vertrag die Müllabfuhr im Gemeindebezirk zu bestimmten Vergütungssätzen bis zum 31. 12. 1974.

Durch Landesgesetz über die geordnete Beseitigung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 17. 1. 1972 (RhPfGVB1, S. 81) ist in Rheinland-Pfalz die Abfallbeseitigung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung den Landkreisen und kreisfreien Städten zugewiesen worden (§ 3 I 1 AbfG). Diese können sich hierbei zur Erfüllung einzelner Pflichten Dritter bedienen. Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Für die Übergangszeit bis zum 31. 12. 1972 blieben die bisherigen öffentlich rechtlichen Träger der Abfallbeseitigung verpflichtet, diese Aufgabe im bisherigen Umfang durchzuführen (§ 30 AbfG). Am 15. 12. 1972 teilte der Landkreis der Kläger mit, dass sie bei der Vergabe der von ihm ausgeschriebenen Abfallabfuhr im Kreisgebiet ab 1. 1. 1973 nicht habe berücksichtigt werden können. Gleichzeitig unterrichtete er die Beklagte, dass er ab 1. 1. 1973 in ihrem Bezirk die Müllabfuhr aufgrund seiner Satzung über die Abfallbeseitigung durchführen werde, und empfahl ihr, etwaige Verträge mit Müllabfuhr unternehmen zu kündigen. Die Beklagte kündigte am 19. 12. 1972 unter Hinweis auf das an sie gerichtete Schreiben des Landkreises den Vertrag mit der Kläger zum 31. 12. 1972. Diese widersprach und bot ihre vertraglichen Leistungen auch für die weitere Zeit an. Die Kläger hat gegen die Beklagte einen Teilbetrag des ihr 1973 und 1974 entgangenen Gewinns eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung und Zurückweisung der Berufung der Beklagte gegen das landgerichtliche Grundurteil.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte sei aus keinem Rechtsgrund gerechtfertigt. Zwar sei es der Beklagte durch das Abfallgesetz vom 17. 1. 1972 nachträglich unmöglich geworden, den mit der Kläger abgeschlossenen Müllabfuhrvertrag ab 1. 1. 1973 zu erfüllen. Das habe die Beklagte aber nicht zu vertreten, so dass ein Anspruch, wegen Nichterfüllung gemäß §§ 275, 280, 323, 325 BGB nicht gegeben sei. Ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung durch unterlassene Unterrichtung der Kläger über die bevorstehende Unmöglichkeit durch das Gesetzesvorhaben sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kläger einen durch eine solche Unterlassung entstandenen Schaden nicht dargetan habe. Eine Enteignungsentschädigung wegen der durch das Abfallgesetz eingetretenen Unmöglichkeit stehe der Kläger nicht zu, weil der Eingriff in den Gewerbebetrieb der Kläger nicht existenzgefährdend oder sonst schwerwiegend gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

1. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass durch das Abfallgesetz die vertraglichen Leistungen der Parteien ab 1. 1. 1973 unmöglich geworden seien. Das war insbesondere auch für die Leistung der Klägernicht der Fall. Durch die Übergangsbestimmung war die Beklagte zwar nach dem Inkrafttreten des Abfallgesetzes nur noch bis zum 31. 12. 1972 öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Aufgaben der Abfallbeseitigung im bisherigen Umfang durchzuführen. Dem kann entnommen werden, dass die Beklagte nach diesem Zeitpunkt nicht mehr befugt war, Verträge mit Müllabfuhrunternehmen zu schließen. Was aber mit den bereits früher abgeschlossenen Verträgen, deren Laufzeit über den 31. 12. 1972 hinausging, geschehen sollte, ist durch das Gesetz nicht geregelt. Dem § 3 I 2 und 3 AbfG ist vielmehr zu entnehmen, dass die Beteiligten in der Behandlung dieser Verträge durch das Gesetz nicht eingeschränkt waren und auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehmen konnten. Nach diesen Bestimmungen war es möglich, dass der Landkreis an Stelle der Gemeinde in den Vertrag eintrat oder, etwa auf Empfehlung der Gemeinde, dieser und dem Unternehmer die Müllabfuhr bis zum Ablauf der Vertragszeit überließ. Umgekehrt hatte auch die Kläger sich nicht auf das Abfallgesetz berufen können, um sich von ihrer vertraglichen Bindung zu lösen. Wenn die beklagte Gemeinde, etwa im Einvernehmen mit dem Landkreis, auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bestanden hätte, wäre es der Kläger nicht möglich gewesen, sich auf die neue gesetzliche Regelung zu berufen. Die Leistung der Kläger ist also nicht durch das Abfallgesetz unmöglich geworden, sondern unterblieben, weil die Beklagte den Vertrag gekündigt und der Landkreis einen anderen Unternehmer mit der Müllabfuhr betraut hat.

2. Somit kommen die vom Berufungsgericht erörterten Ansprüche wegen Schadensersatz und Enteignungsentschädigung schon deshalb nicht in Betracht, weil die vertraglichen Leistungen durch das Abfallgesetz nicht unmöglich geworden sind. Vielmehr ist der Vertrag durch die Kündigung der Beklagte beendet worden.

a) Bei dem Müllabfuhrvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis werkvertraglicher Art. Diesen Vertrag konnte die beklagte Gemeinde gemäß § 649 Satz 1 BGB jederzeit kündigen. Sie blieb dann aber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen oder anderweiten tatsächlichen oder möglichen Erwerbs an die Kläger zu zahlen (§ 649 Satz 2 BGB).

b) Zwar kann der Besteller, wenn er aus wichtigem Grund kündigt, von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung frei sein (vgl. Senatsurteil vom 5. 4. 1962 - VII ZR 56/61 = Betr 1962, 635 = BB 1962, 497; Glanzmann, in: RGRK, 12. Aufl., BGB § 649 Rdnr. 24). Ein derartiger wichtiger Kündigungsgrund ist aber im vorliegenden Fall nicht dargetan. Es sind hier keine Umstände für ein so überwiegendes öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Interesse ersichtlich, dass der Landkreis und die Beklagte gleichsam einvernehmlich durch Kündigung des Vertrages mit der und anderweite Vergabe der Müllabfuhr den Abfuhrunternehmer hätten wechseln dürfen, ohne der Kläger die nach § 649 Satz 2 BGB zu beurteilende Vergütung zahlen zu müssen.