Abkäufer
Haben Verkäufer und Käufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt durch die Klausel vereinbart
Der Käufer darf die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern. Der Gegenwert tritt dabei (in diesem Augenblick) an die Stelle der gelieferten Ware und verkauft der Käufer die Ware unter Eigentumsvorbehalt weiter an einen Abkäufer, so verliert der Verkäufer das Eigentum nicht schon durch die Weiterveräußerung an den Abkäufer, sondern erst, wenn entweder der Käufer die Raufpreisforderung des Verkäufers oder der Abkäufer des Käufers dessen Kaufpreisforderung tilgt.
Anmerkung: Das Urteil behandelt die Tragweite eines einem verlängerten Eigentumsvorbehalt nachgeschalteten zweiten Eigentumsvorbehalts. Der Vorbehaltsverkäufer hatte mit dem Vorbehaltskäufer einen verlängerten Eigentumsvorbehalt des aus dem Leitsatz ersichtlichen Inhalts (erster Eigentumsvorbehalt) vereinbart. Der Vorbehaltsverkäufer lieferte die Ware unmittelbar an den Abkäufer des Vorbehaltskäufers. Dieser hatte mit dem Abkäufer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt (zweiter Eigentumsvorbehalt) vereinbart. Der Vorbehaltskäufer zahlte nicht den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer, ebenso wenig der Abkäufer den Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer. Der Vorbehaltskäufer und sein Abkäufer gerieten in Zahlungsschwierigkeiten. Ein Gläubiger des Vorbehaltskäufers pfändete die Ware beim Abkäufer. Der Vorbehaltsverkäufer widersprach der Pfändung, weil auf Grund des ersten Eigentumsvorbehalts die Ware noch sein Eigentum sei; der beklagten Gläubiger des Vorbehaltskäufers machte demgegenüber geltend, der erste Eigentumsvorbehalt sei durch die Veräußerung der Ware an den Abkäufer erloschen und die Ware gehöre deshalb auf Grund des zweiten Eigentumsvorbehalts dem Vorbehaltskäufer. Die Ware wurde im beiderseitigen Einvernehmen verwertet. Der klagende Vorbehaltsverkäufer und der beklagten Gläubiger des Vorbehaltskäufers streiten um den hinterlegten Erlös.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach damit den Erlös dem beklagten Gläubiger des Vorbehaltskäufers zu:
Die Klausel im ersten Eigentumsvorbehalt (s. Leitsatz):
Der Gegenwert tritt dabei (in diesem Augenblick) an die Stelle der gelieferten Ware sei dahin auszulegen, der Kläger habe entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel des § 455 BGB das Eigentum nicht nur durch die volle Bezahlung des Kaufpreises, sondern schon durch die Weiterveräußerung seitens des Abzahlungskäufers verlieren sollen. Deshalb sei die Ware schon mit der Veräußerung an den Abkäufer Eigentum des Vorbehaltskäufers geworden und dort zu Recht von dem beklagte Gläubiger des Vorbehaltskäufers gepfändet worden.
Der BGH hat diese Auslegung des ersten (verlängerten) Eigentumsvorbehalts missbilligt:
Das Berufungsgericht klammere sich zu Unrecht an den Wortlaut der Klausel. Beider vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung werde in einem Falle der vorliegenden Art, in dem der Vorbehaltskäufer die Ware unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußere, der einfache Eigentumsvorbehalt des Vorbehaltsverkäufers durch die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts entwertet, während nach dem maßgeblichen Willen der Vertragsparteien der verlängerte Eigentumsvorbehalt dem Vorbehaltsverkäufer eine zusätzliche Sicherung verschaffen solle. Die von der Auslegungsregel des ,§ 455 BGB abweichende Auslegung des Berufungsgerichts werde nicht durch die Interessen der übrigen Beteiligten gerechtfertigt. Den Abkäufer berühre die hier streitige Frage nicht. Er werde auf jeden Fall erst Eigentümer, wenn er den Kaufpreis an den Vorbehaltskäufer zahle; bis dahin bleibe er zum Besitz der Sache berechtigt, solange er selbst vertragstreu bleibe. Ihm könne es deshalb gleichgültig sein, wer bis dahin Eigentümer sei: Im Verhältnis zwischen dem Vorbehaltskäufer und dem Vorbehaltsverkäufer sei kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dass trotz des ausbedungenen Eigentumsvorbehalts der Vorbehaltskäufer schon Eigentümer werde, bevor er den Kaufpreis an den Vorbehaltsverkäufer bezahlt habe. Im Verhältnis zu den Gläubigern des Vorbehaltskäufers schließlich fehle, jeder Grund dafür, dass sie in die Ware sollten vollstrecken können, die ihr Schuldner zwar nicht bezahlt, aber unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert habe.
Bezieht sich die Entscheidung unmittelbar auch nur auf die im Leitsatz wiedergegebene Vorbehaltsklausel, so kommt ihr nach ihren Gründen doch allgemeinere Bedeutung für den häufigen Fall mehrerer hintereinander geschalteter Eigentumsvorbehalte zu. Grundsätzlich ist in einem solchen Fall nicht anzunehmen, dass ein vorhergehender Eigentumsvorbehalt schon hinfällig wird durch eine Weiterveräußerung unter einem nachgeschalteten zweiten Eigentumsvorbehalt. Auch dann bewendet es, wenn nicht etwas anderes klar vereinbart ist, bei der Auslegungsregel des § 455 BGB, der dem ersten Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält.