Ablehnung

In materieller Hinsicht steht der Baugenehmigungsbehörde die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Gemeinde zu. Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags bei einer späteren Veränderungssperre zu einer Ermessensbindung der Baubehörde i. S. einer Verpflichtung zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fuhren. Überwiegende öffentliche Belange dürfen dem Vorhaben allerdings nicht entgegenstehen. Ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegenstehen kann, kann darin liegen, dass das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft. Die Baugenehmigungsbehörde kann darüber hinaus aber die Genehmigung für ein Vorhaben unabhängig von § 14 Abs. 2 versagen, wenn andere Gründe entgegenstehen. Sie hat eine umfassende Prüfungsbefugnis, aber auch nach bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften. Die Baugenehmigungsbehörde ist bei ihrer Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme allerdings an die das Einvernehmen ablehnende Entscheidung der Gemeinde gebunden, und zwar auch dann, wenn die Versagung des Einvernehmens rechtswidrig ist. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass die Baugenehmigungsbehörde die Planvorstellungen der Gemeinde nicht durch Ausnahmeentscheidungen unterläuft. Das Erfordernis des Einvernehmens der Gemeinde dient somit der Gewährleistung der Planungshoheit, wobei das Einvernehmen jedoch nicht für die Versagung einer Ausnahme durch die Baugenehmigungsbehörde gilt, denn hierdurch wird die Planungshoheit der Gemeinde nicht beeinträchtigt.

Zulässigkeit von Auflagen und Bedingungen - Die Erteilung bzw. Versagung der Ausnahmezulassung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. Verwaltungsakte können und den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Die Ausnahmezulassung kann insoweit mit einer Auflage i. S. von § 36 Abs. 2 Nr.4 VwVIG verbunden werden. Danach ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Zulässig sind allerdings vom Wesen der Nebenleistung her, wonach es der Behörde im Interesse des Bürgers oder auch im öffentlichen Interesse ermöglicht werden soll, in sachlich gerechtfertigten Fällen ausnahmsweise abschließende Sachentscheidungen auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt oder nachgewiesen sind, nur Auflagen, die einen an sich der Zulassung einer Ausnahme entgegenstehenden Versagungsgrund beseitigen. Soweit dem Bebauungsplan- Aufeitellungs- und damit auch dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre bereits ein Bebauungsplanentwurf zugrunde liegt, der über eine Darstellung der Grundzüge der Planung hinausgeht und schon konkrete Einzelheiten etwa über Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen enthält, ist es denkbar, durch entsprechende Auflagen zu verhindern, dass bestimmte insoweit widersprechende Nutzungsabsichten in das Verfahren eingebracht werden. Gegenstand einer Auflage kann jedoch nicht sein, was bei Zulassung der Ausnahme überhaupt nicht zu prüfen ist.

Die Auflage ist nicht integrierter Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern selbständiger Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als echte Auflage selbständig anfechtbar und somit gemäß §211 mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist. Die isolierte Aufhebung der einer Zulassung beigefügten Auflage setzt allerdings voraus, dass die Zulassung mit einem Inhalt weiterbestehen kann, der der Rechtsordnung entspricht. Handelt es sich dagegen um eine sog. modifizierende Auflage, die die eigentliche Entscheidung qualitativ verändert (sie stellt rechtsdogmatisch eine Ablehnung des Antrags, verbunden mit einer antizipierten nicht beantragten Entscheidung dar), so ist sie einer gesonderten verwaltungsgerichtlichen Anfechtung und Aufhebung entzogen, andernfalls würde der Sache nach die ursprüngliche Entscheidung durch eine andere - in der Regel weitergehender Art - ersetzt, was dem Wesen und Sinn der Anfechtungsklage widerspricht. Die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde kann auch von einer Bedingung abhängig gemacht werden, wobei in Betracht kommen kann, dass der Antragsteller die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich anerkennt; insoweit ist § 33 wegen der Gleichheit der Interessenlage entsprechend anwendbar. Auch der Verzicht auf Entschädigung für wertsteigernde Veränderungen im Falle einer Enteignung oder eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks durch die Gemeinde nach dem vorbehaltenen Widerruf der Ausnahmebewilligung kann zur Bedingung gemacht werden. Soweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von wirtschaftlichen Leistungen abhängig gemacht wird, die in innerem Zusammenhang mit den Zwecken der Veränderungssperre stehen und den Bauherrn im Grunde nicht schlechter stellen als bei Durchführung hoheitlicher Maßnahmen, kann in der Regel ein Verstoß gegen das Verbot, die Erfüllung von Amtsobliegenheiten mit wirtschaftlichen Gegenleistungen des Gesuchsstellers zu koppeln, nicht angenommen werden. Dabei kann nicht allein auf die rein formale Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten abgestellt werden.

Rücknahme und Widerruf der Entscheidung - Eine Ausnahmezulassung ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde führt zu deren Rechtswidrigkeit, so dass die Baugenehmigungsbehörde sie nach § 48 VwVIG zurücknehmen kann. Falls die Baugenehmigungsbehörde hierzu nicht bereit ist, kann die höhere Verwaltungsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung die Rücknahme erzwingen. Eine Bindung der Baugenehmigungsbehörde an ihre Entscheidung über Ausnahmen tritt erst ein, wenn diese gegenüber dem Antragsteller Rechtswirkungen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Baugenehmigungsbehörde ihre Entscheidung widerrufen.