Ablöseentschädigung

Die Leistung einer sog. Ablöseentschädigung an einen Fußballverein aus Anlass des Vereinswechsels eines Fußball-Lizenzspielers kann zurückgefordert werden, wenn der betreffende Lizenzspieler, ohne dass die beteiligten Vereine dies wussten, in den Bundesligaskandal verwickelt war und dies zum Verlust seiner Spielberechtigung führt, bevor der übernehmende Verein den Spieler in einem ins Gewicht fallenden Umfang einsetzen kann.

Zum Sachverhalt: Der Beklagte, ein Verein der Fußballbundesliga, vereinbarte mit dem Kläger, einem Verein der Fußballregionalliga, am 24. 6.1971 für 40000 DM den Transfer des Lizenzspielers W. Beiden Parteien war nicht bekannt, dass sich W anlässlich des Bundesligaspiels des Beklagte gegen Arminia Bielefeld am 29. 5. 1971 hatte bestechen lassen. Anfang, August 1971 legte W, der für den Kläger inzwischen dreimal gespielt hatte, ein Geständnis ab. Der Kläger kündigte ihm fristlos. Der DFB belegte ihn mit einer Sperre.

Mit der Klage begehrt der Kläger, der den Transfervertrag angefochten hat, vom Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Ablösesumme. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht hat den Klageanspruch auf volle Rückzahlung der geleisteten Transfersumme bejaht, weil ein beiderseitiger Irrtum der Parteien über die Geschäftsgrundlage des Transfervertrages vom 24. 6. 1971 vorgelegen habe und der Kläger wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage von dem Vertrag wirksam zurückgetreten sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

Das Berufsgericht ist davon ausgegangen, dass beide Vertragschließenden bei Abschluss des Transfervertrages sich über dessen Geschäftsgrundlage geirrt haben, und hat deshalb auf den vorliegenden Fall die Grundsätze über die Rechtsfolgen eines Fehlens der Geschäftsgrundlage angewendet. Danach richtet sich bei einem beiderseitigen Irrtum der Vertragschließenden über die Geschäftsgrundlage des Vertrages die rechtliche Beurteilung. In einem solchen Fall kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei die andere am Vertrag festhalten will.

Die Annahme des Berufsgerichts, hier läge ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage vor, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden.

Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut. Hiervon ist das Berufsgericht ausgegangen.

Das Berufsgericht hat festgestellt, dem Kläger sei es darauf angekommen, durch den Abschluss des Transfervertrages den Spieler W verpflichten zu können und in den kommenden Spielzeiten in seiner Regionalligamannschaft einzusetzen. Die Vorstellung, dass der Spieler nicht in einer Weise belastet sei, die seine Spielerlaubnis für den übernehmenden Verein gefährde, sei für die Vertragsparteien eine Selbstverständlichkeit gewesen. Diese Feststellungen des Berufsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet; sie binden das RevGer. und tragen auch die Annahme des Berufsgerichts, dass die genannte Vorstellung der Parteien die Geschäftsgrundlage des Transfervertrages darstellte.

Nach der vom DFB verbandsautonom getroffenen Regelung des bezahlten Fußballsports in der Bundesliga und im Vertragsspielerwesen hängt die Spielberechtigung u. a. davon ab, dass der Spieler bestimmte persönliche Eigenschaften hat, darunter einen guten Leumund. Aber auch ein Spieler, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann nicht beliebig zu einem anderen Verein überwechseln und dort zum Einsatz kommen. Für einen anderen Verein erhält er die Spielberechtigung nur, wenn der neue Verein an den alten eine sog. Ablöseentschuldigung zahlt. Die Zahlung der Ablöseentschädigung bildet hiernach eine notwendige Voraussetzung dafür, dass dem Spieler die Spielerlaubnis für den übernehmenden Verein als neuen Arbeitgeber vom DFB erteilt werden kann. Die Entschädigung soll dem alten Verein einen Ausgleich dafür verschaffen, dass er - was häufig der Fall ist - den Spieler entdeckt, ausgebildet und gefördert hat und durch dessen Weggang sportlich und finanziell betroffen wird. Den Ausgleich soll der übernehmende Verein leisten, weil der Einsatz des Spielers ihm sportliche und wirtschaftliche Vorteile verschafft.

Vereinbaren daher zwei Fußballvereine, wie hier die Parteien, die Zahlung einer Ablöseentschädigung, um eine nach den Statuten des DFB notwendige Voraussetzung dafür zu schaffen, dass ein Spieler die Spielerlaubnis für den übernehmenden Verein erhält, so setzen sie bei verständiger Würdigung ihrer beiderseitigen Belange als Grundlage ihres Vertragswillens voraus, dass der Spieler keine persönlichen Eigenschaften aufweist, die ihn für die Erteilung der Spielerlaubnis objektiv ungeeignet machen.

Das Berufsgericht hat nicht verkannt, dass nicht schon jede Störung der Geschäftsgrundlage rechtlich bedeutsam ist. Angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukommt, ist die Berufung auf eine Erschütterung der Geschäftsgrundlage nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint. Das Berufsgericht hat eine derartige Unzumutbarkeit entgegen der Auffassung der Revision ohne Rechtsirrtum bejaht. Lässt sich ein Fußballspieler zur Verfälschung eines Spielergebnisses bestechen, so verstößt er in schwerwiegender Weise gegen die anerkannten Regeln des Sports und die Grundsätze sportlichen Anstandes. Er ist in der Regel nicht mehr geeignet, die Spielberechtigung für Vereine des DFB zu erhalten. Die Leistung einer Ablöseentschädigung für einen solchen Spieler geht - rechtlich gesehen - ins Leere. Wie vorstehend unter 2. ausgeführt, ist eine Vereinbarung über die Ablöseentschädigung nur sinnvoll, wenn der Spieler die persönlichen Voraussetzungen dafür mitbringt, dass er nach den Statuten des DFB die Spielerlaubnis als solche erhalten kann. Daran fehlt es grundsätzlich bei einem Spieler, der sich für die Annahme von Geld dazu bereit gefunden hat, die Ergebnisse sportlichen Wettbewerbs durch Täuschungshandlungen zu beeinflussen.

Damit entfällt die innere Rechtfertigung für einen finanziellen Ausgleich zwischen den am Transfervertrag beteiligten Vereinen. Der persönlich so schwer belastete Spieler ist, objektiv gesehen, auch für seinen bisherigen Verein entwertet, weil mit der Aufdeckung des Mangels seine Spielberechtigung schlechthin für jeden Verein entfällt. Es er scheint nach Treu und Glauben nicht gerechtfertigt, den abgebenden Verein für einen Verlust zu entschädigen, der ihn auch ohne den Wechsel des Spielers zu einem anderen Verein getroffen hätte, und dem übernehmenden Verein einen entsprechenden Geldausgleich aufzubürden, obwohl er - mangels Spielerlaubnis - von dem Spieler keinen sportlichen und finanziellen Nutzen mehr haben kann. Bei diesem Sachverhalt ist die Geschäftsgrundlage in einer Weise erschüttert, dass dem zahlungspflichtigen Verein ein Festhalten an dem in Unkenntnis der Bestechung geschlossenen Transfervertrag nicht zuzumuten ist. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall bei Kenntnis der Sachlage nicht nur der Kläger, sondern auch jeder andere Verein einen Vertragsabschluss unterlassen hätte.